BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 7. April 2009

Teil römisch eins

38. Bundesgesetz:

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Ausschussbericht 107 Sitzung 16. Bundesrat:, Ausschussbericht 8086 Sitzung 768.)

38. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 69 a, samt Überschrift lautet wie folgt:

„Besonderer Schutz

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist und ein Abschiebungsaufschub (Paragraph 46, Absatz 3, FPG) bereits mehr als ein Mal und insgesamt mindestens für ein Jahr gewährt wurde;
    2. Ziffer 2
      zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Behörde vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Anträge gemäß Absatz eins, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist mindestens für sechs Monate zu erteilen; die Behörde hat binnen sechs Wochen zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
  5. Absatz 5,Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gemäß Absatz eins, nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Paragraph 69 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann