BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 6. April 2009

Teil römisch eins

32. Bundesverfassungsgesetz:

Erlassung von Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 506/A Ausschussbericht 121 Sitzung 17. Bundesrat:, 8074 Ausschussbericht 8080 Sitzung 768.)

32. Bundesverfassungsgesetz, mit dem besondere Bestimmungen für die Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten durch die Bundeswahlbehörde erlassen werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Paragraph eins,

Wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen Union die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament erhöht, hat die Bundeswahlbehörde, sofern sich aus dem Recht der Europäischen Union nichts anderes ergibt, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 gemäß Paragraph 77, Absatz 3 bis 9 der Europawahlordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009, unter Zugrundelegung der veränderten Mandatszahl zu ermitteln. Die Paragraphen 78, Absatz eins bis 5, 80 und 81 der Europawahlordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009, sind anzuwenden.

Paragraph 2,

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.

Fischer

Faymann