152. Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Sparkassengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Interbankmarktstärkungsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 21g. Grenzüberschreitendes Bewilligungsverfahren“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 21h. Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 73. Anzeigen“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 73a. Elektronische Übermittlung“ |
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 21g wird folgender § 21h samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 21 g, wird folgender Paragraph 21 h, samt Überschrift eingefügt:
„Einheitliche Anwendung interner Ansätze und Modelle
§ 21h.Paragraph 21 h,
Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß §§ 21a, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.“ Verwenden ein übergeordnetes Kreditinstitut und dessen nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland interne Ansätze oder Modelle gemäß Paragraphen 21 a,, 21d und 21f einheitlich und erfüllen sie gemeinsam die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen, so hat die FMA den Prüfumfang unter Bedachtnahme auf die Art und die Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen sowie auf den Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells festzulegen. Die FMA kann hierbei die Prüfung des internen Ansatzes oder Modells auf das übergeordnete Kreditinstitut beschränken, wenn dies in Anbetracht der Art und Eigenschaft der Bewilligungsvoraussetzungen und im Verhältnis zum Umfang des zu bewilligenden Ansatzes oder Modells angemessen ist. Die FMA hat die einheitliche Anwendung der internen Ansätze oder Modelle und die gemeinsame Erfüllung der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen durch das übergeordnete Kreditinstitut und die nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz im Inland zu überwachen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 23 Abs. 7 Z 2 lautet:Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, lautet:
für die Zinsen ausbezahlt werden dürfen, soweit sie in den ausschüttungsfähigen Gewinnen gedeckt sind;“
5.Novellierungsanordnung 5, § 25 Abs. 11 Z 6 lautet:Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 6, lautet:
Wertpapiere, die gemäß § 50 Abs. 1 und 2 in Pension genommen wurden;“Wertpapiere, die gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 in Pension genommen wurden;“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 73, wird folgender Paragraph 73 a, samt Überschrift eingefügt:
„Elektronische Übermittlung
§ 73a.Paragraph 73 a,
Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß § 9 Abs. 5, § 10 Abs. 2, 5 und 6, § 11 Abs. 3 letzter Satz, § 13 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 21a Abs. 3, § 21b Abs. 3 Z 4, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 3, § 21e Abs. 4, § 21f Abs. 7, § 22o Abs. 4, § 22q Abs. 3, § 25 Abs. 10 Z 9, § 28a Abs. 4, § 63 Abs. 1, § 70a Abs. 5, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 19, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 7, § 93a Abs. 8 und § 103e Z 8 iVm Z 15 sowie gemäß § 2 Abs. 2 der Mündelsicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 650/1993 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 219/2003, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß § 63 Abs. 1c und § 63 Abs. 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“ Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 10, Absatz 2,, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 21 a, Absatz 3,, Paragraph 21 b, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 21 c, Absatz 3,, Paragraph 21 d, Absatz 3,, Paragraph 21 e, Absatz 4,, Paragraph 21 f, Absatz 7,, Paragraph 22 o, Absatz 4,, Paragraph 22 q, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 10, Ziffer 9,, Paragraph 28 a, Absatz 4,, Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 70 a, Absatz 5,, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins bis 19, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 4 a,, Absatz 5 und Absatz 7,, Paragraph 93 a, Absatz 8 und Paragraph 103 e, Ziffer 8, in Verbindung mit Ziffer 15, sowie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der Mündelsicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2003,, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Bankprüfern für Bescheinigungen und Berichte gemäß Paragraph 63, Absatz eins c und Paragraph 63, Absatz 3, eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 79 Abs. 2 lautet:Paragraph 79, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Soweit die Übermittlung nicht gemäß § 73a erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß § 20 und § 73, Unterlagen gemäß § 44 Abs. 1 und 5 und Meldungen gemäß § 74 binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“Soweit die Übermittlung nicht gemäß Paragraph 73 a, erfolgt, sind alle Anzeigen gemäß Paragraph 20 und Paragraph 73,, Unterlagen gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 5 und Meldungen gemäß Paragraph 74, binnen der dort genannten Fristen auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 102a Abs. 1 lautet:Paragraph 102 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsPartizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 1 Z 5 von dem gemäß § 23 Abs. 3 Z 8 getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Partizipationskapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 138/2008, gezeichnet und vom Bund übernommen wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus dem Partizipationskapital. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“Partizipationskapital kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze eingezogen werden. Die Einziehung hat das gesamte Partizipationskapital oder das Partizipationskapital einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen, wobei auch Partizipationskapital gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5, von dem gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 8, getrennt behandelt werden kann. Eine teilweise Einziehung von Partizipationskapital einzelner Emissionen oder Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus Partizipationskapital gewährleistet ist. Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Partizipationskapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2008,, gezeichnet und vom Bund übernommen wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus dem Partizipationskapital. Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 102a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 102 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Satzung kann den Vorstand für höchstens fünf Jahre zur Einziehung von Partizipationskapital gemäß Satz 1 ermächtigen.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 102a Abs. 7 lautet:Paragraph 102 a, Absatz 7, lautet:
„(7)Absatz 7Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß § 23 Abs. 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.“Das Partizipationskapital ist zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden Bilanzgewinnes oder einer freien Rücklage einzuziehen. Partizipationskapital kann auch eingezogen werden, wenn Kapital gleicher oder besserer Qualität ersatzweise beschafft wird. Im Fall von Satz 1 sind das Partizipationskapital gemäß Paragraph 23, Absatz 4 und die gebundene Rücklage aus dem Aufgeld aus der Begebung von Partizipationskapital je nach Rechtsform des Kreditinstituts in die gesetzliche Rücklage, die Sicherheitsrücklage beziehungsweise in die satzungsmäßige Rücklage einzustellen.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 103e Z 6 lautet:Paragraph 103 e, Ziffer 6, lautet:
(zu § 22 Abs. 1):(zu Paragraph 22, Absatz eins,):
Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Paragraph 22 b, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
vom 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mindestens 95 vH,
vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß § 22l an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:Wendet ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe den fortgeschrittenen Ansatz gemäß Paragraph 22 l, an, so hat das Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, folgende Prozentsätze des Betrages auszumachen, den das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, als Mindesteigenmittelerfordernis halten müsste:
vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 90 vH,
vom 1. Jänner 2009 bis zum 31. Dezember 2011 mindestens 80 vH,
wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2006 zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;wobei die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2006, zum 31. Dezember 2007, 31. Dezember 2008, 31. Dezember 2009, 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
Für die Zwecke von lit. a können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22b erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22b halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;Für die Zwecke von Litera a, können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß Paragraph 22 b, erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß Paragraph 22 b, halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat;
Für die Zwecke von lit. b können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß § 22l erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22 Abs. 1 jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß § 22 Abs. 1 ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß § 22l halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß § 22i zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.“Für die Zwecke von Litera b, können Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die den Ansatz gemäß Paragraph 22 l, erstmalig nach Ablauf des 31. Dezember 2009 anwenden, mit Bewilligung der FMA bis zum 31. Dezember 2011 für die Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 22, Absatz eins, jenen Betrag ansetzen, der mindestens 80 vH des Betrages auszumachen hat, den die Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen als Mindesteigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 22, Absatz eins, ohne Bewilligung des Ansatzes gemäß Paragraph 22 l, halten müssten, wobei in diesem Fall die Berechnung auf Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22 i, zum 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zu erfolgen hat.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 103k wird folgender § 103l eingefügt:Nach Paragraph 103 k, wird folgender Paragraph 103 l, eingefügt:
„§ 103l.Paragraph 103 l,
§ 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von § 23 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“ Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, ist auf jenes Ergänzungskapital anzuwenden, das ab dem 1. Jänner 2010 begeben oder an diese Bestimmung vertraglich angepasst wird. Ergänzungskapital, das entsprechend den Anforderungen von Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, begeben und nicht angepasst wurde, ist längstens bis zum 31. Dezember 2024 anrechenbar. Die Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 73 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß BWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, rechtsgültig erfüllt werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 107 wird folgender Abs. 65 angefügt:Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 65, angefügt:
„(65)Absatz 65§ 21h samt Überschrift, § 23 Abs. 7 Z 2, § 25 Abs. 11 Z 6, § 73a, § 79 Abs. 2, § 102a Abs. 1, § 102a Abs. 2, § 102a Abs. 7, § 103e Z 6 und § 103l in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2, Position III. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“Paragraph 21 h, samt Überschrift, Paragraph 23, Absatz 7, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 11, Ziffer 6,, Paragraph 73 a,, Paragraph 79, Absatz 2,, Paragraph 102 a, Absatz eins,, Paragraph 102 a, Absatz 2,, Paragraph 102 a, Absatz 7,, Paragraph 103 e, Ziffer 6 und Paragraph 103 l, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2, Position römisch III. in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“
14.Novellierungsanordnung 14, In der Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 entfällt nach der Position „III. Betriebsaufwendungen“ die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“.In der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 entfällt nach der Position „III. Betriebsaufwendungen“ die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“.
