BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 25. März 2009

Teil römisch eins

16. Bundesgesetz:

22. StVO-Novelle und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 315/A Ausschussbericht 74 Sitzung 14. Bundesrat:, Ausschussbericht 8062 Sitzung 767.)

16. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle)

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 26 a, Absatz eins, 1. Satz lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärstreife und der militärischen Nachrichtendienste sind bei Fahrten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung des Dienstes erforderlich ist, an Halte- und Parkverbote, an Geschwindigkeitsbeschränkungen, an Fahrverbote gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer eins,, Ziffer 6 a,, Ziffer 6 b,, Ziffer 6 c,, Ziffer 6 d,, Ziffer 7 a,, Ziffer 7 b,, Ziffer 8 a,, Ziffer 8 b,, und Ziffer 8 c und an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand nicht gebunden.“

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 52, Ziffer 7 e, wird an die Legende folgender Satz angefügt:

„Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, wird an die Legende folgender Satz angefügt:

„Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.“

Novellierungsanordnung 1c, In Paragraph 52, wird nach Ziffer 15, folgende Ziffer 15 a, eingefügt:

  1. Ziffer 15 a
    „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“

                                            

Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel i.S. der Ziffer 7 e, geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.“

Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zum römisch dreizehn. Abschnitt lautet:

„Besondere Vorschriften für die Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, Straf- und Schlussbestimmungen“

Novellierungsanordnung 3, Vor Paragraph 99, werden folgende Paragraphen 98 a bis 98 f samt Überschriften eingefügt:

„Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung

Paragraph 98 a,

  1. Absatz eins,Wenn es zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt dringend erforderlich erscheint, darf die Behörde zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Die Messstrecke ist durch Verordnung festzulegen.
  2. Absatz 2,Die dabei gewonnenen Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hinaus nur im Überschreitungsfall und nur insoweit verwendet werden, als dies zur Identifizierung eines Fahrzeuges oder eines Fahrzeuglenkers erforderlich ist, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Daten, die keine Überschreitungsfälle betreffen, sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
  3. Absatz 3,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
  4. Absatz 4,Beginn und Ende der mit einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Punktuelle Geschwindigkeitsmessung

Paragraph 98 b,

  1. Absatz eins,Die Behörden dürfen zur automationsunterstützten Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden, mit denen die Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges an einem Punkt gemessen werden kann. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die dem vorgenannten Zweck dienen. Ihr Einsatz hat dort zu erfolgen, wo dies aus Gründen der Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich erscheint.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Fahrzeuglenkern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Die bei einer Messung gemäß Absatz eins, ermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Fahrzeuglenkers und nur für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendet werden.

Abstandsmessung

Paragraph 98 c,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.
  2. Absatz 2,Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
  3. Absatz 3,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen außer dem Fahrzeuglenker technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dasselbe gilt für Kennzeichen von anderen Fahrzeugen als des auffahrenden Fahrzeuges, soweit ein solches Kennzeichen nicht für Zwecke des Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich ist.

Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen

Paragraph 98 d,

  1. Absatz eins,Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens durch Verkehrsteilnehmer dürfen Behörden bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen.
  2. Absatz 2,Die Ermittlung von Daten, die zur Identifizierung von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern geeignet sind, mittels Einrichtungen gemäß Absatz eins, ist jeweils auf den Fall einer festgestellten Missachtung eines Rotlichtzeichens zu beschränken. Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die keine Übertretung begangen haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz eins, ermittelte Daten dürfen ausschließlich für die Identifizierung des Fahrzeuges oder des Verkehrsteilnehmers verwendet werden, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Missachtung gemäß Absatz eins,

Überwachung aus Fahrzeugen

Paragraph 98 e,

  1. Absatz eins,Die Behörde darf die
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines durch eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründeten Verdachts hinsichtlich einer in Absatz 2, genannten Übertretung und
    2. Ziffer 2
      durch die genannten Organe zum Zweck der Dokumentation dieser Verwaltungsübertretung zum Einsatz gelangenden, in Fahrzeugen installierten, bildverarbeitenden technischen Einrichtungen
    gewonnenen Daten für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren verwenden.
  2. Absatz 2,Als Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, gelten Verstöße gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen, insbesondere eine ziffernmäßig bestimmte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, eine Unterschreitung eines erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, oder die Missachtung einer Verkehrsregelung durch Lichtzeichen oder Verstöße gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften.
  3. Absatz 3,Gemäß Absatz eins, gewonnene Daten dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung von Übertretungen hinaus nur verwendet werden, soweit dies zur unmittelbaren Ahndung der Übertretungen oder für Zwecke nachfolgender Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Soweit die bildgebende Erfassung von Personen, die nicht im Verdacht stehen, eine der in Absatz eins, genannten Übertretungen begangen zu haben, technisch nicht ausgeschlossen werden kann, sind diese Personen ohne unnötigen Verzug in nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn und insoweit die Daten für Zwecke eines nachfolgenden Ermittlungsverfahrens zwingend erforderlich sind.

Verkehrsbeobachtung

Paragraph 98 f,

  1. Absatz eins,Soweit dies
    1. Ziffer eins
      für die Regelung sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs oder
    2. Ziffer 2
      für die Erfüllung der den Behörden und Straßenerhaltern gesetzlich obliegenden Aufgaben
    erforderlich ist, dürfen die Behörden und Straßenerhalter zur Beobachtung des Verkehrsgeschehens technische Einrichtungen zur Bildübertragung einsetzen.
  2. Absatz 2,Eine bildgebende Erfassung, die eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen ermöglicht, ist jedoch nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um die Aufgaben nach Absatz eins, zu erfüllen.
  3. Absatz 3,Eine Speicherung von gemäß Absatz eins, gewonnenen Daten ist nicht zulässig. Für Zwecke der Information der Öffentlichkeit im Wege von Medien dürfen im Bedarfsfall auf Anfrage manuell einzelne Bildquellen ausgewählt und daraus kurze Bildfolgen gespeichert und an Medien übermittelt werden, soweit eine Identifizierung von Personen oder Fahrzeugen nicht möglich ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 100, Absatz 5 b, lautet:

  1. Absatz 5 b,(5b) Werden zur Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit technische Einrichtungen verwendet, mit denen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges auf einer festgelegten Wegstrecke gemessen werden kann, gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

Artikel römisch zwei

Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 134, Absatz 3 b, lautet:

  1. Absatz 3 b,(3b) Die aufgrund der Paragraphen 98 a, 98 b und 98 e StVO mit den dort genannten technischen Einrichtungen automationsunterstützt ermittelten Geschwindigkeiten bestimmter Fahrzeuge und die dabei gewonnenen Daten können auch zur Feststellung einer Überschreitung einer gemäß Paragraph 98, ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit verwendet werden. Im Falle einer abschnittsbezogenen Geschwindigkeitsüberwachung gemäß Paragraph 98 a, StVO gilt die Messstrecke als Ort der Begehung der Übertretung. Wurden dabei auf der Messstrecke im Messzeitraum mehrere Geschwindigkeitsübertretungen begangen, so gelten diese als eine Übertretung. Erstreckt sich die Messstrecke auf den Sprengel mehrerer Behörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Sprengel das Ende der Messstrecke fällt.“

Fischer

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