BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil I

131. Bundesgesetz:

Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

(NR: GP XXIV RV 367 AB 430 S. 46. BR: 8198 AB 8273 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32007L0023]

131. Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Pyrotechnikgesetz 2010

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 – PyroTG 2010)

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Paragraph 3,

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Paragraph 4,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Zuständigkeit und Instanzenzug

Paragraph 5,

Zuständigkeit

Paragraph 6,

Instanzenzug

3. Abschnitt
Behördenbefugnisse

Paragraph 7,

Berechtigungskontrolle

Paragraph 8,

Entziehung

Paragraph 9,

Durchsuchung

Paragraph 10,

Übermittlung personenbezogener Daten

4. Abschnitt
Kategorisierung

Paragraph 11,

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

Paragraph 12,

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

Paragraph 13,

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

Paragraph 14,

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 15,

Altersbeschränkungen

Paragraph 16,

Verlässlichkeit

Paragraph 17,

Sachkunde und Fachkenntnis

Paragraph 18,

Lehrgänge und Lehrgangsträger

Paragraph 19,

Pyrotechnik-Ausweis

Paragraph 20,

Besitz und Innehabung

2. HAUPTSTÜCK
INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG

1. Abschnitt
Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers

Paragraph 21,

Pflichten des Herstellers

Paragraph 22,

Anbringen des CE-Kennzeichens

Paragraph 23,

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 24,

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

Paragraph 25,

Pflichten des Importeurs und Händlers

Paragraph 26,

Inverkehrbringen

2. Abschnitt
Marktüberwachung

Paragraph 27,

Marktüberwachung

3. HAUPTSTÜCK
BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

1. Abschnitt
Besitz und Verwendung

Paragraph 28,

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 29,

Böllerschießen

2. Abschnitt
Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

Paragraph 30,

Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 31,

Erbschaft und Vermächtnis

4. HAUPTSTÜCK
VERBOTE

Paragraph 32,

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

Paragraph 33,

Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

Paragraph 34,

Knallkörper mit Blitzknallsätzen

Paragraph 35,

Nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung

Paragraph 36,

Gemeinsame Anzündung

Paragraph 37,

Widmungswidrige Verwendung

Paragraph 38,

Verwendung an bestimmten Orten

Paragraph 39,

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Paragraph 40,

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 41,

Verfall

2. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 42,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 43,

Verweisungen

Paragraph 44,

Vollziehung

Paragraph 45,

Inkrafttreten

Paragraph 46,

Außerkrafttreten

Paragraph 47,

Übergangsbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. Ziffer eins
    Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
  2. Ziffer 2
    das Böllerschießen.

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 Sitzung 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 Sitzung 42, bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
    3. Ziffer 3
      mittels Gaskartuschen betriebene Bühneneffektmittel,
    4. Ziffer 4
      Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
    5. Ziffer 5
      pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
    6. Ziffer 6
      Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 2009,, fallen.
  2. Absatz 2Das 2. Hauptstück sowie Paragraph 32, finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 Sitzung 14, und
    2. Ziffer 2
      pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.
  3. Absatz 3Das 3. Hauptstück sowie Paragraphen 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      die Gebietskörperschaften,
    2. Ziffer 2
      staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
    3. Ziffer 3
      Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
    4. Ziffer 4
      Feuerwehren,
    5. Ziffer 5
      amtliche Sachverständige und
    6. Ziffer 6
      Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,
    soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
    2. Ziffer 2
      öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,
    3. Ziffer 3
      Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,
    4. Ziffer 4
      Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
    5. Ziffer 5
      Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
    6. Ziffer 6
      Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Ziffer eins bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,
    insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen.
  3. Absatz 3Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Absatz 2,, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Anzündmittel sind explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthaltende Gegenstände, mit denen typischerweise pyrotechnische Gegenstände und Sätze unter Flammenbildung zur Umsetzung gebracht werden.
  2. Ziffer 2
    Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 Sitzung 1, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.
  3. Ziffer 3
    Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
  4. Ziffer 4
    Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  5. Ziffer 5
    Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.
  6. Ziffer 6
    Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz im Bundesgebiet bereitstellt.
  7. Ziffer 7
    Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.
  8. Ziffer 8
    Importeur ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.
  9. Ziffer 9
    Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt.
  10. Ziffer 10
    Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.
  11. Ziffer 11
    Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.
  12. Ziffer 12
    Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind.
  13. Ziffer 13
    Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.
  14. Ziffer 14
    Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).
  15. Ziffer 15
    Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
  16. Ziffer 16
    Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.
  17. Ziffer 17
    Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.

