BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 31. März 2009

Teil römisch eins

29. Bundesgesetz:

Änderung des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 88 Ausschussbericht 116 Sitzung 17. Bundesrat:, Ausschussbericht 8084 Sitzung 768.)

29. Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

Ziffer 2 diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. Litera a
    die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
  2. Litera b
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. Litera c
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. Litera d
    der Grad der Integration;
  5. Litera e
    die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
  6. Litera f
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Litera g
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. Litera h
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 14, Absatz eins, wird das Wort „Berufungsentscheidung“ jeweils durch das Wort „Beschwerdeentscheidung“ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In den Paragraphen 14, Absatz 2 und 60 Absatz 4, wird jeweils die Wortfolge „des unabhängigen Bundesasylsenates“ durch die Wortfolge „des Asylgerichtshofes“ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 2, wird das Wort „Berufungsverzicht“ durch das Wort „Beschwerdeverzicht“ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 17, Absatz 8, wird das Wort „Berufungsergänzung“ durch das Wort „Beschwerdeergänzung“ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG unverzüglich zu übermitteln, wenn der Fremde weder über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen verfügt, noch faktischen Abschiebeschutz genießt. Im Übrigen ist eine rechtskräftige Entscheidung der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu übermitteln, wenn dem Fremden weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 25, Absatz 2, werden die Wortfolge „erster Instanz“ durch die Wortfolge „vor dem Bundesasylamt“ und die Wortfolge „in Verfahren zweiter Instanz“ durch die Wortfolge „im Verfahren vor dem Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 33, Absatz 3, wird die Wortfolge „sieben Tage“ durch die Wortfolge „eine Woche“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 33, Absatz 4, wird die Wortfolge „der Berufungsbehörde“ durch die Wortfolge„des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz“ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 34, Absatz eins, wird das Klammerzitat „(Paragraph 2, Ziffer 22,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 36, Absatz eins, wird die Wortfolge „unabhängigen Bundesasylsenat“ durch das Wort „Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 41, Absatz 4, wird die Wortfolge „der unabhängige Bundesasylsenat“ durch die Wortfolge „der Asylgerichtshof“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz lautet:

„Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 57, Absatz 6, wird die Wortfolge „in 2. Instanz“ durch die Wortfolge „vor diesem“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 60, Absatz 3, wird nach dem Wort „Staatendokumentation“ das Wort „um“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Asylsberechtigten“ durch das Wort „Asylberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, 14, Absatz eins und 2, 16 Absatz 2, 17, Absatz 8,, 22 Absatz 9, 25, Absatz 2, 33, Absatz 3 und 4, 34 Absatz eins, 36, Absatz eins, 41, Absatz 4 und 6, 57 Absatz 6, 60, Absatz 3 und 4, 63 Absatz 2, Ziffer 2, sowie 75 Absatz eins, erster Satz und Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 75, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 4, wird nach dem Wort „Dienstvisa“ die Wortfolge „und Visa gemäß Paragraph 21, Absatz 9, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9,(9) Fremden kann, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts, ein Visum erteilt werden, wenn dies zur medizinischen Weiterbehandlung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 24, Absatz eins, werden das Wort „Aufenthalts-Reisevisums“ durch das Wort „Aufenthaltsvisums“ und das Wort „Aufenthalts-Reisevisum“ durch das Wort „Aufenthaltsvisum“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 66, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2,(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
    2. Ziffer 2
      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
    3. Ziffer 3
      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
    4. Ziffer 4
      der Grad der Integration;
    5. Ziffer 5
      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
    6. Ziffer 6
      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
    7. Ziffer 7
      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
    8. Ziffer 8
      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
  2. Absatz 3,Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 105, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Ist eine Ausweisung aus den Gründen des Paragraph 66, rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden, hat die Behörde der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Entscheidung zwecks Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 44 a, NAG unverzüglich zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 125, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10,(10) Soweit ein Fremder einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, oder Paragraph 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, anzuwenden hatte, ist Paragraph 66, Absatz 3, erster Satz nicht anzuwenden.
  2. Absatz 11,Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erteilte Aufenthalts-Reisevisa behalten ihre Gültigkeit bis zum festgesetzten Zeitpunkt.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Die Paragraphen 5, Absatz 4, 21, Absatz 9, 24, Absatz eins, 66, Absatz 2 und 3, 105 Absatz 7, sowie 125 Absatz 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, wird nach der Wortfolge „nachgewiesen wird“ die Wendung „, und“durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Ziffer 17 und 18 angefügt:

  1. Ziffer 17
    unbegleiteter Minderjähriger: Ein minderjähriger Fremder, der sich nicht in Begleitung eines für ihn gesetzlich verantwortlichen Volljährigen befindet;
  2. Ziffer 18
    Patenschaftserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte und für mindestens drei Jahre gültige Erklärung Dritter mit Wohnsitz oder Sitz im Inland, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet sowie bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, umsetzt, entstehen; die die Leistungsfähigkeit des Dritten begründenden Mittel sind in der Patenschaftserklärung zu bezeichnen; deren Vorhandensein ist durch geeignete Nachweise zu belegen; Mittel der öffentlichen Hand sind jedenfalls keine tauglichen Mittel, um die Leistungsfähigkeit des Dritten zu begründen; Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Patenschaftserklärung, wonach dem Dritten oder einem anderen eine Leistung oder ein sonstiger Vorteil versprochen oder verschafft werden soll, sind nichtig.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Gegen Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4, ist eine Berufung nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Bundesminister für Inneres kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 8,) und die Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechts (Paragraph 9,) in Ausübung seines Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Bescheid als nichtig erklären, wenn die Erteilung oder Ausstellung
    1. Ziffer eins
      trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 oder
    2. Ziffer 2
      trotz Fehlens einer besonderen Voraussetzung des 2. Teiles erfolgte oder
    3. Ziffer 3
      durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist.
    In den Fällen der Ziffer eins und 2 ist die Nichtigerklärung nur binnen 3 Jahren nach Erteilung oder Ausstellung zulässig.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 58 bis 69 und Paragraph 72,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 58 bis 69 a)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot gemäß Paragraphen 60, oder 62 FPG besteht;“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, Absatz eins, wird in Ziffer 3, nach der Wortfolge „erlassen wurde“ die Wortfolge „, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist“ eingefügt und in Ziffer 5, das Zitat „§ 21 Absatz 4, durch das Zitat „§ 21 Absatz 6, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
    2. Ziffer 2
      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
    3. Ziffer 3
      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
    4. Ziffer 4
      der Grad der Integration;
    5. Ziffer 5
      die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
    6. Ziffer 6
      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
    7. Ziffer 7
      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
    8. Ziffer 8
      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 19, Absatz 7 bis 10 lautet:

  1. Absatz 7,(7) Aufenthaltstitel dürfen Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Fremde nachweislich über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 24,) zu belehren.
  2. Absatz 8,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Absatz eins bis 3 und 7 zulassen:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls;
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,) oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  3. Absatz 9,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 8, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  4. Absatz 10,Am Verfahren zur amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 44 a und 69 a hat der Fremde im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten im Sinne der Absatz 4 und 5 sowie gemäß Absatz 6, mitzuwirken; andernfalls ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 20, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 21, Absatz 3 bis 6 lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
    1. Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
  2. Absatz 4,Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
  3. Absatz 5,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
  4. Absatz 6,Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 6, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 23, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 21, FPG)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 21, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, FPG)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 24, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,(1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
  2. Absatz 2,Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
    2. Ziffer 2
      der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; Paragraph 71, Absatz 5, AVG gilt.
    Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 28, Absatz eins, wird das Zitat „§ 54 FPG“ durch das Zitat „§ 56 FPG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Der bisherige Paragraph 43, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt,
    2. Ziffer 2
      dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und
    3. Ziffer 3
      der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung nach Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 oder 7 erfüllt hat, oder im Falle der Minderjährigkeit,
      1. Litera a
        noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt;
      2. Litera b
        im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder
      3. Litera c
        im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ im vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder er bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
  2. Absatz 3,Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen und
    3. Ziffer 3
      mindestens 12 Monate über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt haben und die Voraussetzungen des Paragraph 69 a, weiterhin vorliegen.
    Vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 69 a, kann abgesehen werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten drei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, verfügt hat.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 44, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
  2. Absatz 4,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
    2. Ziffer 2
      mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
    Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die Paragraphen 44 b, Absatz 2, sowie 74 gelten.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 44, werden folgende Paragraphen 44 a und 44 b samt Überschrift eingefügt:

„Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 44 a,

Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Paragraph 44 b,

  1. Absatz eins,Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist
    und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
  2. Absatz 2,Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, sowie 44 Absatz 3 und 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz.
  4. Absatz 4,Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,(6) Soll im Fall einer Familienzusammenführung (Absatz 4,) eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 50, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Absatz eins, durch die Wortfolge „des Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 69, wird folgender Paragraph 69 a, samt Überschrift eingefügt:

„Besonderer Schutz

Paragraph 69 a,

  1. Absatz eins,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Drittstaatsangehörige einer Gefahr gemäß Paragraph 50, FPG ausgesetzt ist und ein Abschiebungsaufschub (Paragraph 46, Absatz 3, FPG) bereits mehr als ein Mal und insgesamt mindestens für ein Jahr gewährt wurde;
    2. Ziffer 2
      zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
    3. Ziffer 3
      wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt in der Familie wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Schutz vor weiterer Gewalt in der Familie erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat die Behörde vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Anträge gemäß Absatz eins, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist mindestens für sechs Monate zu erteilen; die Behörde hat binnen sechs Wochen zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
  5. Absatz 5,Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag gemäß Absatz eins, nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles lautet:

„Mitteilung, Zustimmung und Beirat“

Novellierungsanordnung 23, Der Paragraph 72, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Die Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften lauten:

„Mitteilung an den Bundesminister für Inneres

Paragraph 73,

Die Behörde hat dem Bundesminister für Inneres

  1. Ziffer eins
    die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 3 sowie 44 Absatz 3,,
  2. Ziffer 2
    die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 69 a, sowie
  3. Ziffer 3
    Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4
unverzüglich unter Darstellung der maßgeblichen Gründe zur Kenntnis zu bringen.

Zustimmung des Bundesministers für Inneres

Paragraph 74,

Die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres. Die Behörde hat diese Fälle binnen zwei Monaten nach Stellung eines Antrages gemäß Paragraph 44, Absatz 4, begründet und in entscheidungsreifer Form an den Bundesminister für Inneres zu übermitteln.

Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres wird in Ausübung seiner Zustimmungsbefugnis gemäß Paragraph 74, vom Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten, welcher hiezu binnen vier Wochen nach seiner Befassung eine begründete Empfehlung an den Bundesminister für Inneres abzugeben hat. Wurden die Voraussetzungen zur Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Paragraph 44, Absatz 4, durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht, so hat der Beirat dazu, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,, in seiner Empfehlung ausdrücklich und begründet Stellung zu nehmen.
  2. Absatz 2,Dem Beirat haben anzugehören:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied auf Vorschlag von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration und Beratung von Fremden widmen;
    3. Ziffer 3
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes sowie
    4. Ziffer 4
      zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von zwei Jahren bestellt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ein vom Bundesminister für Inneres bestimmter Vertreter des Bundesministeriums für Inneres führt den Vorsitz. Der Beirat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Beirat beschließt eine Geschäftsordnung, welche die näheren Bestimmungen des Verfahrens, wie insbesondere eine Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes, regelt.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres stellt dem Beirat die zur Bewältigung der Aufgaben erforderlichen Mittel und Unterlagen zur Verfügung. Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 76, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Aufenthalt von Vertriebenen im Bundesgebiet geduldet. Dies ist dem Fremden durch die Behörde zu bestätigen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 76, Absatz 5, wird die Wortfolge „Bestätigung gemäß Absatz 4, durch die Wortfolge „Bestätigungen gemäß Absatz eins und 4 ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 77, Absatz eins, entfällt die Ziffer 2 und die Ziffer 3 bis 5 erhalten die neuen Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „4.“.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder 18) abgegeben hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass er seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann,“

