BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 7. April 2009

Teil römisch eins

37. Bundesgesetz:

Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes (KLI.EN-FondsG)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 36 Ausschussbericht 99 Sitzung 16. Bundesrat:, Ausschussbericht 8083 Sitzung 768.)

37. Bundesgesetz, mit dem das Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN-FondsG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2007,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Fonds wird nach außen durch die Geschäftsführung vertreten. Werden zwei Geschäftsführer vom Präsidium bestellt, obliegt diesen gemeinsam die rechtsverbindliche Zeichnung für den Fonds.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Dem Präsidium gehören an
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder eine von ihm entsandte Vertretung und
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder eine von ihm entsandte Vertretung.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) Das Präsidium beschließt und veröffentlicht das Strategische Planungsdokument, die Richtlinien und das Jahresprogramm. Vor Beschlussfassung der Richtlinien ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Expertenbeirat besteht aus vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die vom Präsidium bestellt werden. Die Bestellung erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Das Präsidium kann den Expertenbeirat mit zusätzlichen Aufgaben, wie insbesondere der Abgabe von Empfehlungen zur Förderwürdigkeit von Förderansuchen und zur Zweckmäßigkeit von Anboten und der Finanzierung von Maßnahmen (Paragraph 3,) im Hinblick auf die Ziele gemäß Paragraph eins,, betrauen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Geschäftsführung besteht aus bis zu zwei Geschäftsführern, die vom Präsidium bestellt werden. Sie bedient sich zur Erledigung der administrativen Geschäftsführung einer Geschäftsstelle.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Geschäftsführung hat für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß Paragraph 3, zu sorgen. Sie ist dem Präsidium gegenüber verantwortlich.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Nach Ausarbeitung des Strategischen Planungsdokuments gem. Paragraph 10, Absatz 4 und des Jahresprogramms gem. Paragraph 10, Absatz 5, sind diese vor Beschlussfassung durch das Präsidium gemäß Paragraph 7, Absatz 5, dem Bundesministerium für Finanzen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich (Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs), der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Vereinigung der Österreichischen Industrie unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 24, lautet:

Paragraph 24,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.“

Fischer

Faymann