BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Jänner 2009

Teil I

3. Bundesgesetz:

Bundesministeriengesetz-Novelle 2009

(NR: GP römisch XXIV IA 155/A AB 39 S. 11. BR: AB 8039 S. 764.)

3. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 78/1987, Bundesgesetzblatt Nr. 287/1987, Bundesgesetzblatt Nr. 45/1991, Bundesgesetzblatt Nr. 419/1992, Bundesgesetzblatt Nr. 25/1993, Bundesgesetzblatt Nr. 256/1993, Bundesgesetzblatt Nr. 550/1994, Bundesgesetzblatt Nr. 1105/1994, Bundesgesetzblatt Nr. 522/1995, Bundesgesetzblatt Nr. 820/1995, Bundesgesetzblatt Nr. 201/1996, BGBl. römisch eins Nr. 21/1997, BGBl. römisch eins Nr. 113/1997, BGBl. römisch eins Nr. 10/1999, BGBl. römisch eins Nr. 16/2000, BGBl. römisch eins Nr. 141/2000, BGBl. römisch eins Nr. 87/2001, BGBl. römisch eins Nr. 87/2002, BGBl. römisch eins Nr. 17/2003, BGBl. römisch eins Nr. 73/2004, BGBl. römisch eins Nr. 118/2004, BGBl. römisch eins Nr. 151/2004, BGBl. römisch eins Nr. 92/2005, BGBl. römisch eins Nr. 6/2007 und BGBl. römisch eins Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:

  1. Absatz einsBundesministerien im Sinne des Art. 77 B-VG sind:
    1. Ziffer eins
      das Bundeskanzleramt,
    2. Ziffer 2
      das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
    4. Ziffer 4
      das Bundesministerium für Finanzen,
    5. Ziffer 5
      das Bundesministerium für Gesundheit,
    6. Ziffer 6
      das Bundesministerium für Inneres,
    7. Ziffer 7
      das Bundesministerium für Justiz,
    8. Ziffer 8
      das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
    9. Ziffer 9
      das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
    11. Ziffer 11
      das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
    12. Ziffer 12
      das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und
    13. Ziffer 13
      das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

Novellierungsanordnung 1a, Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a.

Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.“

Novellierungsanordnung 1b, Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

  1. Absatz 5 aBei der Gliederung der Bundesministerien gemäß Abs. 1 bis 5 ist zu beachten, dass die Grundsätze der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz umzusetzen sind.“

Novellierungsanordnung 1c, In § 7 Abs. 6 entfällt die Wendung „von Buchhaltungen,“.

Novellierungsanordnung 1d, § 7 Abs. 7 entfällt.

Novellierungsanordnung 1e, In § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 3“ durch „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In § 7 Abs. 10 sowie in Abschnitt J Z 5 und Abschnitt L Z 21 lit. i des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „Landesverteidigung“ durch die Worte „Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem § 17b wird folgender Abs. 20 angefügt:

  1. Absatz 20Für das Inkrafttreten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. römisch eins Nr. 3/2009, neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 6 und 10, § 8 Abs. 1, Z 3 und 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 sowie Abschnitt A Z 6, Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis römisch eins, Abschnitt D (neu) Z 2, die Überschriften der Abschnitte E (neu) und L, Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu), Abschnitt römisch eins (neu) Z 7 und 17, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13, Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 41 wie auch Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 7 sowie Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      § 16 Z 6 ist bezüglich
      1. Litera a
        der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,
      2. Litera b
        der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie
      3. Litera c
        der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
      übernommenen Bediensteten anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      § 3a und § 7 Abs. 5a treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die durch sie erforderlich werdenden Maßnahmen sind jedoch so rechtzeitig zu treffen, dass sie spätestens mit dem genannten Zeitpunkt wirksam werden.“

Novellierungsanordnung 3a, In Z 3 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Stellenplanes“ durch den Ausdruck „Personalplanes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3b, In Z 7 des Teiles 1 der Anlage zu § 2 wird die Wortfolge „des Buchhaltungs- und Kassendienstes“ durch die Wortfolge „des Kassendienstes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3c, In Abschnitt A Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird der Ausdruck „Stellenplan“ durch den Ausdruck „Personalplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Abschnitt A Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Abschnitte C bis H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „D.“ bis römisch eins..

Novellierungsanordnung 6, Nach Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender neuer Abschnitt C eingefügt:

„C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

  1. Ziffer eins
    Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    1. Litera a
      Arbeitsvertragsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;
      Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;
      hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.
    2. Litera b
      Arbeitnehmerschutzrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;
      Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;
      Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
    3. Litera c
      Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;
      Angelegenheiten des Schlichtungswesens;
      Angelegenheiten der Betriebsvertretung.
    4. Litera d
      Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.
  3. Ziffer 3
    Allgemeine Sozialpolitik.
  4. Ziffer 4
    Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, jedoch mit Ausschluss der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.
  5. Ziffer 5
    Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.
  6. Ziffer 6
    Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.
  7. Ziffer 7
    Koordination in Pflegeangelegenheiten.
  8. Ziffer 8
    Allgemeine Bevölkerungspolitik.
  9. Ziffer 9
    Angelegenheiten der Seniorenpolitik.
  10. Ziffer 10
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
  11. Ziffer 11
    Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.
    Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.
    Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.
    Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.“

Novellierungsanordnung 6a, In Abschnitt D (neu) Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet der erste Untertatbestand:

               „Erstellung              des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.“

Novellierungsanordnung 7, In der Überschrift des Abschnitts E (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt römisch eins (neu) Z 7, Abschnitt K Z 13 Haupt- und Untertatbestand sowie Abschnitt L (Überschrift) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Die Überschrift des Abschnitts H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„H. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“

Novellierungsanordnung 11, In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält der Tatbestand „Militärische Angelegenheiten“die Ziffernbezeichnung „1.“; dem Abschnitt H (neu) wird folgende Z 2 angefügt:

  1. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Sports.“

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Abschnitt römisch eins des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

Novellierungsanordnung 12a, In Abschnitt römisch eins (neu) Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender Untertatbestand angefügt:

„Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.“

Novellierungsanordnung 12b, Abschnitt römisch eins (neu) Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

  1. Ziffer 17
    Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.
    Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), sofern diese nicht durch Z 7 erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 12c, In Abschnitt K Z 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „,die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, diese im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“.

Novellierungsanordnung 13, In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Z 34 und 35 durch folgende Z 34 bis 41 ersetzt:

  1. Ziffer 34
    Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
  2. Ziffer 35
    Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
  3. Ziffer 36
    Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
  4. Ziffer 37
    Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
  5. Ziffer 38
    Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
    1. Litera a
      Wohnungswesen;
    2. Litera b
      öffentliche Abgaben;
    3. Litera c
      Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
    4. Litera d
      Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
    5. Litera e
      Volksbildung.
  6. Ziffer 39
    Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
  7. Ziffer 40
    Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
    Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
    Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“
  8. Ziffer 41
    Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Novellierungsanordnung 14, In Abschnitt M Z 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wendung „im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“.

Fischer

Faymann