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 81, werden folgende Absatz 8 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Anträge gemäß Paragraphen 19, Absatz 8 und 21 Absatz 3, sind auch im Berufungsverfahren zulässig, wenn das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Berufungsbehörde anhängig ist. Ist ein Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bei der Berufungsbehörde anhängig und wird ein weiterer Antrag gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 Absatz 3, gestellt, so gilt die Berufung als zurückgezogen und tritt der Bescheid erster Instanz außer Kraft.
  2. Absatz 9,Verlängerungsanträge, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, bereits bei der Behörde anhängig sind, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt wurden. Verlängerungsanträge, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, aber spätestens bis zum 30. Juni 2009 gestellt werden, gelten abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, als rechtzeitig eingebracht und sind als Verlängerungsanträge zuzulassen, wenn sie spätestens sechs Monate nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels gestellt werden. Paragraph 20, Absatz 2, gilt.
  3. Absatz 10,Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, erteilte Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen gemäß Paragraph 72, gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 69 a, weiter.
  4. Absatz 11,Verfahren gemäß Paragraphen 72 bis 74 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, welche bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, von Amts wegen in Prüfung stehen, sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zu Ende zu führen, wobei die Behörde die Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraphen 19, Absatz 8, 21, Absatz 3, 43, Absatz 2, 44, Absatz 3 und 4 sowie 69a, einschließlich der Rechtsfolgen, zu belehren hat. Paragraph 23, Absatz eins, gilt. Verfahren nach Paragraph 73, Absatz 4, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängig sind, sind nach Paragraph 46, Absatz 6, fortzuführen.
  5. Absatz 12,Beim Bundesminister für Inneres bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anhängige Verfahren zur Zustimmung gemäß Paragraph 75, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind ohne weitere Behandlung der Behörde (Paragraph 3, Absatz eins,) zu übermitteln. Absatz 11, gilt.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 82, werden folgende Absatz 8 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Verordnungen auf Grund des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 9,Die Paragraphen eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 15 bis 18, 3 Absatz 2 und 5, 8 Absatz eins, Ziffer 5, 11, Absatz eins und 3, 19 Absatz 7 bis 10, 20 Absatz 2, 21, Absatz 3 bis 6, 23 Absatz 2, 24, Absatz eins und 2, 28 Absatz eins, 43, 44, Absatz 3 und 4, 44 a und 44 b samt Überschrift, 46 Absatz 6, 50, Absatz 2,, die Überschrift des 7. Hauptstückes des 2. Teiles, Paragraphen 73 bis 75 samt Überschriften, Paragraphen 76, Absatz eins und 5, 77 Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 81, Absatz 8 bis 12 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft. Der Paragraph 72, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 10,Paragraph 69 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 31, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach Paragraph 44, werden die Paragraphen 44 a und 44 b eingefügt:

„§ 44a.

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 44 b,

 

b) Nach Paragraph 69, wird Paragraph 69 a, eingefügt:

„§ 69a.

Besonderer Schutz“

c) Die Bezeichnung des 7. Hauptstückes des 2. Teiles und die Paragraphen 72 bis 75 lauten:

„7. Hauptstück: Mitteilung, Zustimmung und Beirat

Paragraph 72,

Entfallen

Paragraph 73,

Mitteilung an den Bundesminister für Inneres

Paragraph 74,

Zustimmung des Bundesministers für Inneres

Paragraph 75,

Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle“

Fischer

Faymann