BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. Dezember 2009

Teil römisch eins

130. Bundesgesetz:

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG-Novelle 2009)

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 316 Ausschussbericht 403 Sitzung 45. Bundesrat:, Ausschussbericht 8209 Sitzung 779.)

[CELEX-Nr.: 32004L0083]

130. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 84 … Tätigkeitsbereich“ durch die Zeile „§§ 84 und 84a … Tätigkeitsbereich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des 4. Abschnitts des 3. Hauptstücks „Weiterbildungen“ durch die Bezeichnung „Fort- und Weiterbildungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 104b … Weiterbildungsverordnung“ die Zeile „§ 104c … Fortbildung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21.11.2008 Seite 1;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2 a, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 5, eingefügt:

  1. Ziffer 5
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt Nummer L 304 vom 30.09.2004 Seite 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 4, wird nach Ziffer 8, folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,“

Novellierungsanordnung 6a, Dem Paragraph 3 a, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 3,Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Absatz 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.
  2. Absatz 4,Personen gemäß Absatz 3, dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie
    1. Ziffer eins
      das Ausbildungsmodul gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolviert haben,
    2. Ziffer 2
      diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,
    3. Ziffer 3
      nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß Paragraph 3 b, oder der Persönlichen Assistenz gemäß Paragraph 3 c, tätig sind und
    4. Ziffer 4
      zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
  3. Absatz 5,Personen gemäß Absatz 3, dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.
  4. Absatz 6,Personen gemäß Absatz 3, sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
    2. Ziffer 2
      der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.“

Novellierungsanordnung 6b, In Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 10, wird der Ausdruck „§§ 3b und 3c“ durch den Ausdruck „§§ 3a bis 3c“ ersetzt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 14 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Sauerstoff.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer eins, wird das Wort „einzuholen“ durch das Wort „heranzuziehen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 28 a, Absatz 3, werden am Ende der Ziffer eins, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, der Ziffer 2, das Wort „oder“ angefügt sowie folgende Ziffer 3, eingefügt:

  1. Ziffer 3
    durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 28 a, Absatz 7, erster Satz wird das Wort „Ausgleichmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 28 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 64, Absatz 6,, Paragraph 65, Absatz 8 und Paragraph 109 a, wird jeweils der Ausdruck „§ 12 Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 12 Absatz 4, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 65, Absatz 5, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„§ 50 Absatz 3, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 65 b, Absatz eins, wird der Ziffer eins, das Wort „oder“ angefügt und entfallen die Ziffer 3 und 4,

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 65 b, Absatz 3 a, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „gemäß Absatz eins, die Wortfolge „oder einer Sonderausbildung gemäß Paragraph 65, dieses Bundesgesetzes oder Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 84, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Absatz 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
    1. Ziffer eins
      der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,
    2. Ziffer 2
      die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
    3. Ziffer 3
      die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
    4. Ziffer 4
      die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:

Paragraph 84 a,

  1. Absatz eins,Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
    2. Ziffer 2
      die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
    3. Ziffer 3
      die Verabreichung von Sauerstoff.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 87, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7,In Fällen, in denen gemäß Absatz 3, die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz 2, vom Bundesminister für Gesundheit und
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz 2 a, vom Landeshauptmann
    im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.“

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des 4. Abschnitts des 3. Hauptstücks lautet:

„Fort- und Weiterbildungen“

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 104 b, wird folgender Paragraph 104 c, samt Überschrift eingefügt:

„Fortbildung

Paragraph 104 c,

  1. Absatz eins,Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,Paragraph 28 a, Absatz 8 und Paragraph 87, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2009, sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.“

Fischer

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