Artikel 2
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird wie folgt geändert:Das Sparkassengesetz – SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 7, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, § 16 Abs. 10, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 27a Abs. 3 und 6, § 39 Abs. 2 sowie § 11 SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass das Vorlegen, die Anzeigen, die Bekanntgabe sowie die Übermittlungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und 7, Paragraph 12, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 10,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27 a, Absatz 3 und 6, Paragraph 39, Absatz 2, sowie Paragraph 11, SpG-Prüfungsordnung ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 42 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 28 Abs. 3 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 28, Absatz 3 und Paragraph 44, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 44 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Die Übermittlungspflichten gemäß § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“Die Übermittlungspflichten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Sparkassengesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, rechtsgültig erfüllt werden.“
Artikel 3
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Das Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:Das Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 22 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 22, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 23d Z 2 wird der Prozentsatz „30 vH“ durch den Prozentsatz „15 vH“ ersetzt.In Paragraph 23 d, Ziffer 2, wird der Prozentsatz „30 vH“ durch den Prozentsatz „15 vH“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 49 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 49, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 22 Abs. 5 und § 23d Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß § 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 rechtsgültig erfüllt werden.“Paragraph 22, Absatz 5 und Paragraph 23 d, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, rechtsgültig erfüllt werden.“
Artikel 4
Änderung des Immobilien-Investmentfondsgesetzes
Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, BGBl. I Nr. 180/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2008, wird wie folgt geändert:Das Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 34 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 34, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
„Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen gemäß dem ersten und dritten Satz ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß § 34 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2008 rechtsgültig erfüllt werden.“Paragraph 34, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen gemäß Paragraph 34, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Immobilien-Investmentfondsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008, rechtsgültig erfüllt werden.“
Artikel 5
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes
Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 Abs. 3 wird im vorletzten Satz das Wort „diese“ durch das Wort „eine“ ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, wird im vorletzten Satz das Wort „diese“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 64 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:Dem Paragraph 64, Absatz 11, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 6, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 7 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß § 25 Abs. 8 und § 65 Abs. 1, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins und 6, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz 7, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die OeNB gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Weiters kann die FMA in dieser Verordnung Abschlussprüfern für Bescheinigungen, Übermittlungen, Berichte und Meldungen gemäß Paragraph 25, Absatz 8 und Paragraph 65, Absatz eins,, 2 und 3 eine fakultative Teilnahme an dem elektronischen System der Übermittlung gemäß dem ersten Satz ermöglichen. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 79, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2§ 25 Abs. 3 und § 64 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 64 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Zahlungsdienstegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2009 rechtsgültig erfüllt werden.“Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 64, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Paragraph 64, Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, können bis zum 30. Juni 2010 auch gemäß Zahlungsdienstegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, rechtsgültig erfüllt werden.“
Artikel 6
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007
Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 73 Abs. 1 lautet:Paragraph 73, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsWertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die §§ 43, 45 bis 59a, 64 und 65 Abs. 1 und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.“Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Absatz 2, eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die Paragraphen 43,, 45 bis 59a, 64 und 65 Absatz eins und 2 BWG sind anzuwenden. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 108 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6§ 73 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“Paragraph 73, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, tritt mit 31. Dezember 2009 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des Interbankmarktstärkungsgesetzes
Das Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird wie folgt geändert:Das Interbankmarktstärkungsgesetz – IBSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 11 erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2010“ ersetzt.In Paragraph 11, erster Satz wird die Wortfolge „31. Dezember 2009“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2010“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 31 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:In Paragraph 31, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:
Abweichend von Z 3 sind direkt oder über Spezialfonds gemäß § 1 Abs. 2 InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagteAbweichend von Ziffer 3, sind direkt oder über Spezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, InvFG oder vergleichbare ausländische Spezialfonds, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
investment grade corporate bonds,
mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß lit. c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Z 3 zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß § 39 Abs. 3 den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß Litera c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Ziffer 3, zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 39 Abs. 1 wird der Verweis auf „§§ 20 und 30“ durch den Verweis auf „§§ 20, 30 und 31 Abs. 1 Z 3a“ ersetzt.In Paragraph 39, Absatz eins, wird der Verweis auf „§§ 20 und 30“ durch den Verweis auf „§§ 20, 30 und 31 Absatz eins, Ziffer 3 a, “, ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 13a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 13 a, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aWird der gesamte Versicherungsbetrieb eines inländischen Versicherungsunternehmens, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete inländische Aktiengesellschaft übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die aufnehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Abs. 1 darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.“Wird der gesamte Versicherungsbetrieb eines inländischen Versicherungsunternehmens, das in Form einer Aktiengesellschaft betrieben wird, durch Spaltung auf eine zu diesem Zweck gegründete inländische Aktiengesellschaft übertragen, so gehen die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für den abgespaltenen Versicherungsbetrieb erteilten Genehmigungen von der übertragenden auf die aufnehmende Aktiengesellschaft über. Die Genehmigung nach Absatz eins, darf die FMA nur erteilen, wenn die Einhaltung der für den Betrieb der Vertragsversicherung geltenden Vorschriften durch die aufnehmende Aktiengesellschaft gewährleistet ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 61b Abs. 6 wird der Verweis „gemäß Abs. 5“ durch den Verweis „gemäß Abs. 5 und § 61e Abs. 1“ ersetzt.In Paragraph 61 b, Absatz 6, wird der Verweis „gemäß Absatz 5 “, durch den Verweis „gemäß Absatz 5 und Paragraph 61 e, Absatz eins “, ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Die §§ 61e und 61f erhalten die Bezeichnungen „§ 61f“ und „§ 61g“; nach § 61d wird folgender § 61e samt Überschrift eingefügt:Die Paragraphen 61 e und 61f erhalten die Bezeichnungen „§ 61f“ und „§ 61g“; nach Paragraph 61 d, wird folgender Paragraph 61 e, samt Überschrift eingefügt:
„Wirkungen einer Umstrukturierung
§ 61e.Paragraph 61 e,
(1)Absatz einsWird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach § 13a Abs. 1 bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in § 61a Abs. 3 genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so bewirkt dies keine Auflösung des Vereins,Wird durch ein Rechtsgeschäft, welches einer Genehmigung nach Paragraph 13 a, Absatz eins, bedarf, der gesamte Versicherungsbetrieb oder Versicherungsbestand oder wesentliche Teile davon einer der in Paragraph 61 a, Absatz 3, genannten Aktiengesellschaften auf ein anderes Unternehmen übertragen, so bewirkt dies keine Auflösung des Vereins,
wenn der Vorstand des Vereins das oberste Organ über die Auswirkungen des Rechtsgeschäftes nachweislich informiert und das oberste Organ mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen seine Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft erteilt hat und
wenn und solange der Verein an dem anderem Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält oder wenn und solange der Verein zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderem Unternehmen hält und diesfalls durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein maßgeblicher Einfluss des Vereins gewährleistet ist. Diese Einflussmöglichkeit ist der FMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach § 13a Abs. 1 nachzuweisen.wenn und solange der Verein an dem anderem Unternehmen zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien unmittelbar hält oder wenn und solange der Verein zumindest 26 vH der stimmberechtigten Aktien an der Aktiengesellschaft hält und diese wiederum mehr als 50 vH der stimmberechtigten Aktien an dem anderem Unternehmen hält und diesfalls durch Satzungsbestimmungen oder durch sonstige Rechtsgrundlage ein maßgeblicher Einfluss des Vereins gewährleistet ist. Diese Einflussmöglichkeit ist der FMA im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 13 a, Absatz eins, nachzuweisen.
(2)Absatz 2Im Umfang der Umstrukturierung nach Abs. 1 ist § 61b Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Abs. 1 gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach § 61c gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Abs. 1 genannte andere Unternehmen.“Im Umfang der Umstrukturierung nach Absatz eins, ist Paragraph 61 b, Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitgliedschaft beim Verein an das Bestehen oder den Abschluss eines Versicherungsvertrages bei dem anderen Unternehmen nach Absatz eins, gebunden ist; die Rechte des obersten Organs nach Paragraph 61 c, gelten sinngemäß auch in Bezug auf das in Absatz eins, genannte andere Unternehmen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 82 Abs. 3 lautet:Paragraph 82, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.“Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des Paragraph 270, Absatz 3, UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA Kenntnis davon erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 119i wird folgender Abs. 25 angefügt:In Paragraph 119 i, wird folgender Absatz 25, angefügt:
„(25)Absatz 25§ 13a Abs. 1a, § 61b Abs. 6, §§61e bis 61g, § 82 Abs. 3, § 129k und § 131 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 13 a, Absatz eins a,, Paragraph 61 b, Absatz 6,, §§61e bis 61g, Paragraph 82, Absatz 3,, Paragraph 129 k und Paragraph 131, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 129k wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.In Paragraph 129 k, wird die Jahreszahl „2010“ durch die Jahreszahl „2011“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 131 Z 1 wird der Verweis „des § 61e Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61f,“ durch den Verweis „des § 61e, des § 61f Abs. 1, Abs. 3 Z 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 5 Z 1 bis 5, Abs. 7 und 8, des § 61g,“ ersetzt.In Paragraph 131, Ziffer eins, wird der Verweis „des Paragraph 61 e, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, 6 und 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 5, Absatz 7 und 8, des Paragraph 61 f,,“ durch den Verweis „des Paragraph 61 e,, des Paragraph 61 f, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, 6 und 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 5, Absatz 7 und 8, des Paragraph 61 g,,“ ersetzt.
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