142. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
Artikel | Gegenstand |
Irömisch eins | Änderungen des Strafgesetzbuches |
IIrömisch zwei | Änderungen des Strafvollzugsgesetzes |
IIIrömisch drei | Änderungen der Strafprozessordnung |
IVrömisch vier | Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 |
Vrömisch fünf | Änderungen des Strafregistergesetzes |
Artikel IArtikel römisch eins
Änderungen des Strafgesetzbuches
A. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:A. Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 46 Abs. 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 46, Absatz 5, wird wie folgt geändert:
a) Im dritten Satz lautet der zweite Halbsatz:
„wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (§ 46 Abs. 1 und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen.“„wurde der Verurteilte aus einer dieser Strafen bedingt entlassen, so ist bei Berechnung des Stichtages (Paragraph 46, Absatz eins und 2) sowie der noch zu verbüßenden Strafzeit die tatsächlich in Haft zugebrachte Zeit in Abzug zu bringen.“
b) Dem dritten Satz wird folgender Satz angefügt:
„Eine frühere Strafe, zu der eine Zusatzstrafe verhängt wurde, hat jedoch außer Betracht zu bleiben, soweit der Verurteilte daraus vor Verbüßung der Hälfte der Strafzeit entlassen wurde.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 58 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Erreichung“ durch das Wort „Vollendung“ ersetzt.Im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, wird das Wort „Erreichung“ durch das Wort „Vollendung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 147 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:Dem Paragraph 147, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, angefügt:
„(1a)Absatz eins a,Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl. Nr. 451/1991, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.“Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug mit mehr als geringem Schaden begeht, indem er über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1991,, zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 293 Abs. 2 wird nach dem Wort „Verfahren“ die Wendung „oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ eingefügt.Im Paragraph 293, Absatz 2, wird nach dem Wort „Verfahren“ die Wendung „oder in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung“ eingefügt.
B. Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderungen des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 wird wie folgt geändert:Paragraph 3, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 lautet der vierte Satz:a) Im Absatz eins, lautet der vierte Satz:
„Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist.“
b) Abs. 3 lautet:b) Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Kann die Vorführung nicht vollzogen werden, weil der Verurteilte flüchtig oder sein Aufenthalt unbekannt ist, so ist neben einer Sachenfahndung und der Personenfahndung zur Festnahme auch
eine Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen,
eine Identitätsfeststellung, eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen,
Observation und verdeckte Ermittlung,
Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten und die optische und akustische Überwachung von Personen
zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Verurteilten ermittelt werden kann. Observation nach § 130 Abs. 3 StPO, verdeckte Ermittlung nach § 131 Abs. 2 StPO, Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach § 135 Abs. 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 3 Z 2 StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der §§ 5, 93, 109 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (§ 7 Abs. 1) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.“zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Verurteilten ermittelt werden kann. Observation nach Paragraph 130, Absatz 3, StPO, verdeckte Ermittlung nach Paragraph 131, Absatz 2, StPO, Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, StPO und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach Paragraph 135, Absatz 2 und 3 StPO und die optische Überwachung von Personen nach Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, StPO sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 3, muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Die Bestimmungen der Paragraphen 5, 93, 109, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a,, 110 Absatz 2 bis 4, 111 bis 115, 117 Ziffer eins und Ziffer 2, 118 bis 120, 129 Ziffer eins und 2, 130 bis 133, 134 Ziffer 2 bis 4, 135 bis 140 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht (Paragraph 7, Absatz eins,) für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen Paragraph 210, Absatz 3, erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3a wird wie folgt geändert:Paragraph 3 a, wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:a) Dem Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.“
b) Im § 3a Abs. 2 wird nach der Wendung „zu erbringen“ die Wendung „und ist dies rechtlich zulässig“ eingefügt.b) Im Paragraph 3 a, Absatz 2, wird nach der Wendung „zu erbringen“ die Wendung „und ist dies rechtlich zulässig“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 12 Abs. 2 entfällt der Verweis auf „91 Abs. 3,“.Im Paragraph 12, Absatz 2, entfällt der Verweis auf „91 Absatz 3,,“.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 13 a, samt Überschrift eingefügt:
„Justizwache
§ 13a.Paragraph 13 a,
Die Justizwache ist als Wachkörper den Vollzugsbehörden beigegeben.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 15c und seine Überschrift lauten:Paragraph 15 c und seine Überschrift lauten:
„Eingeschränkter Datenzugriff
§ 15c.Paragraph 15 c,
(1)Absatz eins,Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Abs. 3 angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist der Vollzugsdirektion vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.Auf Daten von ehemaligen Strafgefangenen – mit Ausnahme der in Absatz 3, angeführten Daten – ist nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, der Zugriff nur durch die Bundesministerin für Justiz und den Leiter der Vollzugsdirektion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, den Anstaltsleiter oder durch von diesen dazu bestimmte Bedienstete zulässig (eingeschränkter Datenzugriff). Solche Abfragen sind besonders zu protokollieren. Die Protokolldatei über diese Datenzugriffe ist der Vollzugsdirektion vierteljährlich vorzulegen und mindestens ein Jahr zu speichern.
(2)Absatz 2,Die Daten unterliegen nicht dem eingeschränkten Datenzugriff, sobald die betreffende Person neuerlich in einer Justizanstalt angehalten wird.
(3)Absatz 3,Nicht dem eingeschränkten Datenzugriff unterliegen:
Geburtsdatum, Geburtsort,
Vornamen der Eltern und Alias-Namen sowie weitere Daten, wenn sie zur eindeutigen Identifizierung bei der Aufnahme dienen.
(4)Absatz 4,Sämtliche Daten sind jedenfalls 80 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Haft oder Unterbringung beendet wurde, zu löschen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 17 Abs. 2 wird nach dem Wort „Arzt“ die Wendung „, Psychotherapeut“ und nach dem Wort „ärztliche“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz 2, wird nach dem Wort „Arzt“ die Wendung „, Psychotherapeut“ und nach dem Wort „ärztliche“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 41 Abs. 1 lautet der dritte Satz:Im Paragraph 41, Absatz eins, lautet der dritte Satz:
„Das gleiche gilt unbeschadet des § 38 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen.“„Das gleiche gilt unbeschadet des Paragraph 38, Absatz 2, auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 42 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 42, Absatz 4, werden folgende Sätze angefügt:
„Die Hafträume haben über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen. Hafträume, in denen mehr als ein Strafgefangener untergebracht werden soll, müssen über eine baulich abgetrennte WC-Anlage verfügen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 90 wird wie folgt geändert:Paragraph 90, wird wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „psychiatrische“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.a) Im Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „psychiatrische“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.
b) Im Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „psychiatrische“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.b) Im Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „psychiatrische“ die Wendung „, psychotherapeutische“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 91 wird wie folgt geändert:Paragraph 91, wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:a) Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.“Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.“
b) Die Abs. 3 und 4 entfallen.b) Die Absatz 3 und 4 entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 99 Abs. 5 lautet der letzte Satz:Im Paragraph 99, Absatz 5, lautet der letzte Satz:
„Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 zu sichern, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten und sind nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt und dem Stand der Technik entsprechende und geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht anzuordnen.“„Soweit dies nach der Person des Strafgefangenen und seiner Entwicklung erforderlich ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2 und 3 zu sichern, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten und sind nach Maßgabe ihrer Verfügbarkeit in der Anstalt und dem Stand der Technik entsprechende und geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht anzuordnen.“
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:Nach Paragraph 102, wird folgender Paragraph 102 a, eingefügt:
„§ 102a.Paragraph 102 a,