2. Abschnitt
Zuständigkeit und Instanzenzug

Zuständigkeit

Paragraph 5,

  1. Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese.
  2. Absatz 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
    1. Ziffer eins
      bei
      1. Litera a
        natürlichen Personen nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz, sonst nach dem Aufenthalt,
      2. Litera b
        juristischen Personen nach ihrem Sitz im Inland,
    2. Ziffer 2
      bei Bewilligungsansuchen nach Paragraphen 28,, 29, 32, 37 oder 39 nach dem Ort der beabsichtigten Verwendung,
    3. Ziffer 3
      sonst nach dem Anlass des behördlichen Einschreitens.

Instanzenzug

Paragraph 6,

  1. Absatz einsÜber Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitsdirektion,
    2. Ziffer 2
      in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.
  2. Absatz 2Gegen Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.

3. Abschnitt
Behördenbefugnisse

Berechtigungskontrolle

Paragraph 7,

Aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassene Bescheide, die zu Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigen, sind bei Transport oder Verwendung der von diesen Berechtigungen erfassten pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze im Original oder in Kopie mitzuführen und den Sicherheitsbehörden, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, eingeräumten Befugnisse auf Verlangen auszuhändigen.

Entziehung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsNach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.
  2. Absatz 2Entzogene Bewilligungen oder Pyrotechnik-Ausweise sind unverzüglich bei der Behörde abzugeben. Betroffene haben binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides
    1. Ziffer eins
      der Behörde nachzuweisen, dass sie die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 einem zum Besitz und zur Verwendung Befugten überlassen haben, oder
    2. Ziffer 2
      die in ihrem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 der Behörde zu übergeben.
    Kommt der Betroffene diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die Behörde ermächtigt, aufgrund der Paragraphen 28,, 29, 32, 37 oder 39 erlassene Bescheide, den Pyrotechnik-Ausweis sowie die in seinem Besitz befindlichen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 sicherzustellen. Für die mit der Sicherstellung betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, SPG. Das Eigentum an den sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen geht mit dem Zeitpunkt der Sicherstellung auf den Bund über.

Durchsuchung

Paragraph 9,

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,

  1. Ziffer eins
    Personen, von diesen mitgeführte Behältnisse sowie
  2. Ziffer 2
    Grundstücke, Räume, Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge
zu durchsuchen, wenn aufgrund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht besteht, dass diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden zuwidergehandelt wird. Bei Durchsuchungen nach Ziffer eins, haben sich die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf eine Durchsuchung der Kleidung und mitgeführten Behältnisse sowie eine Besichtigung des Körpers zu beschränken. Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gilt.

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDie Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 2Die zur Vollziehung des Paragraph 40, berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und
    2. Ziffer 2
      von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,
    an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes unter Angabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer eins, zu übermitteln. Liegt der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung des Betroffenen mehr als 18 Monate zurück, ist eine Datenübermittlung unzulässig.
  3. Absatz 3Übermittlungen gemäß Absatz 2, sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,
    1. Ziffer eins
      die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,
    3. Ziffer 3
      ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Absatz 4, nachzukommen,
    4. Ziffer 4
      jede Abfrage und Übermittlung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und
    5. Ziffer 5
      den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffer eins bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.
    Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören.
  4. Absatz 4Von der Behörde gemäß Absatz 2, übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Absatz 3, Ziffer 4, angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Absatz 2, verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.
  5. Absatz 5Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Absatz 2, schriftlich zu verständigen.
  6. Absatz 6Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Absatz 3, nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

4. Abschnitt
Kategorisierung

Kategorisierung der Feuerwerkskörper

Paragraph 11,

Feuerwerkskörper werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie F1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden können, einschließlich Feuerwerkskörper, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
  2. Ziffer 2
    Kategorie F2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
  3. Ziffer 3
    Kategorie F3: Feuerwerkskörper, die eine mittlere Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
  4. Ziffer 4
    Kategorie F4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, nur zur Verwendung durch Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgesehen sind und deren Lärmpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

Paragraph 12,

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Ziffer 2
    Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.

Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände

Paragraph 13,

Von Paragraphen 11 und 12 nicht erfasste pyrotechnische Gegenstände werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie P1: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Ziffer 2
    Kategorie P2: Sonstige pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung Personen mit Fachkenntnissen vorbehalten sind.

Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze

Paragraph 14,

  1. Absatz einsPyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:
    1. Ziffer eins
      Kategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;
    2. Ziffer 2
      Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Altersbeschränkungen

Paragraph 15,

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen nur von Personen besessen und verwendet werden, die das folgende Lebensjahr vollendet haben:

  1. Ziffer eins
    Kategorie F1: 12 Jahre;
  2. Ziffer 2
    Kategorien F2 und S1: 16 Jahre;
  3. Ziffer 3
    Kategorien F3, F4, T1, T2, P1, P2 und S2: 18 Jahre.

Verlässlichkeit

Paragraph 16,

  1. Absatz einsEin Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder
    2. Ziffer 2
      mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder
    3. Ziffer 3
      pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder
    4. Ziffer 4
      den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.
  2. Absatz 2Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
    1. Ziffer eins
      suchtkrank ist oder
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen.
  3. Absatz 3Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen
    1. Ziffer eins
      einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
    2. Ziffer 2
      einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, oder
    3. Ziffer 3
      gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
    4. Ziffer 4
      einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder
    5. Ziffer 5
      einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
    6. Ziffer 6
      einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.
  4. Absatz 4Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht nach Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das Gericht sich gemäß Paragraph 13, JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
  5. Absatz 5Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen
    1. Ziffer eins
      nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder
    2. Ziffer 2
      die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden,
    sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
  6. Absatz 6Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.
  7. Absatz 7Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

Sachkunde und Fachkenntnis

Paragraph 17,

  1. Absatz einsFür Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich.
  2. Absatz 2Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich:
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4;
    2. Ziffer 2
      pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2;
    3. Ziffer 3
      pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.
  3. Absatz 3Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Absatz eins und 2 liegt vor
    1. Ziffer eins
      nach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder
    2. Ziffer 2
      bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.
  4. Absatz 4Darüber hinaus liegt bei Nachweis der
    1. Ziffer eins
      Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2,
    2. Ziffer 2
      Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und
    3. Ziffer 3
      Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2
    vor.
  5. Absatz 5Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Absatz eins, oder Fachkenntnis gemäß Absatz 2, mit Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Ausbildung den in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Absatz 3, Ziffer 2, genanntes Gewerbe auszuüben.
    Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Ziffer eins, oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.

Lehrgänge und Lehrgangsträger

Paragraph 18,

  1. Absatz einsZur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitsakademie (Paragraph 11, SPG) und
    2. Ziffer 2
      die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).
    Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  2. Absatz 2Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  4. Absatz 4Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 15, für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und
    2. Ziffer 2
      eine innerhalb der letzten drei Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, beibringen.

Pyrotechnik-Ausweis

Paragraph 19,

  1. Absatz einsDie Behörde hat auf Antrag einen Pyrotechnik-Ausweis für eine oder mehrere der betreffenden Kategorien auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      das nach Paragraph 15, erforderliche Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      im Falle des Nachweises von Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 verlässlich ist (Paragraph 16,) und
    3. Ziffer 3
      Sachkunde oder Fachkenntnis gemäß Paragraph 17, Absatz 3, oder 5 für die beantragte Kategorie nachweist.
    Der Antrag ist abzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vorliegt.
  2. Absatz 2Der Pyrotechnik-Ausweis hat Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die betreffenden Kategorien unter Beachtung des Paragraph 17, Absatz 4,, im Falle der Kategorie P2 zusätzlich die jeweilige Art (Produktgruppe), die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und das Datum der Ausstellung zu enthalten sowie entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung des Pyrotechnik-Ausweises wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
  3. Absatz 3Die Behörde ist ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Pyrotechnik-Ausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber vier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.
  4. Absatz 4Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in den Pyrotechnik-Ausweis bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die ihm überlassenen Daten zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung des Pyrotechnik-Ausweises. Der Dienstleister hat die Versendung des Pyrotechnik-Ausweises entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
  5. Absatz 5Inhaber eines Pyrotechnik-Ausweises haben der Behörde binnen vier Wochen die erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines solchen die Verlegung eines sonstigen Wohnsitzes unter Angabe der ausstellenden Behörde zu melden.

Besitz und Innehabung

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen über den Besitz gelten auch für die Innehabung.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Besitz und Verwendung gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Mitarbeiter von Unternehmen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze besitzen und verwenden dürfen, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und
    2. Ziffer 2
      Personen, die unter Aufsicht und nach Anweisung eines zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten anlässlich der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze untergeordnete Hilfstätigkeiten verrichten.

