BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 25. März 2009

Teil römisch eins

17. Bundesgesetz:

Änderung des Schiffahrtsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 34 Ausschussbericht 73 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 8063 Sitzung 767.)

[CELEX-Nr.: 32006L0087]

17. Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Titel, Kurztitel und Abkürzung des Schiffahrtsgesetzes lauten: „Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG)“.

Novellierungsanordnung 2, Die Worte „Schiffahrt“ und „schiffahrt“ werden, auch in allen Wortverbindungen, durch „Schifffahrt“ und „schifffahrt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die Paragraphen 6, Absatz 2 bis 6, 26 Absatz 3 und 4, 37 Absatz eins und 2, 38 Absatz eins bis 3, 107, 109 Absatz 7, 122, Absatz eins und 135 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 41, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 42 bis 45 werden angefügt:

  1. Ziffer 42
    „Richtlinie 2006/87/EG“: die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 389 vom 30. Dezember 2006, Seite 1-260, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. Ziffer 43
    „Gemeinschaftszeugnis“: die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG dokumentiert;
  3. Ziffer 44
    „Sportboot-Richtlinie“: die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Amtsblatt Nummer L 164 vom 30. Juni 1994, Seite 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Amtsblatt Nummer L 214 vom 26. August 2003, Seite 18-35;
  4. Ziffer 45
    „Richtlinie 2008/68/EG“: die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, Amtsblatt Nummer L 260 vom 30. September 2008, Seite 13-59, in der jeweils geltenden Fassung.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz des Einleitungsteils wird nach dem Ausdruck „durch Verordnung zu regeln“ ein Beistrich und der Halbsatz „soweit er nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegt“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19,(19) Jede Weitergabe von Daten gemäß Absatz 10 und 11, die über die Verwendung gemäß Absatz 7 bis 18 hinaus geht, ist nur mit Zustimmung des Betroffenen gestattet.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 37, Absatz 3, letzter Halbsatz lautet:

sofern in Absatz 5, nicht anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 37, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 68, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 71, Absatz 3, wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 13, lautet:

  1. Ziffer 13
    außerhalb von Häfen Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind oder deren Flammpunkt unter 60° C liegt, entgegen den Vorschriften des Paragraph 57, Absatz 2 und 3 neu errichtet, bestehende derartige Anlagen wesentlich ändert oder frühere derartige Anlagen nach Erlöschen oder Widerruf der Bewilligung wieder verwendet;“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 100, lautet:

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge auf den im Paragraph 99, genannten Gewässern bedürfen einer Zulassung durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/87/EG ausgestelltes Gemeinschaftszeugnis gilt als Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 103, Absatz eins,

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die Wasserstraßen, den österreichischen Teil des Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren;“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge;“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 101, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt nur für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge, für die eine entsprechende gültige ausländische Zulassungsurkunde vorliegt, in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist, sowie für Fahrzeuge, für die ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest vorliegt;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern, für die darüber hinaus ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß dem Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, oder gemäß der Richtlinie 2008/68/EG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 101, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nur für Sportfahrzeuge, für die eine entsprechende ausländische Zulassungsurkunde oder ein nach den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission ausgestelltes Internationales Zulassungszertifikat für Sportfahrzeuge vorliegt und bei denen der Sitz oder Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten im Ausland liegt. Für Sportfahrzeuge, die der Sportboot-Richtlinie unterliegen, ohne CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 109, Absatz 3, gilt diese Ausnahme für nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 102, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,(7) Bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges, ausgenommen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m, ist ein bevollmächtigter Vertreter des Verfügungsberechtigten mit Sitz bzw. Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, wenn der Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten nicht in Österreich liegt. Dies gilt auch für Zulassungsverfahren zur erstmaligen Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses.“

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 102, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Die Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, darf nur ausgestellt werden, wenn für das Fahrzeug weder ein Gemeinschaftszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, noch eine gemäß Paragraph 101, für die Fahrt auf österreichischen Gewässern anerkannte Zulassung vorliegt. Die Behörde kann vom Verfügungsberechtigten über diesen Sachverhalt eine eidesstattliche Erklärung verlangen.
  2. Absatz 9,Bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 von Fahrzeugen, die bereits über ein Gemeinschaftszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügen, hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 103, Absatz 4, wird nach dem Wort „Sportfahrzeugen“ die Wortfolge „mit einer Länge von weniger als 20 m“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 103, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,(6) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Zulassungsurkunde, des Gefahrgut-Zulassungszeugnisses sowie der Internationalen Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge und der Zulassungsurkunde für Waterbikes unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für die Zulassung von Fahrzeugen und der Zulassungsurkunden zu regeln, soweit sie nicht den Bestimmungen von internationalen Übereinkommen unterliegen; dabei sind für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge der Feuerwehren Erleichterungen hinsichtlich der Verpflichtung zum Mitführen der Zulassungsurkunde vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 103, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,(7) Sofern für ein Fahrzeug mehrere verschiedene gültige Zulassungsurkunden, die zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigen, vorliegen, sind diese bei Widersprüchen oder Unterschieden hinsichtlich der darin angegebenen Bedingungen, Auflagen, Einschränkungen und anderen Vorschreibungen in folgender Reihenfolge anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Gemeinschaftszeugnisse (Paragraph 100, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteilte Schiffsatteste (Paragraph 101, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      andere ausländische Zulassungsurkunden gemäß Paragraph 101, Absatz 2,

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 105, lautet:

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Gemeinschaftszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Gemeinschaftszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von Gemeinschaftszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im Gemeinschaftszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Änderung eines Gemeinschaftszeugnisses ist der Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2,, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.
  6. Absatz 6,Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    bei Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses gemäß Paragraph 100, Absatz 2, durch die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie bei Erteilung einer Zulassung, die gemäß Paragraph 101, zur Fahrt auf österreichischen Gewässern berechtigt.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 106, Absatz 2, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 106, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges ist im Falle des Erlöschens, ausgenommen im Fall des Erlöschens gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, oder Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen zwei Wochen die Zulassungsurkunde und gegebenenfalls das Gefahrgut-Zulassungszeugnis der Behörde zurückzustellen.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 108, Absatz 2 bis 4 lauten:

  1. Absatz 2,(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      anerkannte Klassifikationsgesellschaften gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 2006/87/EG,
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik
    als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Abweichend davon sind für Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, fallen, sowie von Fahrgastschiffen, die unter die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, fallen, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Für die Ausstellung von Gefahrgut-Zulassungszeugnissen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, sind zur Überprüfung gemäß Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der geltenden Fassung, empfohlene Klassifikationsgesellschaften, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannt wurden,
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder
    3. Ziffer 3
      Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) bzw. Zivilingenieure für Schiffstechnik
    als Sachverständige heranzuziehen.
  3. Absatz 4,Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Nachüberprüfung“ durch die Wortfolge „Wiederkehrende Überprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 109, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 4, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Überprüfung).“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 109, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Fahrzeuge, die über ein Gemeinschaftszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellen (Zusätzliche Überprüfung - Uferstaatskontrolle).“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 109, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,(3) Abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 108, Absatz eins und 2 sowie 109 Absatz 2, Ziffer eins, wird die Erstüberprüfung eines Sportfahrzeuges durch eine CE-Kennzeichnung gemäß der Sportboot-Richtlinie ersetzt. Für sicherheitsrelevante Bauteile, Einrichtungen oder Ausrüstungen, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, ist der Umfang der Überprüfung durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 109, Absatz 10, lautet:

  1. Absatz 10,(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des Paragraph 107, gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG vorliegt.“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 111, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 111, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Bei Überprüfungen gemäß Paragraph 109, Absatz 2, sind bei der Festlegung der Besatzung unabhängig vom Sitz bzw. Hauptwohnsitz des Verfügungsberechtigten die österreichischen arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie allfällige Kollektivverträge, anzuwenden.
  2. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins und 3 unterbleibt bei wiederkehrenden Überprüfungen, Sonderüberprüfungen oder freiwilligen Überprüfungen von Fahrzeugen, die über ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteiltes Gemeinschaftszeugnis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, verfügen, die Festlegung der Besatzung.
  3. Absatz 5,Bei Fahrzeugen, deren Besatzung von einer ausländischen Behörde festgelegt wurde, muss die Besatzung den in der Zulassungsurkunde eingetragenen Angaben einschließlich deren Rechtsgrundlage entsprechen. Sofern in der Zulassungsurkunde eines Fahrzeugs keine Mindestbesatzung eingetragen ist, sind für die Beurteilung der nach Zahl und Befähigung ausreichenden Besatzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 112, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Gemeinschaftszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zum Zulassungsverzeichnis zu gewähren.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 112, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 113, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind,
      1. Litera a
        deren Länge (L) 20 m oder mehr beträgt,
      2. Litera b
        deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt,
      3. Litera c
        die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe),
      4. Litera d
        die als Schlepp- und Schubschiffe dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen oder
      5. Litera e
        die nicht unter Litera a bis d fallen und für die die Ausstellung eines Gemeinschaftszeugnisses beantragt wurde;
    2. Ziffer 2
      der Landeshauptmann, in dessen Bereich der jeweilige Hauptwohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges liegt, für die nicht in Ziffer eins, genannten Fahrzeuge sowie für nicht frei fahrende Fähren; bei Sportfahrzeugen ist in Ermangelung eines Wohnsitzes der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Aufenthaltsort des Verfügungsberechtigten liegt;
    3. Ziffer 3
      die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 115, lautet:

Paragraph 115,

Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Zulassungen gelten als Zulassungen im Sinne dieses Teiles.“

Novellierungsanordnung 39, Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,(8) Paragraph 112, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann