BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 31. März 2009

Teil römisch eins

25. Bundesgesetz:

Wohnrechtsnovelle 2009 – WRN 2009

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 513/A Ausschussbericht 122 Sitzung 16. Bundesrat:, Ausschussbericht 8090 Sitzung 768.)

25. Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2009 – WRN 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Mietrechtsgesetzes

Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz 4, wird im Einleitungssatz nach der Wendung „§§ 14,“ die Wendung „16b,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 16 a, wird folgender Paragraph 16 b, samt Überschrift eingefügt:

„Kaution

Paragraph 16 b,

  1. Absatz eins,Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.
  2. Absatz 2,Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
  3. Absatz 3,Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, – soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen – abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (Paragraph 48, KO).
  4. Absatz 4,Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, ist auch dann im Verfahren nach Paragraphen 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Mietgegenstände handelt.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird wie folgt geändert:

a) Lit. f lautet:

  1. Litera f
    die Beträge, die der Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat;“;

b) die bisherige Litera f, erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“;

c) in der neuen Litera g, wird das Klammerzitat „(Litera a bis e)“ durch das Klammerzitat „(Litera a bis f)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter den Ausgaben nach Absatz eins, Ziffer 2, verrechnet, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 29, wird in Absatz 2 und in Absatz 3, Litera b, jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wendung „gerichtlich oder schriftlich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 37, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Nach Ziffer 8 a, folgende Ziffer 8 b, eingefügt:

  1. Ziffer 8 b
    Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags (Paragraph 16 b, Absatz 2,);“;

b) in Ziffer 11, wird nach dem Klammerzitat die Wendung „Vorlage und Kopie des Energieausweises (Paragraph 20, Absatz 5,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 49 e, wird folgender Paragraph 49 f, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009

Paragraph 49 f,

  1. Absatz eins,Paragraph 16 b, sowie die Änderungen der Paragraphen eins, 29 und 37 durch die Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, treten mit 1. April 2009 in Kraft; die Änderung des Paragraph 20, durch diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Wohnrechtsnovelle 2009 ist ab dem 1. April 2009 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 geschlossen worden sind. Hat im Fall eines vor dem 1. April 2009 geschlossenen Mietvertrags der Vermieter die von ihm entgegengenommene Kaution nicht in der in Paragraph 16 b, Absatz eins, vorgesehenen Weise veranlagt, so hat er dies bis 30. September 2009 nachzuholen.
  3. Absatz 3,Paragraph 16 b, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. März 2009 anhängig geworden ist. Alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind im streitigen Verfahren weiterzuführen.“

Artikel 2
Änderung des Richtwertgesetzes

Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Artikel römisch neun,, zuletzt geändert durch das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Beginnend mit dem 1. April 2010 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt.“

Novellierungsanordnung 3, Im römisch zwei. Abschnitt wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,(1a) Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 20, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,(3a) Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude vorhanden ist, und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 2, wird nach dem Wort „Vollmacht“ die Wendung „oder durch eine dieses Einschreiten umfassende Vorsorgevollmacht gemäß Paragraph 284, f ABGB“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 28, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) In Ziffer 8, entfällt das Wort „und“;

b) der Punkt am Ende der Ziffer 9, wird durch das Wort „und“ ersetzt;

c) folgende Ziffer 10, wird angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude.“.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2009

Paragraph 58 a,

Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 1. April 2009 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 3 a und Paragraph 28, Absatz eins, jeweils in der Fassung dieser Novelle treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung „sowie die Verbesserung mit ein“ durch die Wendung „sowie die befugte Ausstellung von Energieausweisen und die Verbesserung mit ein“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 14 d, Absatz eins a, wird zwischen dem Zitat „gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002“ und dem Punkt am Ende des Absatzes folgender Text eingefügt:

„sowie die Beträge, die die Bauvereinigung als Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat. Im Hinblick auf die Einsichts- und Kopierrechte der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden“

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch vier wird folgender Absatz eins n, eingefügt:

Artikel 5
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes

Das Heizkostenabrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);“

Fischer

Faymann