2. HAUPTSTÜCK
INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG

1. Abschnitt
Pflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers

Pflichten des Herstellers

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDer Hersteller ist verpflichtet sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte pyrotechnische Gegenstände den
    1. Ziffer eins
      grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2007/23/EG oder
    2. Ziffer 2
      im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen
    entsprechen.
  2. Absatz 2Ferner muss der Hersteller vor dem Inverkehrbringen
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände nach ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels in Kategorien gemäß Paragraphen 11 bis 13 einteilen,
    2. Ziffer 2
      die pyrotechnischen Gegenstände einer benannten Stelle vorlegen, die eine Konformitätsbewertung gemäß Absatz 3, durchführt, und
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt einer Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle ein CE-Kennzeichen gemäß Paragraph 22, an den pyrotechnischen Gegenständen anbringen sowie eine Kennzeichnung der pyrotechnischen Gegenstände gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 vornehmen.
  3. Absatz 3Bei der Bewertung der Konformität pyrotechnischer Gegenstände muss eines der folgenden Verfahren durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      das EG-Baumusterprüfverfahren (Modul B) nach Anhang römisch II Abschnitt 1 der Richtlinie 2007/23/EG und, nach Wahl des Herstellers, entweder
      1. Litera a
        das Verfahren zur Prüfung der Baumusterkonformität (Modul C) nach Anhang römisch II Abschnitt 2 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      2. Litera b
        das Verfahren zur Qualitätssicherung der Produktion (Modul D) nach Anhang römisch II Abschnitt 3 der Richtlinie 2007/23/EG oder
      3. Litera c
        das Verfahren zur Qualitätssicherung des Produkts (Modul E) nach Anhang römisch II Abschnitt 4 der Richtlinie 2007/23/EG; oder
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Einzelprüfung (Modul G) nach Anhang römisch II Abschnitt 5 der Richtlinie 2007/23/EG oder
    3. Ziffer 3
      das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung des Produkts (Modul H) nach Anhang römisch II Abschnitt 6 der Richtlinie 2007/23/EG, soweit es pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 betrifft.

Anbringen des CE-Kennzeichens

Paragraph 22,

  1. Absatz einsNach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den pyrotechnischen Gegenständen selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung anzubringen. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, dass es nicht wieder verwendet werden kann. Das für das CE-Kennzeichen zu verwendende Muster muss dem Anhang römisch IV der Richtlinie 2007/23/EG entsprechen.
  2. Absatz 2Zeichen oder Aufschriften, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und die Form des CE-Kennzeichens irrezuführen, dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung nicht angebracht werden. Andere Zeichen dürfen auf pyrotechnischen Gegenständen, auf daran angebrachten Kennzeichnungsschildern oder der Verpackung angebracht werden, wenn Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens nicht beeinträchtigt werden.
  3. Absatz 3Wenn pyrotechnische Gegenstände anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die das Anbringen des CE-Kennzeichens vorschreiben, ist auf der Kennzeichnung nach diesem Bundesgesetz anzugeben, dass von diesen Gegenständen angenommen wird, dass sie auch den Bestimmungen der anderen, für sie geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.

Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
    1. Ziffer eins
      den Namen des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Importeurs,
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Typ des Gegenstandes und
    3. Ziffer 3
      Sicherheitshinweise.
  2. Absatz 2Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.

Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze

Paragraph 24,

  1. Absatz einsDer Hersteller hat sicherzustellen, dass pyrotechnische Gegenstände, ausgenommen jene für Fahrzeuge, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, in deutscher Sprache richtig, sichtbar, lesbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
  2. Absatz 2Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss mindestens enthalten
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen ist, den Namen des Herstellers sowie den Namen und die Adresse des Importeurs,
    2. Ziffer 2
      den Namen und den Typ des Gegenstandes,
    3. Ziffer 3
      die betreffende Altersgrenze nach Paragraph 15,,
    4. Ziffer 4
      die jeweilige Kategorie,
    5. Ziffer 5
      Gebrauchsanweisungen,
    6. Ziffer 6
      die Nettoexplosivstoffmasse und
    7. Ziffer 7
      bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 zusätzlich das Herstellungsjahr.
  3. Absatz 3Feuerwerkskörper müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie F1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie F2: „nur zur Verwendung im Freien“ und gegebenenfalls einen Mindestsicherheitsabstand;
    3. Ziffer 3
      Kategorie F3: „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    4. Ziffer 4
      Kategorie F4: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
  4. Absatz 4Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater müssen zusätzlich die folgenden Mindestinformationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Kategorie T1: gegebenenfalls „nur zur Verwendung im Freien“ und einen Mindestsicherheitsabstand;
    2. Ziffer 2
      Kategorie T2: „zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen“ und einen Mindestsicherheitsabstand.
  5. Absatz 5Falls auf dem pyrotechnischen Gegenstand nicht genügend Platz für die nach den Absatz eins bis 4 erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, müssen die Informationen auf der kleinsten Verpackungseinheit angebracht werden.
  6. Absatz 6Die Kennzeichnung pyrotechnischer Sätze, die im Bundesgebiet an Endverbraucher überlassen werden, muss Name und Typ des Satzes, die jeweilige Kategorie sowie eine Gebrauchsanweisung enthalten. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen und ist auf der kleinsten Verpackungseinheit anzubringen.

Pflichten des Importeurs und Händlers

Paragraph 25,

  1. Absatz einsIst der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, treffen die dem Hersteller nach diesem Bundesgesetz obliegenden Verpflichtungen den Importeur.
  2. Absatz 2Händler haben stichprobenartig zu überprüfen, ob pyrotechnische Gegenstände ein CE-Kennzeichen tragen und eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen und ob pyrotechnische Sätze gemäß Paragraph 24, Absatz 6, gekennzeichnet sind.

Inverkehrbringen

Paragraph 26,

  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den Anforderungen nach Paragraph 21, Absatz eins, genügen,
    2. Ziffer 2
      ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach Paragraph 21, Absatz 3, bescheinigt wurde,
    3. Ziffer 3
      sie mit dem in Paragraph 22, beschriebenen CE-Kennzeichen versehen sind und
    4. Ziffer 4
      sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraphen 23, oder 24 Absatz eins bis 5 aufweisen.
  2. Absatz 2Pyrotechnische Sätze dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 24, Absatz 6, aufweisen.

2. Abschnitt
Marktüberwachung

Marktüberwachung

Paragraph 27,

  1. Absatz einsDer Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur pyrotechnische Gegenstände und Sätze in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen des Paragraph 26, entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hiezu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei Herstellern, Importeuren und Händlern durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 2Soweit pyrotechnische Gegenstände oder Sätze den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entsprechen und dadurch Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnte, hat die Behörde dem Hersteller, Importeur oder Händler
    1. Ziffer eins
      das Überlassen solcher Gegenstände und Sätze zu untersagen und
    2. Ziffer 2
      aufzutragen, bereits überlassene pyrotechnische Gegenstände und Sätze zurückzurufen.
    Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze anzuordnen.
  3. Absatz 3Personen, die pyrotechnische Gegenstände oder Sätze herstellen, importieren oder mit diesen handeln, sind verpflichtet, der Behörde Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten zu gewähren sowie die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Stellt die Behörde fest, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.
  5. Absatz 5Von Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, können auch pyrotechnische Gegenstände und Sätze erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände und Sätze sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 Sitzung 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205 vom 22.07.1998 Sitzung 75, zu belassen.

3. HAUPTSTÜCK
BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG

1. Abschnitt
Besitz und Verwendung

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 28,

  1. Absatz einsBesitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Antragstellung durch eine natürliche Person
      1. Litera a
        der Antragsteller oder
      2. Litera b
        ein vom Antragsteller bekannt gegebener, mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher, der die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt, oder
    2. Ziffer 2
      bei Antragstellung durch eine juristische Person ein mit der Verwendung beauftragter Verantwortlicher gemäß Ziffer eins, Litera b,
    über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragten Kategorien verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände und Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  2. Absatz 2Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2, mit Ausnahme pyrotechnischer Anzündmittel, sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung ist nach Glaubhaftmachung eines Bedarfs für eine bestimmte Art (Produktgruppe) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2 zu erteilen, wenn die Person gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, über einen Pyrotechnik-Ausweis für die beantragte Art (Produktgruppe) der Kategorie P2 verfügt und unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendungen der pyrotechnischen Gegenstände, insbesondere die beantragten Verwendungsorte oder -gebiete und Verwendungszeiten gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. Die Berechtigung kann in Form einer Dauerbewilligung erteilt werden.
  3. Absatz 3Die Behörde hat Ort und Zeit der Verwendung sowie Anzahl und Kategorien der bewilligten pyrotechnischen Gegenstände und Sätze, bei Anträgen nach Absatz 2, zusätzlich die Art der betreffenden Produktgruppe, im Bewilligungsbescheid nach Absatz eins, oder 2 anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen, insbesondere betreffend die Art der Lagerung vor der Verwendung und die Einhaltung von Sicherheitsabständen, vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Im Rahmen einer bewilligten Verwendung nach Absatz eins, dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1, Anzündmittel der Kategorie P2 und Sätze der Kategorie S1 mitverwendet werden.

Böllerschießen

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDas Böllerschießen ist nur
    1. Ziffer eins
      unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
    2. Ziffer 2
      aufgrund einer besonderen Bewilligung
    gestattet.
  2. Absatz 2Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. Ziffer eins
      das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      verlässlich sind und
    3. Ziffer 3
      über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  4. Absatz 4Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Absatz eins, gilt nicht für das Böllerschießen mit
    1. Ziffer eins
      Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
    2. Ziffer 2
      pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Paragraph 11,

2. Abschnitt
Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis

Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

Paragraph 30,

  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen überlassen werden, die das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen überlassen werden, die über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.
  2. Absatz 2Der Bescheid, mit dem eine Besitzberechtigung erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände oder Sätze überlässt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift, dem Datum der Überlassung sowie Art, Kategorien und jeweilige Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze zu versehen.

Erbschaft und Vermächtnis

Paragraph 31,

Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.

4. HAUPTSTÜCK
VERBOTE

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung

Paragraph 32,

  1. Absatz einsBesitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, nicht entsprechen, sind verboten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler), und
    2. Ziffer 2
      gewerbliche Importeure,
    insoweit sie die pyrotechnischen Gegenstände und Sätze noch nicht in Verkehr gebracht haben und diese ausschließlich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit besitzen und verwenden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze im Sinne des Absatz eins, bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese nicht an Dritte überlassen werden,
    2. Ziffer 2
      ihre Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten, international produzierten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      der beabsichtigte Effekt nicht durch Verwendung diesem Bundesgesetz entsprechender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze oder sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, das 18. Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist und über die erforderliche Sachkunde oder Fachkenntnis verfügt und
    5. Ziffer 5
      unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit der beabsichtigten Verwendung eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  4. Absatz 4Bei Bewilligungen nach Absatz 3, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, dürfen mitverwendet werden.

Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze

Paragraph 33,

Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen reizerzeugender pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze sind verboten.

Knallkörper mit Blitzknallsätzen

Paragraph 34,

Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten.

Nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung

Paragraph 35,

Das Herstellen und Delaborieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung ist verboten.

Gemeinsame Anzündung

Paragraph 36,

  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen nur einzeln und von einander getrennt angezündet werden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände, die
    1. Ziffer eins
      zur gemeinsamen Anzündung erzeugt und in Verkehr gebracht wurden oder
    2. Ziffer 2
      von Personen verwendet werden, die über einen Pyrotechnik-Ausweis für die Kategorie F3, F4 oder T2 verfügen, oder
    3. Ziffer 3
      der Kategorie T1 angehören, soweit diese im Rahmen einer nach veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen zulässigen Veranstaltung mit Anzündmitteln der Kategorie P1 verbunden und angezündet werden und eine Anzündstelle vorhanden ist, die eine solche Verleitung ohne weiteren technischen Aufwand zulässt. Es darf dadurch an den pyrotechnischen Gegenständen zu keiner veränderten Effektwirkung kommen.

Widmungswidrige Verwendung

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie widmungswidrige Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist verboten.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf Antrag die widmungswidrige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      die widmungswidrige Verwendung für die Erzielung eines szenischen Effektes im Rahmen einer konkreten Bühnen-, Theater- oder Musikvorführung oder Filmproduktion erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      der beabsichtigte Effekt nicht durch widmungsgemäße Verwendung oder unter Einsatz sonstiger zulässiger Techniken, Methoden oder Verfahren erzielt werden kann,
    3. Ziffer 3
      die Person gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, über einen Pyrotechnik-Ausweis verfügt und
    4. Ziffer 4
      gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. Absatz 3Bei Bewilligungen nach Absatz 2, hat die Behörde die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit und unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.

Verwendung an bestimmten Orten

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDie Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 32, Absatz 4, zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
  2. Absatz 2Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen.
  4. Absatz 4Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
    1. Ziffer eins
      ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und
    2. Ziffer 2
      Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen.
  5. Absatz 5Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.

Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen

Paragraph 39,

  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß Paragraph 28, Absatz 4, oder Paragraph 32, Absatz 4, zulässigen Mitverwendung.
  2. Absatz 2Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
  3. Absatz 3Die Behörde kann dem Veranstalter auf Antrag zeitlich und örtlich beschränkte Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, für bestimmte Anlässe bewilligen. Für die Bewilligung des Besitzes und der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2 gilt Paragraph 28, Für Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1, P1 oder S1 kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die Person nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, oder b oder Ziffer 2, das nach Paragraph 15, maßgebliche Lebensjahr vollendet hat, verlässlich ist sowie unter Bedachtnahme auf die Umstände der beabsichtigten Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden; die Behörde ist ermächtigt, Auflagen, Bedingungen und Befristungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, vorzuschreiben.
  4. Absatz 4Die Verbote nach Absatz 2, gelten nicht für aktive Teilnehmer an Sportveranstaltungen sowie für Personen, die für den Ablauf einer Sportveranstaltung maßgebliche Funktionen ausüben, soweit sie der betreffenden Sportart immanente pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Notsignale oder Startschusspistolen, mit sich führen.

5. HAUPTSTÜCK
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

1. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 40,

  1. Absatz einsSofern ein Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt. Er ist im Falle der Missachtung
    1. Ziffer eins
      der Bestimmungen des 2. Hauptstückes mit Geldstrafe bis zu 10 000 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,
    2. Ziffer 2
      des Verwendungsverbotes nach Paragraph 39, Absatz 2, mit Geldstrafe bis zu 4 360 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
    3. Ziffer 3
      sonstiger Bestimmungen mit Geldstrafe bis zu 3 600 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen
    zu bestrafen.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.

Verfall

Paragraph 41,

  1. Absatz einsPyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie für das Böllerschießen bestimmter Schießbedarf, die den Gegenstand einer nach Paragraph 40, strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit missbräuchlichem oder leichtfertigem Gebrauch oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
    3. Ziffer 3
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2Kann keine bestimmte Person verfolgt werden, ist auf den Verfall selbstständig zu erkennen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen hiefür vorliegen.
  3. Absatz 3Gemäß Absatz eins, oder 2 verfallene Gegenstände oder Sätze gehen in das Eigentum des Bundes über.

2. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 42,

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

Paragraph 43,

  1. Absatz einsVerweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf das Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.

Vollziehung

Paragraph 44,

  1. Absatz einsMit der Vollziehung des Paragraph 27, Absatz 5, ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des Paragraph 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 2Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 45,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 4. Jänner 2010 in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem in Kraft.

Außerkrafttreten

Paragraph 46,

Das Pyrotechnikgesetz 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 282, tritt mit Ablauf des 3. Jänner 2010 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,

  1. Absatz einsBis zum 4. Juli 2010 gelten
    1. Ziffer eins
      pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch IV im Sinne der Paragraphen 3 bis 6 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 im Sinne dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr im Sinne der Paragraphen 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 im Sinne dieses Bundesgesetzes und
    3. Ziffer 3
      Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne des Paragraph 8, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, als pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1 im Sinne dieses Bundesgesetzes.
    Die Paragraphen 21,, 22, 26 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft, finden in dieser Zeit keine Anwendung. Anstelle der Kennzeichnung nach Paragraph 24, Absatz eins bis 5 ist die Kennzeichnung nach Paragraph 20, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, auf den betroffenen Gegenständen zulässig.
  2. Absatz 2Für pyrotechnische Gegenstände der Klassen römisch eins bis römisch III im Sinne der Paragraphen 3 bis 5 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      vor dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt ab dem 4. Juli 2010 bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2010 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse römisch IV, Hagelabwehrraketen, Knallraketen und Knallpatronen zur Starenabwehr sowie rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Paragraphen 6,, 8, 11 und 12 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, deren Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      in der Zeit vom 4. Juli 2010 bis zum 3. Juli 2013 erfolgt, gilt bis zum 4. Juli 2017 Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2013 erfolgt, gilt dieses Bundesgesetz.
  4. Absatz 4Auf pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, nicht erfasst waren, findet dieses Bundesgesetz bis 3. Juli 2013 keine Anwendung. Erfolgt ihre Markteinführung im Bundesgebiet
    1. Ziffer eins
      vor dem 4. Juli 2013, gilt ab dem 4. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2017 dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 21,, 22, 26 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 32, soweit er das Verbot pyrotechnischer Gegenstände ohne CE-Kennzeichen betrifft.
    2. Ziffer 2
      ab dem 4. Juli 2013, gilt dieses Bundesgesetz.
  5. Absatz 5Für pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie, deren Markteinführung im Bundesgebiet vor dem 4. Juli 2013 erfolgt, gelten entgegen Absatz 4, Ziffer eins, das 2. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 32, nicht.
  6. Absatz 6Pyrotechnische Gegenstände, die unter die Bestimmung des Paragraph 34, fallen, dürfen bis 4. Juli 2013 besessen, verwendet, überlassen und in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2013 dürfen sie besessen und verwendet, jedoch nicht mehr überlassen oder in Verkehr gebracht werden. Ab dem 4. Juli 2017 dürfen sie nicht mehr besessen und verwendet werden.
  7. Absatz 7Pyrotechnische Sätze dürfen bis einschließlich 4. Juli 2010 anstelle der Kennzeichnung nach Paragraph 24, Absatz 6, die Kennzeichnung nach Paragraph 20, Absatz 2 und 3 des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, aufweisen.
  8. Absatz 8Pyrotechnische Gegenstände, die vom Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,,
    1. Ziffer eins
      erfasst waren und am 3. Jänner 2010 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen werden. Die Zulässigkeit ihrer Verwendung ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beurteilen.
    2. Ziffer 2
      nicht erfasst waren und am 3. Juli 2013 rechtmäßig besessen werden, dürfen weiterhin besessen und bis 4. Juli 2017 verwendet werden.
  9. Absatz 9Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie berechtigt waren,
    1. Ziffer eins
      Mittelfeuerwerke im Sinne des Paragraph 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 und Anzündmittel der Kategorie P2.
    2. Ziffer 2
      Großfeuerwerke im Sinne des Paragraph 6, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu besitzen und zu verwenden oder über eine Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 6, Absatz 5, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, verfügen, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F4 und F3 sowie Anzündmittel der Kategorie P2.
    Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  10. Absatz 10Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und vor dem 4. Jänner 2010 ausreichende Fachkenntnis über Bühnen- und Theaterpyrotechnik erworben haben, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2, Anzündmittel der Kategorie P2 sowie pyrotechnische Sätze der Kategorie S2. Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  11. Absatz 11Personen, die verlässlich sind und bis zum 4. Juli 2017 nachweisen, dass sie vor dem 1. Juli 2010 bei einem Lehrgangsträger im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, eine Ausbildung abgeschlossen haben, die einem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, durchgeführten Lehrgang im Wesentlichen gleichwertig ist, erfüllen die Voraussetzungen zum Erwerb eines Pyrotechnik-Ausweises betreffend die ausbildungsgegenständlichen Kategorien pyrotechnischer Gegenstände und Sätze unter Beachtung der Paragraphen 15 und 17 Absatz 4, Auf Antrag ist diesen Personen von der Behörde ein entsprechender Pyrotechnik-Ausweis auszustellen.
  12. Absatz 12Am 4. Jänner 2010 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes umfasst sind, sind nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, zu Ende zu führen. Bewilligungen nach dem Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als entsprechende Bewilligungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  13. Absatz 13Auf Grundlage des Paragraph 4, Absatz 4, des Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, erlassene Verordnungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Geltung stehen, gelten als entsprechende Verordnungen im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes.
  14. Absatz 14Ungeachtet der zeitlichen Regelungen nach Absatz eins bis 13 gelten die Verbote nach Paragraphen 33 und 35 bis 39 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 56, Absatz eins, wird nach Ziffer 3, folgende Ziffer 3 a, eingefügt:

  1. Ziffer 3 a
    an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes, wenn der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit einer Fußballsportgroßveranstaltung begangen hat. Dazu sind ausschließlich Namen, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Angaben zum Grund des Einschreitens sowie gegebenenfalls Informationen über den Ausgang des Strafverfahrens zu übermitteln;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 56, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz eins, Ziffer 3 a, ist erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,
    1. Ziffer eins
      die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, Datenschutzgesetz 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,
    3. Ziffer 3
      ihren Löschungsverpflichtungen nachzukommen,
    4. Ziffer 4
      jede Abfrage und Übermittlung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und
    5. Ziffer 5
      den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffer eins bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.
    Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören. Von der Behörde gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a, übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Ziffer 4, angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Absatz eins, Ziffer 3 a, verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen. Der Betroffene ist von der Sicherheitsbehörde von Datenübermittlungen nach Absatz eins, Ziffer 3 a, schriftlich zu verständigen. Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Ziffer eins bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Ziffer eins bis 5 nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 58 b, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über angehaltene Menschen einschließlich eines anlässlich der Aufnahme anzufertigenden Lichtbildes in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen oder auch für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 58 b, Absatz 4, wird folgender Satz vorangestellt:

„Lichtbilder sind bei Entlassung des Betroffenen zu löschen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 91 c, Absatz eins, wird vor der Wortfolge „durch verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3,)“ die Wortfolge „durch Observation (Paragraph 54, Absatz 2,),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 3 a und Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, tritt mit 4. Jänner 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 94, wird folgender Absatz 28, angefügt:

  1. Absatz 28Die Paragraphen 58 b, Absatz eins und 4 sowie 91c Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann