19. Bundesgesetz zur Durchführung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz – EU-FinStrVG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen
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§ 1.Paragraph eins,
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Anwendungsbereich
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§ 2.Paragraph 2,
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Begriffsbestimmungen
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2. Abschnitt Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich2. Abschnitt, Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
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§ 3.Paragraph 3,
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Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit
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§ 4.Paragraph 4,
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Unzulässigkeit der Vollstreckung
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§ 5.Paragraph 5,
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Vollstreckung
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§ 6.Paragraph 6,
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Anrechnung geleisteter Zahlungen
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§ 7.Paragraph 7,
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Ersatzfreiheitsstrafe
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§ 8.Paragraph 8,
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Beendigung der Vollstreckung
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§ 9.Paragraph 9,
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Erlös aus der Vollstreckung
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§ 10.Paragraph 10,
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Unterrichtung des Entscheidungsstaats
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§ 11.Paragraph 11,
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Kosten
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3. Abschnitt Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat3. Abschnitt, Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
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§ 12.Paragraph 12,
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Voraussetzungen
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§ 13.Paragraph 13,
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Übermittlung der Entscheidung
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§ 14.Paragraph 14,
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Beendigung der Vollstreckung
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§ 15.Paragraph 15,
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Folgen der Übermittlung
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4. Abschnitt Schlussbestimmungen4. Abschnitt, Schlussbestimmungen
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§ 16.Paragraph 16,
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Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
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§ 17.Paragraph 17,
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Verweisungen
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§ 18.Paragraph 18,
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Vollziehung
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Anlage 1
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Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird
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Anlage 2
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Bescheinigung
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt
die Vollstreckung von Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich und
die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, oder im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des § 16 geregelt ist.soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder im EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), Bundesgesetzblatt Nr. 658 aus 1994,, oder in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne des Paragraph 16, geregelt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Entscheidung“
eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), BGBl. I Nr. 151/2005 über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, dieeine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
von einem Spruchsenat, oder
von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter lit. a oder lit. b, sublit. aa) fallende Entscheidung bezieht;von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter Litera a, oder Litera b,, Sub-Litera, a, a,) fallende Entscheidung bezieht;
„Geldstrafe oder Geldbuße“ die Verpflichtung zur Zahlung
eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;
von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Der Begriff „Geldstrafen oder Geldbuße“ umfasst weder Anordnungen über die Einziehung oder den Verfall von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. Nr. L 12 vom 16.01.2001 S. 1, vollstreckbar sind;Der Begriff „Geldstrafen oder Geldbuße“ umfasst weder Anordnungen über die Einziehung oder den Verfall von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 16.01.2001 Seite 1, vollstreckbar sind;
„Bestrafter“ die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;
„Rahmenbeschluss“ den Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom 22.03.2005 S. 16;
„Rahmenbeschluss“ den Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt Nummer L 76 vom 22.03.2005 Seite 16;
„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;
„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
„Bescheinigung“ die Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses;
„Bescheinigung“ die Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses;
„Zentrale Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses.
„Zentrale Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, des Rahmenbeschlusses.
2. Abschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich
Anzuwendendes Verfahrensrecht und Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, anzuwenden.Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anderes ergibt, ist auf das Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich das Finanzstrafgesetz (FinStrG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zur Entgegennahme von Vollstreckungsersuchen ist die zentrale Behörde berufen.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der Vollstreckung obliegt für Strafentscheidungen betreffend Zoll- oder Verbrauchsteuerdelikte sowie sonstige Vergehen in Zusammenhang mit von den Zollämtern zu vollziehenden Rechtsvorschriften den Zollämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz, sonst den Finanzämtern als Finanzstrafbehörden erster Instanz.
(4)Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (§ 1 Abs. 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.Die örtliche Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden richtet sich nach dem inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt der Person, gegen die die Geldsanktion ausgesprochen worden ist; handelt es sich um einen Verband (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG), nach dessen Sitz oder nach dem Ort dessen Betriebes oder dessen Niederlassung im Inland. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Ist nach diesen Bestimmungen die Zuständigkeit einer bestimmten Finanzstrafbehörde nicht feststellbar, so ist die Vollstreckung durch die zuerst mit der Sache befasste sachlich zuständige Finanzstrafbehörde vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß § 53b Abs. 1 und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.Ist eine österreichische Finanzstrafbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so ist diese Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Behörde oder dem gemäß Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 EU-JZG zuständigen Gericht zu übermitteln.
Unzulässigkeit der Vollstreckung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde erster Instanz (Vollstreckungsbehörde) hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, wenn die Bescheinigung nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht. Als Unvollständigkeit gilt auch, wenn nicht zusammen mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird oder wenn eine Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung auch dann zu verweigern, wenn
der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht, noch sich in der Regel im Inland aufhält oder dort einen Sitz hat,
gegen den Bestraften wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland ergangen oder eine in einem anderen Staat als dem Entscheidungsstaat oder Österreich ergangene Entscheidung bereits vollstreckt worden ist,
sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde, sofern es sich nicht um einen in der Liste in Anlage 1 aufgezählten Fall handelt,
die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist und die Entscheidung sich auf eine Tat bezieht, für die österreichisches Strafrecht gilt,
sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht,
die im Inland oder an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist oder
die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden ist, sofern nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind,
nach österreichischem Recht Immunitäten bestehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen,
die Entscheidung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat unmündig war,
dem Bestraften im Entscheidungsstaat oder im Inland Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist,
laut Bescheinigung der Bestrafte
im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist, oder
nicht persönlich zur Verhandlung erschienen ist, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte
persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist oder
angegeben hat, dass er die Entscheidung nicht anficht,
die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 Euro oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt oder
wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist.wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung unter Verletzung von Grundrechten oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemäß Artikel 6, des Vertrags über die Europäische Union zustande gekommen ist.
(3)Absatz 3,Die Vollstreckungsbehörde hat die Vollstreckung der Entscheidung zu verweigern, soweit
die Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in einer gemäß Art. 20 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oderdie Republik Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in einer gemäß Artikel 20, Absatz 2, des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat oder
im Hinblick auf eine vom Entscheidungsstaat gemäß dieser Bestimmung abgegebene Erklärung Gegenseitigkeit fehlt.
(4)Absatz 4,Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Abs. 1 und Abs. 2 Z 4, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.Bevor die Vollstreckungsbehörde in den in Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, 9 und 11 genannten Fällen die Vollstreckung einer Entscheidung ganz oder teilweise verweigert, hat sie sich auf geeignete Art und Weise mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen und diese gegebenenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen.
(5)Absatz 5,Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Abs. 2 Z 11 sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.Alle Fälle der Unzulässigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer 11, sind dem Bundesminister für Finanzen zu berichten.
Vollstreckung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Liegt keiner der in § 4 Abs. 1 bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.Liegt keiner der in Paragraph 4, Absatz eins bis 3 genannten Unzulässigkeitsgründe vor, ist die Übernahme der Vollstreckung mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid hat die Bezeichnung der Behörde, deren Entscheidung vollstreckt wird, deren Aktenzeichen, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die angewendeten Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaates sowie eine Vollstreckbarkeitserklärung zu enthalten und den zu vollstreckende Betrag anzuführen. Dieser Bescheid ist Exekutionstitel für das finanzstrafbehördliche und gerichtliche Exekutionsverfahren.
(2)Absatz 2,Der zu vollstreckende Geldbetrag ist von der Vollstreckungsbehörde in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße in der zu vollstreckenden Entscheidung nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen.
(3)Absatz 3,Bezieht sich die Entscheidung nachweislich auf Taten, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und unterliegen diese Taten dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze, so ist der zu vollstreckende Betrag auf das nach österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen.
(4)Absatz 4,Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (§ 152 FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.Einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde (Paragraph 152, FinStrG) kommt aufschiebende Wirkung insoweit zu, als bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber nur Maßnahmen zur Sicherung der zu vollstreckenden Geldstrafe vorgenommen werden dürfen.
(5)Absatz 5,Die Vollstreckung einer Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die Anfertigung ihrer Übersetzung benötigt wird.
Anrechnung geleisteter Zahlungen
§ 6.Paragraph 6,
Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des § 4 Abs. 4 mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen. Kann der Verpflichtete den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung in einem Staat erbringen, so hat sich die Vollstreckungsbehörde nach dem Verfahren des Paragraph 4, Absatz 4, mit der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats ins Einvernehmen zu setzen. Jeder in einem Staat in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist voll auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen.
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß § 5 zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.Hat der Entscheidungsstaat in der Bescheinigung die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe zugelassen, so ist dies als Grundlage für deren Vollzug in dem gemäß Paragraph 5, zu erlassenden Bescheid unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit festzustellen.
(2)Absatz 2,Hat eine Feststellung nach Abs. 1 zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist § 20 FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.Hat eine Feststellung nach Absatz eins, zu erfolgen und ist in einer zu vollstreckenden Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße ausgesprochen wurde, nicht bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist gleichzeitig für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe oder Geldbuße eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe darf ein in der Bescheinigung angegebenes Höchstmaß nicht überschreiten. Im Übrigen ist Paragraph 20, FinStrG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf. Wurde in der zu vollstreckenden Entscheidung eine höhere Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so ist deren Dauer auf sechs Wochen herabzusetzen.