Zur Sicherung der Ordnung in der Anstalt sind der Anstaltsleiter oder damit besonders beauftragte Strafvollzugsbedienstete dazu ermächtigt, einen Strafgefangenen stichprobenweise oder bei Verdacht geeigneten Maßnahmen zur Feststellung des Konsums eines berauschenden Mittels zu unterziehen. Diese Maßnahmen haben unter Achtung des Ehrgefühls und der Menschenwürde des Strafgefangenen stattzufinden und dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 103 Abs. 3 wird im letzten Satz nach dem Wort „Psychiater“ die Wendung „, ein Psychotherapeut“ eingefügt.Im Paragraph 103, Absatz 3, wird im letzten Satz nach dem Wort „Psychiater“ die Wendung „, ein Psychotherapeut“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, § 116 Abs. 3 lautet:Paragraph 116, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Wird ein Strafgefangener einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt, wegen der eine Strafe zu verhängen wäre, so ist er zu dieser Anschuldigung zu hören. Er hat auch das Recht weitere Erhebungen zu beantragen. Soweit danach der Sachverhalt nicht genügend geklärt erscheint, sind weitere Erhebungen anzustellen. Wäre nach dem Ergebnis dieser Erhebungen eine Strafe zu verhängen, so ist der Strafgefangene neuerlich zu hören.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 126 Abs. 5 lautet:Paragraph 126, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des § 134 dem Anstaltsleiter zu, der § 99 Abs. 5 dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß § 99 Abs. 5 letzter Satz anzuordnen hat.“Die Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten ist, steht unbeschadet des Paragraph 134, dem Anstaltsleiter zu, der Paragraph 99, Absatz 5, dritter Satz sinngemäß anzuwenden und, soweit dies zur Verhinderung eines Missbrauchs der Lockerungen erforderlich ist, diese unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten sowie Mittel der elektronischen Aufsicht gemäß Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz anzuordnen hat.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 132 Abs. 2 lautet der letzte Satz:Im Paragraph 132, Absatz 2, lautet der letzte Satz:
„Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den §§ 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.“„Die Überlassung von Nahrungs- und Genussmitteln ist nur in den in den Paragraphen 30, 34 und 38 bestimmten Fällen gestattet.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 133a wird wie folgt geändert:Paragraph 133 a, wird wie folgt geändert:
a) Anstelle der letzten beiden Sätze des Abs. 5 tritt folgender Satz:a) Anstelle der letzten beiden Sätze des Absatz 5, tritt folgender Satz:
„Kommt der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder kehrt er während der Dauer des Aufenthaltsverbotes in das Bundesgebiet zurück, so ist er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder in Haft zu nehmen und in die nächstgelegene Justizanstalt zu überstellen.“
b) Folgender Abs. 6 wird angefügt:b) Folgender Absatz 6, wird angefügt:
„(6)Absatz 6,Die zuständige Fremdenpolizeibehörde hat die Justizanstalt vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer oder der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zu verständigen. Mit diesem Zeitpunkt gilt die Freiheitsstrafe als vollzogen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 134 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „psychiatrischen“ die Wendung „psychotherapeutischen“ eingefügt.Im Paragraph 134, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „psychiatrischen“ die Wendung „psychotherapeutischen“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 145 Abs. 2 lautet wie folgt:Paragraph 145, Absatz 2, lautet wie folgt:
„(2)Absatz 2,Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Abs. 1 der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.“Ist der Anstaltsleiter der Auffassung, dass der Strafgefangene voraussichtlich bedingt entlassen wird, so ist im Sinne des Absatz eins, der Zeitpunkt der voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgebend.“
20.Novellierungsanordnung 20, Dem § 149 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 149, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5,Soweit ein Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder ein Opfer gemäß § 65 Z 1 lit. a StPO dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.“Soweit ein Opfer von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) oder ein Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, StPO dies beantragt hat, ist es unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen und der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen zu verständigen. Die Verständigung hat der Anstaltsleiter zu veranlassen.“
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 152a Abs. 2 wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wendung „, psychotherapeutischen“ eingefügt.Im Paragraph 152 a, Absatz 2, wird nach dem Wort „ärztlichen“ die Wendung „, psychotherapeutischen“ eingefügt.
