BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil römisch eins

154. Kundmachung:

Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

154. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Auf Grund des Artikel 37, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat am 18. Dezember 2009 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.

Faymann

Anlage

Artikel römisch eins

Die Geschäftsordnung des Bundesrates vom 30. Juni 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 192 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 8, wird umbenannt in Absatz 9 und folgender neuer Absatz 8, wird eingefügt:

  1. Absatz 8,Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt ferner die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Bundesrates, der nach Beratung in der Präsidialkonferenz möglichst für 12 Monate im Voraus erstellt wird.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 13 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Auch alle von Organen der Europäischen Union den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union direkt zugeleiteten Dokumente zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind Gegenstand der Verhandlung im EU-Ausschuss.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Gegenstände der Verhandlungen des Bundesrates sind:
    1. Litera a
      Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates;
    2. Litera b
      Vorhaben gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG, über die die zuständigen Mitglieder der , Bundesregierung den Bundesrat zu unterrichten haben;
    3. Litera c
      Selbständige Anträge von Bundesräten;
    4. Litera d
      Vorlagen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    5. Litera e
      Berichte von parlamentarischen Delegationen;
    6. Litera f
      Berichte der Volksanwaltschaft;
    7. Litera g
      Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigung des , Bundesrates;
    8. Litera h
      Selbständige Anträge von Ausschüssen;
    9. Litera i
      Erklärungen der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder;
    10. Litera j
      Erklärungen der Landeshauptmänner;
    11. Litera k
      Wahlen (Wahlvorschläge);
    12. Litera l
      Anfragen (Anfragebeantwortungen);
    13. Litera m
      Eingaben (Petitionen).“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Zitierung „Abs. 1 Litera h bis j“ durch die Zitierung „Abs. 1 Litera i bis l“ und die Zitierung „§§ 37 Absatz 5, 57, Absatz 2, 59, Absatz 7, 60, Absatz eins und 2 und 61 Absatz eins und 3 durch die Zitierung „§§ 37 Absatz 5, 38, Absatz 4, 57, Absatz 2, 59, Absatz 7, 60, Absatz eins und 2 und 61 Absatz eins und 3 ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 3, wird die Zitierung „Abs. 1 Litera a bis f“ durch die Zitierung „Abs. 1 Litera a bis g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 18, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 16 Absatz eins, Litera a bis g und j“ durch die Zitierung „§ 16 Absatz eins, Litera a bis h und l“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 19, Absatz eins, wird die Zitierung „§ 16 Absatz eins, Litera a und c bis f“ durch die Zitierung „§ 16 Absatz eins, Litera a und c bis g“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 20, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder in Staatsverträgen“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 20, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesgesetz, mit dem nähere Bestimmungen über die Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Bundesfinanzgesetzes und über die sonstige Haushaltsführung des Bundes getroffen werden, ein Bundesfinanzrahmengesetz, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Artikel 51 a, Absatz 4, oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Sind der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter verhindert, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist das an Lebensjahren älteste anwesende Ausschussmitglied, das einer Fraktion angehört, der auch der Vorsitzende oder ein Vorsitzender-Stellvertreter angehören, zur Vorsitzführung berufen.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 29, Absatz 2, wird die Zitierung „§ 30 Absatz 4, durch die Zitierung „§ 30 Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 29, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 4, eingefügt:

  1. Absatz 4,Die Ausschüsse können durch Beschluss weiters die Anwesenheit des Leiters eines gemäß Artikel 20, Absatz 2, B-VG weisungsfreien Organs in den Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diesen zu allen Gegenständen der Geschäftsführung befragen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 29, wird der bisherige Absatz 4, umbenannt in Absatz 5 und lautet:

  1. Absatz 5,Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre müssen zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gehört werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Artikel 78, Absatz 2, B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 30, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, eingefügt:

  1. Absatz 3,Die Abgeordneten zum Nationalrat sind berechtigt, bei den Verhandlungen der Ausschüsse als Zuhörer anwesend zu sein.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 30, erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 die Bezeichnungen 4 und 5.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 32, Absatz 2, Litera i, wird die Zitierung „§ 55 Absatz eins bis 5 sowie 7 und 8“ durch die Zitierung „§ 55 Absatz eins bis 5 sowie 8 und 9“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 37, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären muss zum Gegenstand der Verhandlung im Rahmen der Debatte auf ihr Verlangen jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, das Wort erteilt werden. Den Staatssekretären kommt dieses Recht in Abwesenheit jenes Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem sie beigegeben sind oder dessen Angelegenheiten sie gemäß Artikel 78, Absatz 2, B-VG wahrnehmen, sowie bei dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem. Darüber hinaus können die Mitglieder der Bundesregierung sowie die Staatssekretäre nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 37 a, wird in Absatz 2, folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus können sie nach Maßgabe der Paragraphen 47, Absatz 7 und 50 Absatz 5, auch nach Schluss der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte das Wort verlangen. In diesen Fällen gilt die Debatte aufs Neue als eröffnet.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 42, samt Überschrift lautet:

„Fragestunde und Aktuelle Stunde

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Jede Sitzung des Bundesrates beginnt entweder mit einer Fragestunde oder mit einer Aktuellen Stunde. Abfolge und Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
  2. Absatz 2,Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung, dem ihm beigegebenen Staatssekretär oder jenem Staatssekretär, der seine Angelegenheiten gemäß Artikel 78, Absatz 2, B-VG wahrnimmt. Sie kann weiters einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellem Interesse aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union gewidmet sein.
  3. Absatz 3,Die Fragestunde und die Aktuelle Stunde dürfen in der Regel jeweils 60 Minuten nicht übersteigen. Der Präsident kann im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten die Dauer bis zu jeweils 120 Minuten erstrecken.
  4. Absatz 4,Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz die Abfolge der Wortmeldungen sowie Redezeit der Mitglieder des Bundesrates fest.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 43, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Anträge gemäß Absatz eins, sind in der Regel von einem Redner zu verlesen. Ausnahmsweise kann der Präsident die Verlesung durch einen Schriftführer anordnen. Bei der Einbringung von umfangreichen Anträgen gemäß Absatz eins, kann der Präsident zur Straffung der Verhandlungen die Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Bundesrates verfügen, sofern einer der unterfertigten Bundesräte in seinen Ausführungen die Kernpunkte des Antrages mündlich erläutert hat. Diese Anträge sind dem Stenographischen Protokoll beizudrucken.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 47, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Der Präsident hat den Schluss der Debatte festzustellen. Diese Feststellung darf nur getroffen werden, wenn sich auf die Frage, ob das Wort gewünscht wird, niemand meldet. Allfällige Wortmeldungen sind in diesem Falle auch vom Sitzplatz aus zulässig. Nach festgestelltem Schluss der Debatte sind Wortmeldungen zum Verhandlungsgegenstand unzulässig. Verlangt danach ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 8 angefügt:

  1. Absatz 8,Der Präsident kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz eine abweichende Redeordnung festlegen. Diese Redeordnung ist im Amtlichen Protokoll zu vermerken.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 50, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Verlangt nach Annahme eines Antrages auf Schluss der Debatte ein Mitglied der Bundesregierung oder gemäß Paragraph 37, Absatz 3, ein Staatssekretär, ein Landeshauptmann oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte über den Verhandlungsgegenstand aufs Neue als eröffnet.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 52, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Landeshauptmänner und die Mitglieder der Volksanwaltschaft haben, wenn ihnen in dieser Eigenschaft das Wort erteilt wird, von der Regierungsbank aus zu sprechen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 53, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Präsident nimmt an Abstimmungen in der Regel nicht teil. Er kann jedoch, bevor er das Ergebnis einer Abstimmung bekannt gibt, durch mündliche Erklärung sein Stimmrecht ausüben. Die Teilnahme an einer geheimen Abstimmung oder an einer Wahl ist dem Präsidenten freigestellt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 55, wird nach Absatz 5, folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6,Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten die Durchführung der namentlichen Abstimmung mittels Abgabe von Stimmzetteln anordnen. Die Stimmzettel haben den Aufdruck „Ja“ oder „Nein“, weisen den Namen des Mitglieds des Bundesrats auf und sind, je nachdem sie auf „Ja“ oder „Nein“ lauten, in zwei verschiedenen Farben herzustellen. Die Stimmzettel sind von jedem Bundesrat in eine gemeinsame Urne zu werfen; hierbei sind die Abstimmenden zu zählen. Wer beim Aufruf seines Namens nicht anwesend ist, darf nachträglich keinen Stimmzettel abgeben. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Präsidenten die Stimmzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht überein, ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Antrages (Vorschlages) von Einfluss sein könnte. Die Namen der Bundesräte, die an der Abstimmung teilgenommen haben, sind in das Stenographische Protokoll mit der Angabe, ob sie mit „Ja“ oder „Nein“ gestimmt haben, aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 55, erhalten die bisherigen Absätze „6“ bis „8“ die Bezeichnungen „7“ bis „9“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 58, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Der Beschluss über die Zustimmung zu einem Beschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen, durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung und Vollziehung eingeschränkt wird, zu Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie zu Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung (Artikel 23 f, Absatz eins, B-VG) bedarf der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Bundesräte und einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.“

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 61, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 3, der Staatssekretär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 62, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Anfragen sind spätestens 48 Stunden vor der Sitzung, in der sie aufgerufen werden sollen, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten. Ausnahmen legt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 63, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder nach Maßgabe des Paragraph 37, Absatz 3, der Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfrage, sobald sie zur Beantwortung aufgerufen wird, mündlich zu beantworten. Die Beantwortung hat so kurz und konkret zu erfolgen, wie es die Anfrage zulässt. Ist dem Befragten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 64, wird nach Absatz eins, folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2,Ausnahmsweise gilt ein Teil des Amtlichen Protokolls mit Schluss der Sitzung als genehmigt, wenn der Präsident aufgrund eines schriftlichen Verlangens von 5 Bundesräten die vorgesehene Fassung des Amtlichen Protokolls zu einzelnen Gegenständen nach deren Erledigung verlesen und über etwaige – sofort zu erhebende – Einwendungen gegen die Fassung oder den Inhalt dieses Teils des Amtlichen Protokolls entschieden hat. Eine Debatte findet nicht statt.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 64, erhalten die bisherigen Absätze „2“ bis „7“ die Bezeichnungen „3“ bis „8“.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 66, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Enqueten sind für Medienvertreter zugänglich, sofern der Bundesrat anlässlich der Beschlussfassung über die Abhaltung der Enqueten nicht anderes beschließt. Wenn der Bundesrat es beschließt, wird der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt.“

Artikel römisch zwei

Diese Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.