(3)Absatz 3,§ 179 FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 179, FinStrG ist sinngemäß anzuwenden.
Beendigung der Vollstreckung
§ 8.Paragraph 8,
Unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die Vollstreckungsbehörde über eine Entscheidung oder Maßnahme, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder darüber, dass die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist die Vollstreckung zu beenden.
Erlös aus der Vollstreckung
§ 9.Paragraph 9,
Sofern nicht eine anders lautende Vereinbarung mit dem Entscheidungsstaat getroffen worden ist, fließt der Erlös aus der Vollstreckung dem Bund zu.
Unterrichtung des Entscheidungsstaats
§ 10.Paragraph 10,
Die Finanzstrafbehörde hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß § 3 Abs. 5,über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Behörde oder an das zuständige Gericht gemäß Paragraph 3, Absatz 5,,
über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß § 4 zusammen mit einer Begründung,über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung gemäß Paragraph 4, zusammen mit einer Begründung,
über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in § 5 Abs. 3, § 6 oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,über die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus den in Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, oder in sonstigen Rechtsvorschriften genannten Gründen nicht erfolgte Vollstreckung der Entscheidung,
über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald sie abgeschlossen ist, und
über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 7über die Anordnung (Festsetzung) einer Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 7
zu unterrichten.
Kosten
§ 11.Paragraph 11,
Ein Ersatz für entstehende Kosten darf von anderen Mitgliedstaaten nicht gefordert werden.
3. Abschnitt
Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat
Voraussetzungen
§ 12.Paragraph 12,
Entscheidungen österreichischer Finanzstrafbehörden können in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden, wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Übermittlung der Entscheidung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde erster Instanz (Vollstreckungsbehörde) hat die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zu übermitteln, in dem die mit dieser Entscheidung bestrafte natürliche Person oder der Verband, über Vermögen verfügt, Einkommen bezieht oder sich in der Regel aufhält bzw. seinen eingetragenen Sitz hat. Die Übermittlung sowie sämtliche offiziellen Mitteilungen erfolgen im Wege der zentralen Behörde.
(2)Absatz 2,Für die Bescheinigung ist das Formblatt in Anlage 2 zu verwenden; sie ist von der Vollstreckungsbehörde zur Bestätigung der Richtigkeit ihres Inhalts zu unterzeichnen. Sofern der Vollstreckungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, ist die Bescheinigung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder, wenn der Vollstreckungsstaat die Erklärung abgegeben hat, eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Europäischen Union zu akzeptieren, in eine dieser Amtssprachen zu übersetzen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung gemäß Abs. 1 hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden.Die Übermittlung gemäß Absatz eins, hat in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestattet. Das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung und das Original der Bescheinigung sind dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch im Postweg zuzusenden.
(4)Absatz 4,Die Vollstreckungsbehörde darf die Entscheidung jeweils nur einem Vollstreckungsstaat übermitteln.
(5)Absatz 5,Ist weder der Vollstreckungsbehörde noch der zentralen Behörde bekannt, welche Behörde im Vollstreckungsstaat zuständig ist, so haben sie zu versuchen, diese beim Vollstreckungsstaat mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.
Beendigung der Vollstreckung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 weggefallen sind.Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsstaat die Vollstreckung wieder zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 12, weggefallen sind.
Folgen der Übermittlung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß § 13 übermittelten Entscheidung vornehmen.Vorbehaltlich des Absatz 2, darf die Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckung einer gemäß Paragraph 13, übermittelten Entscheidung vornehmen.
(2)Absatz 2,Die Vollstreckungsbehörde ist erst wieder vollstreckungsberechtigt,
wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat nicht möglich ist, ab Erhalt der diesbezüglichen Verständigung,
wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Grund gestützt worden, oderwenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, genannten Grund gestützt worden, oder
wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß § 14 Abs. 2 wieder entzogen hat.wenn sie den Vollstreckungsstaat davon unterrichtet hat, dass sie ihm die Vollstreckung der Entscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, wieder entzogen hat.
(3)Absatz 3,Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß § 13 eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.Erhält nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß Paragraph 13, eine österreichische Behörde einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so teilt sie dies der zuständigen Behörde im Vollstreckungsstaat unverzüglich mit. Paragraph 6, ist sinngemäß anzuwenden.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
§ 16.Paragraph 16,
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht aus, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hinauszugehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beizutragen.
Verweisungen
§ 17.Paragraph 17,
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 18.Paragraph 18,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Fischer
Faymann