138. Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2009 wird wie folgt geändert:Das Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2009, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 16 Abs. 2 Z 16 entfällt.Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 16, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 40 Abs. 3 lautet wie folgt:Paragraph 40, Absatz 3, lautet wie folgt:
„(3)Absatz 3Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Abs. 1 eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderlich Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gemäß Absatz eins, eine Liquiditätsplanung durchzuführen und eine ausreichende Liquidität zu halten; die hierfür erforderlich Liquiditätsreserve darf 33 v.H. des Finanzierungsrahmens des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes nicht übersteigen. Die Anlegung von Geldmitteln obliegt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen; sie oder er hat diese in Abstimmung mit dem Liquiditätsplan so anzulegen, dass sie oder er bei Bedarf darüber verfügen kann.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach dem § 100 Abs. 38 wird folgender Abs. 39 angefügt:Nach dem Paragraph 100, Absatz 38, wird folgender Absatz 39, angefügt:
„(39)Absatz 39§ 16 Abs. 2 Z 16 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 16, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft; Paragraph 40, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“
Fischer
Faymann