Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. Dezember 2009 |
Teil römisch eins |
132. Bundesgesetz: | Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 391 Ausschussbericht 431 Sitzung 46. Bundesrat:, Ausschussbericht 8274 Sitzung 780.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der | Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) (EU– Polizeikooperationsgesetz, EU-PolKG) |
Artikel 2 | Änderung des Polizeikooperationsgesetzes |
Inhaltsverzeichnis
1. Teil | |
Allgemeines | |
Paragraph eins, Anwendungsbereich | |
Paragraph 2, Begriffsbestimmungen | |
Paragraph 3, Haftung | |
Paragraph 4, Verhältnis zu anderen Rechtsakten | |
2. Teil | |
Europol | |
Paragraph 5, Zusammenarbeit mit Europol | |
Paragraph 6, Nationale Europol-Stelle | |
Paragraph 7, Entsendung von Verbindungsbeamten zu Europol | |
Paragraph 8, Ersuchen von Europol um Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen | |
Paragraph 9, Europol Informationssystem | |
Paragraph 10, Arbeitsdateien zu Analysezwecken | |
Paragraph 11, Verwendung von Daten aus Europol-Datenverarbeitungssystemen durch Sicherheitsbehörden | |
Paragraph 12, Speicher- und Löschungsfristen | |
Paragraph 13, Verwendung von Protokolldaten | |
Paragraph 14, Nationale Kontrollinstanz | |
Paragraph 15, Gemeinsame Kontrollinstanz | |
Paragraph 16, Auskunftsrecht | |
Paragraph 17, Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten | |
Paragraph 18, Beschwerderecht | |
Paragraph 19, Kontrollbefugnisse | |
3. Teil | |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit | |
Paragraph 20, Nationale Kontaktstelle | |
Paragraph 21, DNA-Analysedatei | |
Paragraph 22, Verwendung der Daten der DNA-Analysedateien | |
Paragraph 23, Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe | |
Paragraph 24, Verwendung daktyloskopischer Daten | |
Paragraph 25, Abfragen aus Zulassungsevidenzen | |
Paragraph 26, Verwendung von Protokolldaten | |
Paragraph 27, Einschreiten auf Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten | |
Paragraph 28, Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates im Inland | |
Paragraph 29, Befugnisse auf fremdem Hoheitsgebiet | |
4. Teil | |
Nutzung des Visa-Informationssystems durch Sicherheitsbehörden | |
Paragraph 30, Zugriffsberechtigung auf VIS-Daten | |
Paragraph 31, Übermittlung an Drittstaaten und Sicherheitsorganisationen | |
Paragraph 32, Auskunft und Richtigstellung | |
5. Teil | |
Schengener Informationssystem | |
Paragraph 33, Schengener Informationssystem | |
Paragraph 34, Zusatzinformationen | |
Paragraph 35, Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung | |
Paragraph 36, Behandlung von Ausschreibungen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung gesuchter Personen | |
Paragraph 37, Ausschreibung von Abgängigen | |
Paragraph 38, Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden | |
Paragraph 39, Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle | |
Paragraph 40, Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung | |
Paragraph 41, Speicherfristen | |
Paragraph 42, Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen | |
Paragraph 43, Auskunftsrecht | |
6. Teil | |
Schlussbestimmungen | |
Paragraph 44, Verweisungen | |
Paragraph 45, Sprachliche Gleichbehandlung | |
Paragraph 46, Inkrafttreten |
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Von Europol zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenabfrage aus seinen automatisierten Dateien erstellte Protokollaufzeichnungen dürfen von der nationalen Kontrollinstanz, der gemeinsamen Kontrollinstanz sowie von Europol ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden. Sie sind nach achtzehn Monaten zu löschen, es sei denn, die Daten werden für eine laufende Kontrolle weiterhin benötigt.
Nationale Kontrollinstanz ist die Datenschutzkommission. Ihr obliegt die Kontrolle der Zulässigkeit der Eingabe in Informationsverarbeitungssysteme nach Kapitel römisch zwei des Europol-Beschlusses und des Abrufs personenbezogener Daten aus solchen Systemen sowie die Kontrolle jedweder Übermittlung personenbezogener Daten an Europol durch österreichische Behörden und deren Organe. Unbeschadet der Befugnisse nach den Paragraphen 30 und 31 DSG 2000 haben die Nationale Europol-Stelle und die Verbindungsbeamten der Nationalen Kontrollinstanz Zugang zu ihren Diensträumen und ihren Akten zu gewähren. Über entsprechende Aufforderung sind Akten der Nationalen Kontrollinstanz zu übermitteln.
Wird eine Beschwerde wegen der Erteilung oder Nichterteilung der Auskunft oder der Verletzung des Rechts zur Richtigstellung und Löschung von Daten bei der Nationalen Europol-Stelle eingebracht, ist die Beschwerde an die gemeinsame Kontrollinstanz weiterzuleiten.
Protokolldaten nach Paragraphen 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verwendung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzkommission auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die aus dem VIS abgefragt wurden, an Sicherheitsbehörden von Drittstaaten und internationale Sicherheitsorganisationen ist nur zulässig
Ist eine Festnahme wegen einer die Festnahme ablehnenden gerichtlichen Entscheidung oder im Falle einer Ausschreibung zum Zwecke der Auslieferungshaft wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung nicht möglich, so ist die Ausschreibung als Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zu behandeln.
Die Sicherheitsbehörden haben die von ihnen in das Schengener Informationssystem eingegebenen Ausschreibungen von Personen längstens alle drei Jahre ab ihrer Eingabe auf die Notwendigkeit der weiteren Speicherung hin zu prüfen. Für Zwecke der verdeckten Kontrolle beträgt diese Frist in Bezug auf Personenausschreibungen ein Jahr und auf Sachenausschreibungen fünf Jahre. Ausschreibungen für Zwecke der Sicherstellung oder zur Beweissicherung in Strafverfahren sind längstens alle zehn Jahre daraufhin zu überprüfen, ob eine über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung erforderlich ist.
Im Falle einer Auskunft nach Paragraph 26, DSG 2000 dürfen Daten, die von einem anderen Mitgliedstaat eingegeben wurden, nur mitgeteilt werden, wenn dem Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Illegaler Handel mit Drogen, | |
Geldwäschehandlungen, | |
Kriminalität im Zusammenhang mit nuklearen und radioaktiven Substanzen, | |
Schleuserkriminalität, | |
Menschenhandel, | |
Kraftfahrzeugkriminalität, | |
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, | |
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, | |
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, | |
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, | |
Raub in organisierter Form, | |
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, | |
Betrugsdelikte, | |
Erpressung und Schutzgelderpressung, | |
Nachahmung und Produktpiraterie, | |
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit, | |
Geldfälschung, Fälschung von Zahlungsmitteln, | |
Computerkriminalität, | |
Korruption, | |
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, | |
illegaler Handel mit bedrohten Tierarten, | |
illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten, | |
Umweltkriminalität, | |
illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern. |
Das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8, Absatz 2, wird die Wortfolge „Für Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens oder des Europol-Übereinkommens“ durch die Wortfolge „Für im Anwendungsbereich des EU-Polizeikooperationsgesetzes (EU-PolKG) befindliche Staaten (Artikel 24, Absatz eins und 38 EUV)“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 4, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:
Fischer
Faymann