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 153 wird das Zitat „133“ durch das Zitat „133a“ ersetzt.Im Paragraph 153, wird das Zitat „133“ durch das Zitat „133a“ ersetzt.
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 166 Z 2 lit. b entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 166, Ziffer 2, Litera b, entfällt der letzte Satz.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 180 Abs. 2 wird nach dem Wort „ärztlicher“ die Wendung „, psychotherapeutischer“ eingefügt.Im Paragraph 180, Absatz 2, wird nach dem Wort „ärztlicher“ die Wendung „, psychotherapeutischer“ eingefügt.
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 180a Abs. 1 wird die Zahl „726“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt und nach dem Wort „Euro“ die Wendung „, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro“ eingefügt.Im Paragraph 180 a, Absatz eins, wird die Zahl „726“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt und nach dem Wort „Euro“ die Wendung „, im Wiederholungsfall bis zu 2 000 Euro“ eingefügt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 181 lautet wie folgt:Paragraph 181, lautet wie folgt:
a) Im Abs. 18 wird die Wendung „XX. XXXX 2009“ durch die Wendung „18. Juni 2009“ ersetzt.a) Im Absatz 18, wird die Wendung „XX. römisch 40 2009“ durch die Wendung „18. Juni 2009“ ersetzt.
b) Nach dem Abs. 18 wird folgender Abs. 19 angefügt:b) Nach dem Absatz 18, wird folgender Absatz 19, angefügt:
„(19)Absatz 19,Die §§ 3 Abs. 1 und 3, 3a Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2, 13a, 15c, 17 Abs. 2, 41 Abs. 1, 90 Abs. 1 und 2, 91, 99 Abs. 5, 102a, 103 Abs. 3, 116 Abs. 3, 126 Abs. 5, 132 Abs. 2, 133a Abs. 5 und 6, 134 Abs. 4, 145 Abs. 2, 149 Abs. 5, 152a Abs. 2, 153, 166, 180 Abs. 2 und 180a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, § 42 Abs. 4 letzter Satz mit 1. Jänner 2017.“Die Paragraphen 3, Absatz eins und 3, 3 a Absatz eins und 2, 12 Absatz 2, 13 a, 15 c, 17, Absatz 2, 41, Absatz eins, 90, Absatz eins und 2, 91, 99 Absatz 5, 102 a, 103, Absatz 3, 116, Absatz 3, 126, Absatz 5, 132, Absatz 2, 133 a, Absatz 5 und 6, 134 Absatz 4, 145, Absatz 2, 149, Absatz 5, 152 a, Absatz 2, 153, 166, 180, Absatz 2 und 180 a Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft, Paragraph 42, Absatz 4, letzter Satz mit 1. Jänner 2017.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2009, wird wie folgt geändert:Die Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 26 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 26, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Im Verhältnis zur KStA ist ein Zusammenhang nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anzunehmen, wenn das Verfahren wegen der Straftaten, die eine Zuständigkeit der KStA begründen würde, im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ermittlungen oder das Gewicht der Straftat von untergeordneter Bedeutung ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 28a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 28 a, Absatz eins, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt unter den im § 26 Abs. 3 umschriebenen Voraussetzungen.“„Gleiches gilt unter den im Paragraph 26, Absatz 3, umschriebenen Voraussetzungen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 70 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 70, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Opfer von Gewalt in Wohnungen (§ 38a SPG) oder Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit. a sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des § 177 Abs. 5 sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen verständigt zu werden (§ 149 Abs. 5 StVG).“„Opfer von Gewalt in Wohnungen (Paragraph 38 a, SPG) oder Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, sind überdies spätestens im Zeitpunkt ihrer Vernehmung im Sinne des Paragraph 177, Absatz 5, sowie darüber zu informieren, dass sie berechtigt sind, auf Antrag unverzüglich vom ersten unbewachten Verlassen der Anstalt oder von der bevorstehenden oder erfolgten Entlassung des Strafgefangenen verständigt zu werden (Paragraph 149, Absatz 5, StVG).“
4.Novellierungsanordnung 4, § 514 werden nach dem Abs. 6 folgende Abs. 7 und 8 angefügt:Paragraph 514, werden nach dem Absatz 6, folgende Absatz 7 und 8 angefügt:
„(7)Absatz 7,Die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß § 20a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2009 gelten für strafbare Handlungen, die nach dem 1. September 2009 begangen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen besteht eine Zuständigkeit der KStA nur nach Maßgabe des Abs. 3. Abweichend von Abs. 6 kann die KStA Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2009 begangen wurden und die ihr nach dem 1. September 2009 abgetreten wurden, der zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten.Die Regelungen über die Zuständigkeit der KStA für die Verfolgung von strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 20 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2009, gelten für strafbare Handlungen, die nach dem 1. September 2009 begangen wurden. Für vor diesem Zeitpunkt begangene strafbare Handlungen besteht eine Zuständigkeit der KStA nur nach Maßgabe des Absatz 3, Abweichend von Absatz 6, kann die KStA Verfahren wegen strafbarer Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2009 begangen wurden und die ihr nach dem 1. September 2009 abgetreten wurden, der zuständigen Staatsanwaltschaft abtreten.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 28a Abs. 1 und 70 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Bestimmungen der Paragraphen 26, Absatz 3, 28 a, Absatz eins und 70 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel IVArtikel römisch vier
Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:Das Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 58 Abs. 6 lautet:Paragraph 58, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,§ 91 StVG ist auf jugendliche Strafgefangene mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere solche Sendungen erhalten dürfen, die dieses Gesamtgewicht nicht übersteigen. Die Sendungen dürfen keine Gegenstände enthalten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit des jugendlichen Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre. Diese Sendungen dürfen auch in Abwesenheit des jugendlichen Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden. Der zulässige Inhalt solcher Sendungen ist in der Hausordnung (§ 25 StVG) festzulegen. Der Anstaltsleiter kann den betroffenen jugendlichen Strafgefangenen vom Empfang dieser Sendungen im Fall des Missbrauchs ausschließen. In diesem Fall ist § 91 Abs. 2 zweiter Satz StVG sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 91, StVG ist auf jugendliche Strafgefangene mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere solche Sendungen erhalten dürfen, die dieses Gesamtgewicht nicht übersteigen. Die Sendungen dürfen keine Gegenstände enthalten, von denen eine Gefahr für die Gesundheit des jugendlichen Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre. Diese Sendungen dürfen auch in Abwesenheit des jugendlichen Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden. Der zulässige Inhalt solcher Sendungen ist in der Hausordnung (Paragraph 25, StVG) festzulegen. Der Anstaltsleiter kann den betroffenen jugendlichen Strafgefangenen vom Empfang dieser Sendungen im Fall des Missbrauchs ausschließen. In diesem Fall ist Paragraph 91, Absatz 2, zweiter Satz StVG sinngemäß anzuwenden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In Artikel VIII wird nach dem Abs. 4c folgender Abs. 4d eingefügt:In Artikel römisch acht wird nach dem Absatz 4 c, folgender Absatz 4 d, eingefügt:
„(4d)Absatz 4 d,Die Bestimmung des Art. I § 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009,, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Artikel VArtikel römisch fünf
Änderungen des Strafregistergesetzes
Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968), BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 2 Abs. 4 wird nach der lit. m folgende lit. n angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 4, wird nach der Litera m, folgende Litera n, angefügt:
das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (§ 133a Abs. 1 und Abs. 2 StVG) und den Vollzug der Reststrafe (§ 133a Abs. 5 StVG);“das vorläufige Absehen vom Strafvollzug (Paragraph 133 a, Absatz eins und Absatz 2, StVG) und den Vollzug der Reststrafe (Paragraph 133 a, Absatz 5, StVG);“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:Paragraph 14, wird nach dem Absatz 6, folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann