25. Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2009 – WRN 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mietrechtsgesetzes
Das Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, wird wie folgt geändert:Das Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird im Einleitungssatz nach der Wendung
„§§ 14,“
die Wendung
„16b,“
eingefügt.
In Paragraph eins, Absatz 4, wird im Einleitungssatz nach der Wendung
„§§ 14,“
die Wendung
„16b,“
eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 16a wird folgender § 16b samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 16 a, wird folgender Paragraph 16 b, samt Überschrift eingefügt:
„Kaution
§ 16b.Paragraph 16 b,
(1)Absatz eins,Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der Vermieter auf einem Sparbuch fruchtbringend zu veranlagen und den Mieter darüber auf Verlangen schriftlich zu informieren. Andere Arten der Kautionsveranlagung sind zulässig, wenn sie eine gleich gute Verzinsung und – insbesondere durch Anwendbarkeit der gesetzlichen Einlagensicherung – eine gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage bieten und wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen des Vermieters und bei dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglichen.
(2)Absatz 2,Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung von berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis herangezogen wird.
(3)Absatz 3,Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 – soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen – abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (§ 48 KO).Wird über das Vermögen des Vermieters ein Insolvenzverfahren eröffnet, so darf darin die Kaution für Ansprüche, die nicht im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen, nicht herangezogen werden. Nach Ende des Mietvertrags kann der Mieter wegen des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, – soweit ihm nicht ohnehin weitergehende Rechte zukommen – abgesonderte Befriedigung aus dem Kautionssparbuch verlangen (Paragraph 48, KO).
(4)Absatz 4,Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Abs. 2 ist auch dann im Verfahren nach §§ 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in § 1 Abs. 4 genannten Mietgegenstände handelt.“Über die Höhe des Rückforderungsanspruchs nach Absatz 2, ist auch dann im Verfahren nach Paragraphen 37 bis 41 zu entscheiden, wenn es sich um einen der in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Mietgegenstände handelt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 20 Abs. 1 Z 2 wird wie folgt geändert:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, wird wie folgt geändert:
a) Lit. f lautet:
die Beträge, die der Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat;“;die Beträge, die der Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat;“;
b) die bisherige lit. f erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“;b) die bisherige Litera f, erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“;
c) in der neuen lit. g wird das Klammerzitat „(lit. a bis e)“ durch das Klammerzitat „(lit. a bis f)“ ersetzt.c) in der neuen Litera g, wird das Klammerzitat „(Litera a bis e)“ durch das Klammerzitat „(Litera a bis f)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„Absatz 5,(5) Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter den Ausgaben nach Abs. 1 Z 2 verrechnet, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.“(5) Wenn der Vermieter die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises unter den Ausgaben nach Absatz eins, Ziffer 2, verrechnet, hat er jedem Hauptmieter auf dessen Verlangen Einsicht in den Energieausweis zu gewähren und ihm gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 29 wird in Abs. 2 und in Abs. 3 lit. b jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wendung „gerichtlich oder schriftlich“ ersetzt.In Paragraph 29, wird in Absatz 2 und in Absatz 3, Litera b, jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wendung „gerichtlich oder schriftlich“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 37, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Nach Z 8a folgende Z 8b eingefügt:a) Nach Ziffer 8 a, folgende Ziffer 8 b, eingefügt:
Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags (§ 16b Abs. 2);“;Höhe des rückforderbaren Kautionsbetrags (Paragraph 16 b, Absatz 2,);“;
b) in Z 11 wird nach dem Klammerzitat die Wendung „Vorlage und Kopie des Energieausweises (§ 20 Abs. 5)“ eingefügt.b) in Ziffer 11, wird nach dem Klammerzitat die Wendung „Vorlage und Kopie des Energieausweises (Paragraph 20, Absatz 5,)“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 49e wird folgender § 49f samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 49 e, wird folgender Paragraph 49 f, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009
§ 49f.Paragraph 49 f,
(1)Absatz eins,§ 16b sowie die Änderungen der §§ 1, 29 und 37 durch die Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft; die Änderung des § 20 durch diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Paragraph 16 b, sowie die Änderungen der Paragraphen eins, 29 und 37 durch die Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, treten mit 1. April 2009 in Kraft; die Änderung des Paragraph 20, durch diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Wohnrechtsnovelle 2009 ist ab dem 1. April 2009 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 geschlossen worden sind. Hat im Fall eines vor dem 1. April 2009 geschlossenen Mietvertrags der Vermieter die von ihm entgegengenommene Kaution nicht in der in § 16b Abs. 1 vorgesehenen Weise veranlagt, so hat er dies bis 30. September 2009 nachzuholen.Die Wohnrechtsnovelle 2009 ist ab dem 1. April 2009 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 geschlossen worden sind. Hat im Fall eines vor dem 1. April 2009 geschlossenen Mietvertrags der Vermieter die von ihm entgegengenommene Kaution nicht in der in Paragraph 16 b, Absatz eins, vorgesehenen Weise veranlagt, so hat er dies bis 30. September 2009 nachzuholen.
(3)Absatz 3,§ 16b Abs. 4 und § 37 Abs. 1 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. März 2009 anhängig geworden ist. Alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind im streitigen Verfahren weiterzuführen.“Paragraph 16 b, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. März 2009 anhängig geworden ist. Alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind im streitigen Verfahren weiterzuführen.“
Artikel 2
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2008, wird wie folgt geändert:Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Artikel römisch neun,, zuletzt geändert durch das Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In Abs. 2 lautet der erste Satz:In Absatz 2, lautet der erste Satz:
„Beginnend mit dem 1. April 2010 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt.“
„Beginnend mit dem 1. April 2010 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2000 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 114,6 (Durchschnittswert des Jahres 2007) ergibt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im II. Abschnitt wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im römisch zwei. Abschnitt wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„Absatz eins a,(1a) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.“(1a) Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002
Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, wird wie folgt geändert:Das Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 20 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 20, wird nach dem Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„Absatz 3 a,(3a) Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude vorhanden ist, und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.“(3a) Soweit nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird, hat der Verwalter dafür zu sorgen, dass ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude vorhanden ist, und jedem Wohnungseigentümer auf Verlangen und gegen Ersatz der Kopierkosten eine Ablichtung desselben zur Verfügung zu stellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort „Vollmacht“ die Wendung „oder durch eine dieses Einschreiten umfassende Vorsorgevollmacht gemäß § 284 f ABGB“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 2, wird nach dem Wort „Vollmacht“ die Wendung „oder durch eine dieses Einschreiten umfassende Vorsorgevollmacht gemäß Paragraph 284, f ABGB“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 28, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) In Z 8 entfällt das Wort „und“;a) In Ziffer 8, entfällt das Wort „und“;
b) der Punkt am Ende der Z 9 wird durch das Wort „und“ ersetzt;b) der Punkt am Ende der Ziffer 9, wird durch das Wort „und“ ersetzt;
c) folgende Z 10 wird angefügt:c) folgende Ziffer 10, wird angefügt:
die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude.“.die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude.“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 58, wird folgender Paragraph 58 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zur Wohnrechtsnovelle 2009
§ 58a.Paragraph 58 a,
§ 24 Abs. 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft; § 20 Abs. 3a und § 28 Abs. 1 jeweils in der Fassung dieser Novelle treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“ Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 1. April 2009 in Kraft; Paragraph 20, Absatz 3 a und Paragraph 28, Absatz eins, jeweils in der Fassung dieser Novelle treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, BGBl. I Nr. 124, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2006, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 124, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung
„sowie die Verbesserung mit ein“
durch die Wendung
„sowie die befugte Ausstellung von Energieausweisen und die Verbesserung mit ein“
ersetzt.
In Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz wird die Wendung
„sowie die Verbesserung mit ein“
durch die Wendung
„sowie die befugte Ausstellung von Energieausweisen und die Verbesserung mit ein“
ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 14d Abs. 1a wird zwischen dem Zitat
„gemäß § 31 Abs. 1 WEG 2002“
und dem Punkt am Ende des Absatzes folgender Text eingefügt:
In Paragraph 14 d, Absatz eins a, wird zwischen dem Zitat
„gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WEG 2002“
und dem Punkt am Ende des Absatzes folgender Text eingefügt:
„sowie die Beträge, die die Bauvereinigung als Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach § 2 Z 3 EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat. Im Hinblick auf die Einsichts- und Kopierrechte der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten ist § 19 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden“
„sowie die Beträge, die die Bauvereinigung als Vermieter für die Erstellung eines Energieausweises nach Paragraph 2, Ziffer 3, EAVG für das gesamte Gebäude aufgewendet hat. Im Hinblick auf die Einsichts- und Kopierrechte der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden“
3.Novellierungsanordnung 3, In Artikel IV wird folgender Abs. 1n eingefügt:
In Artikel römisch vier wird folgender Absatz eins n, eingefügt:
Absatz eins n,„(1n) § 7 Abs. 1 und § 14d Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 14 d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Heizkostenabrechnungsgesetzes
Das Heizkostenabrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 827/1992, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:Das Heizkostenabrechnungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 827 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 1 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:In Paragraph 25, Absatz eins, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:
Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);“Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);“
Fischer
Faymann