BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 8. April 2009

Teil römisch eins

41. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 75 Ausschussbericht 101 Sitzung 17. Bundesrat:, Ausschussbericht 8094 Sitzung 768.)

41. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, erhält die Ziffer 2, die Bezeichnung „3.“; die Ziffer eins, wird durch folgende Ziffer eins und 2 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    „Übereinkommen“ das Übereinkommen über Streumunition
  2. Ziffer 2
    „Streumunition“ konventionelle Munition gemäß Artikel 2, Ziffer 2, des Übereinkommens“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, wird die Wortfolge „die Beschaffung, der Verkauf“ durch die Wortfolge „der Erwerb, die Überlassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Nicht unter das Verbot gemäß Paragraph 2, fallen

  1. Ziffer eins
    der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens ausschließlich zum Zweck der militärischen Ausbildung oder der Entminung und Entschärfung;
  2. Ziffer 2
    der Erwerb, die Überlassung, die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu diesen Zwecken.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, lautet:

Paragraph 4,

Bestehende Vorräte an gemäß Paragraph 2, verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, besteht die ohne unnötigen Aufschub nachzukommende Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Inneres im Wege einer Sicherheits- oder Militärdienststelle, dem gemäß Paragraph 42, Absatz 5, des Waffengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, die weitere Sicherung und Vernichtung dieser Streumunition obliegt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die verfallenen Gegenstände nach Absatz 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Absatz eins, gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß Paragraph 4, zu melden.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 3, die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 4, die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich der Paragraphen 5 und 6 Absatz eins bis 3 die Bundesministerin für Justiz,
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 4, die Bundesministerin für Justiz, die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Inneres.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, erhält die Überschrift „Inkrafttreten und Übergangsbestimmung“; der bisherige Text des Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Paragraphen eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft.
  2. Absatz 3,Für Kriegsmaterial, das erst mit Inkrafttreten des Paragraph eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2009, unter den Begriff „Streumunition“ fällt, beginnen die in Paragraph 4, genannten Fristen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.“

Fischer

Faymann