BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 4. Dezember 2009

Teil I

122. Bundesgesetz:

Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009

(NR: GP XXIV RV 330 AB 387 S. 40. BR: AB 8200 S. 778.)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038]

122. Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Asylgesetzes 2005

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Artikel 3

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 4

Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Artikel 5

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 7

Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Artikel 1
Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird in Ziffer 24, der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 25, angefügt:

  1. Ziffer 25
    multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er
    1. Ziffer eins
      wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder
    2. Ziffer 2
      mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist
    rechtskräftig verurteilt worden ist.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und es wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrscheinlich ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, (neu) wird nach der Wortfolge „Das Bundesasylamt kann einem Fremden“ die Wortfolge „ , der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aIst ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 8, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt“ die Wortfolge „für jeweils ein weiteres Jahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 9, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(4)“ und werden folgende Absatz 2 und 3 eingefügt:

  1. Absatz 2Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
    2. Ziffer 2
      der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
    3. Ziffer 3
      der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
    In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Absatz 3Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 10, Absatz eins, entfällt der Punkt am Ende der Ziffer 4 und es wird folgender Schlussabsatz angefügt:

„und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 10, Absatz 5, wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht“ durch die Wortfolge „gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 10, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, lautet:

Paragraph 12,

  1. Absatz einsEin Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt.
  2. Absatz 2Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, geduldet. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet geduldet, wenn und solange dies
    1. Ziffer eins
      zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
    2. Ziffer 2
      notwendig ist, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
    3. Ziffer 3
      für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
    Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet geduldet.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

Paragraph 12 a,

  1. Absatz einsHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
    2. Ziffer 2
      kein Fall des Paragraph 39, Absatz 2, vorliegt und
    3. Ziffer 3
      eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
  2. Absatz 2Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
    2. Ziffer 2
      der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
    3. Ziffer 3
      die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. Absatz 3Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
    1. Ziffer eins
      gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
    2. Ziffer 2
      der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 67, Absatz 4, FPG) und
    3. Ziffer 3
      darüber hinaus
      1. Litera a
        sich der Fremde in Schubhaft befindet;
      2. Litera b
        gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
      3. Litera c
        der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 FPG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angehalten wird.
    Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesasylamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
    1. Ziffer eins
      der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
    2. Ziffer 2
      sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
    Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aEinem Fremden, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukam (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), ist an der Grenzübergangsstelle unter Vorlage einer Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41 a,, mit der die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes behoben wurde, oder gemäß Paragraph 41, Absatz 3,, die Wiedereinreise zu gestatten, wenn er seine Verfahrensidentität nachweisen kann. Absatz 3, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 14, Die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks lautet:

„Mitwirkungs- und Meldepflichten“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt. Verfügt der Asylwerber lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG, so hat er sich beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden; dies gilt nicht für Asylwerber im Zulassungsverfahren. Eine Verletzung dieser Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war;“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 5, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsFremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
    über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  2. Absatz 2Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Polizeiinspektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.“

Novellierungsanordnung 18, In den Paragraphen 16, Absatz 3 bis 5, 19 Absatz 5,, 23 Absatz 2 und 6, 29 Absatz 4 und 5, 65 Absatz eins bis 5, 66 Absatz 2, Ziffer eins, sowie 67 Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Rechtsberater“ der Klammerausdruck „(Paragraph 64,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 16, Absatz 5 und 65 Absatz 4, wird nach dem Wort „Rechtsberaters“ der Klammerausdruck „(Paragraph 64,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 18, erhält der bisherige Absatz 2, die Absatzbezeichnung „(3)“ und wird folgender Absatz 2, eingefügt:

  1. Absatz 2Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen. Das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof hat dem Fremden die Kosten der DNA-Analyse auf Antrag zu erstatten, wenn das behauptete Verwandtschaftsverhältnis durch das auf der DNA-Analyse beruhende Gutachten festgestellt wurde und sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält.“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 19, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt. Die Befragung kann in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz eins, sowie in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, unterbleiben.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 22, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes steht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 22, werden folgende Absatz 10 bis 12 angefügt:

  1. Absatz 10Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.
  2. Absatz 11Das Bundesasylamt und in den Fällen der Ziffer 7, der Asylgerichtshof, wenn das Verfahren vor diesem anhängig ist, haben die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von der Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,);
    2. Ziffer 2
      wenn dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Absatz 3, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
    3. Ziffer 3
      von der Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, Absatz 4,);
    4. Ziffer 4
      von der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, Absatz 2,) und vom Ablauf der Frist gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, zweiter Satz;
    5. Ziffer 5
      von der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes;
    6. Ziffer 6
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, und
    7. Ziffer 7
      von der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz, wenn gegen den Asylwerber ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz eingeleitet wurde.
  3. Absatz 12Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung ist binnen einer Woche einzubringen.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 23, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG ist in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle im Sinne des ZustG.“

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 23, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7Für Zustellungen des Asylgerichtshofes gilt Paragraph 28, Absatz 2, ZustG nicht.
  2. Absatz 8Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen.
  3. Absatz 9Ein Fremder, dessen faktischer Abschiebeschutz aufgehoben wird (Paragraph 12 a, Absatz 2,) oder dem ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3) und gegen den eine aufrechte Ausweisungsentscheidung durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4,). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Zustellungen haben in diesen Fällen, soweit möglich, an der letzten dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof bekannten Zustelladresse zu erfolgen; liegt die Zustelladresse im Ausland, gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt. Paragraph 24, gilt.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist;“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
    1. Ziffer eins
      der straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
    3. Ziffer 3
      gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
    4. Ziffer 4
      der bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 27, Absatz 4, wird die Wortfolge „und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen“ durch die Wortfolge „und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 27, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Ein gemäß Absatz 2, eingeleitetes Ausweisungsverfahren ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 28, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Diese gilt überdies nicht, wenn“ die Wortfolge „eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3),“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 29, Absatz 3, werden in Ziffer 4, das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in Ziffer 5, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 6 und folgender Schlussabsatz angefügt:

  1. Ziffer 6
    dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).
Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 29, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 bis 5“ durch das Zitat „Abs. 3 Ziffer 3 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf die Fälle des Absatz eins, sind die Bestimmungen über den faktischen Abschiebeschutz bei Folgeanträgen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nicht anzuwenden, auch wenn dem Fremden die Einreise gestattet wurde. Dies gilt auch, wenn der Fremde einen Folgeantrag nach einer zurück- oder abweisenden Entscheidung im Flughafenverfahren stellt. Erfolgte in diesen Fällen seither keine Ausreise, kann die Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 32, Absatz 4,) über sechs Wochen hinaus weitere vier Wochen aufrechterhalten werden. Absatz 3, gilt nicht für Folgeanträge.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 34, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
    3. Ziffer 3
      gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
  2. Absatz 3Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
    3. Ziffer 3
      gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
    4. Ziffer 4
      dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 34, Absatz 4, wird die Wortfolge „ , und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang“ durch die Wortfolge „ ; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
    2. Ziffer 2
      auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein unverheiratetes minderjähriges Kind.“

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift des Paragraph 35, lautet:

„Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden“

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 35, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland (Berufsvertretungsbehörde) stellen.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 35, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „Antrags- und“ und es wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“und die Wortfolge „im Familienverfahren“ durch die Wortfolge „auf Einreise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 35, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Berufsvertretungsbehörde hat dem Fremden nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 24, Absatz 4, FPG), wenn das Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesasylamt nur erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) und
    2. Ziffer 2
      das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht.
    Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Berufsvertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 39, Absatz eins, lauten die Ziffer eins bis 26:

  1. Ziffer eins
    Belgien;
  2. Ziffer 2
    Bulgarien;
  3. Ziffer 3
    Dänemark;
  4. Ziffer 4
    Deutschland;
  5. Ziffer 5
    Estland;
  6. Ziffer 6
    Finnland;
  7. Ziffer 7
    Frankreich;
  8. Ziffer 8
    Griechenland;
  9. Ziffer 9
    Irland;
  10. Ziffer 10
    Italien;
  11. Ziffer 11
    Lettland;
  12. Ziffer 12
    Litauen;
  13. Ziffer 13
    Luxemburg;
  14. Ziffer 14
    Malta;
  15. Ziffer 15
    die Niederlande;
  16. Ziffer 16
    Polen;
  17. Ziffer 17
    Portugal;
  18. Ziffer 18
    Rumänien;
  19. Ziffer 19
    Schweden;
  20. Ziffer 20
    die Slowakei;
  21. Ziffer 21
    Slowenien;
  22. Ziffer 22
    Spanien;
  23. Ziffer 23
    die Tschechische Republik;
  24. Ziffer 24
    Ungarn;
  25. Ziffer 25
    das Vereinigte Königreich und
  26. Ziffer 26
    Zypern.

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 39, Absatz 4, wird in Ziffer 7, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfallen die Ziffer 8 und 9.

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:

„Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsEine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), ist vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 und eine aufrechte Ausweisung sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
  3. Absatz 3Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat der Asylgerichtshof binnen acht Wochen zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Vorführung hat des Weiteren zu unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) handelt und gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden wegen Unzuständigkeit Österreichs (Paragraphen 4, f) zurückzuweisen sein wird
    und der Fremde der Fremdenpolizeibehörde vorgeführt wird.“

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „Rechtsberatern“ der Klammerausdruck „(Paragraph 64,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 6, wird die Wortfolge „Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 57, Absatz 10, wird nach der Wortfolge „ab- oder zurückgewiesen worden ist“ die Wortfolge „oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt“ eingefügt und wird folgender Satz angefügt:

„Der Umstand, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, darf bei einer solchen Übermittlung keinesfalls hervorkommen.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 2, wird das Zitat „Z 2 oder 3“ durch das Zitat „Z 2 bis 4“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In der Überschrift des 8. Hauptstücks wird das Wort „Rechts- und Flüchtlingsberater“ durch das Wort „Rechtsberatung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 60, Absatz 3, wird die Wortfolge „Der Asylgerichtshof und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts“ durch die Wortfolge „Der Asylgerichtshof, die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, In Paragraph 60, Absatz 4, wird die Wortfolge „Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, In Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 4, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 64, f)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 64,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 61, Absatz eins, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 3 oder 3a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 61, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aDer Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 56, In Paragraph 62, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „zu fällen“ die Wortfolge „und dabei das besondere öffentliche Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, zu berücksichtigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 64, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Rechtsberater)“ durch den Klammerausdruck „(Rechtsberater im Zulassungsverfahren)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 64, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Rechtsberater im Zulassungsverfahren sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen.
  2. Absatz 3Die Kosten für die Rechtsberatung im Zulassungsverfahren trägt der Bund.“

Novellierungsanordnung 59, In Paragraph 64, Absatz 4, wird das Zitat „§ 29 Absatz 3, Ziffer 3 bis 5“ durch das Zitat „§ 29 Absatz 3, Ziffer 3 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Die Überschrift des Paragraph 65, lautet:

„Anforderungsprofil für Rechtsberater im Zulassungsverfahren“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 66, Absatz eins bis 4 sowie in der Überschrift des Paragraph 66, wird jeweils das Wort „Flüchtlingsberater“ durch das Wort „Rechtsberater“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 24 und 25 und Absatz 3,, 7 Absatz 2 bis 4, 8 Absatz 3 a und 4, 9 Absatz 2 bis 4, 10 Absatz eins,, 5 und 6, 12, 12a samt Überschrift, 14 Absatz eins a,, die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks, Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 15a samt Überschrift, 16 Absatz 3 bis 5, 18 Absatz 2 und 3, 19 Absatz eins,, 2 und 5, 22 Absatz 3 und 10 bis 12, 23 Absatz eins,, 2, 6, 8 und 9, 25 Absatz eins, Ziffer eins,, 27 Absatz 3 bis 5, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4 und 5, 31 Absatz 4,, 34 Absatz 2 bis 4 und Absatz 6,, die Überschrift des Paragraph 35,, Paragraphen 35, Absatz eins,, 3 und 4, 39 Absatz eins, Ziffer eins bis 26 und Absatz 4, Ziffer 7,, 41a samt Überschrift, 45 Absatz 2,, 57 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 6,, Absatz 10 und 11 Ziffer 2,, die Überschrift des 8. Hauptstücks, Paragraphen 60, Absatz 3,, 4 und 6 Ziffer 4,, 61 Absatz eins und 3a, 62 Absatz 3,, 64 Absatz eins bis 4, Paragraphen 65, samt Überschrift, 66 samt Überschrift, 67 Absatz 2,, 75 Absatz eins,, 5, 6 und 8 bis 14 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 23, Absatz 7, tritt rückwirkend mit 1. Juli 2008 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 8 und 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 75, Absatz eins, wird nach dem Zitat „§ 27“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 122/2009“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 75, Absatz 5,, 6 und 8 lautet:

  1. Absatz 5Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 oder früheren asylrechtlichen Vorschriften zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
  2. Absatz 6Einem Fremden, dem am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.
  3. Absatz 8Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.“

Novellierungsanordnung 65, Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 9 bis 14 angefügt:

  1. Absatz 9Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 12a, 22 Absatz 12,, 25 Absatz eins, Ziffer eins,, 31 Absatz 4,, 34 Absatz 6 und 35 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2,, 25 Absatz eins, Ziffer eins und 35 sind in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
  2. Absatz 10Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3,, 11 Ziffer 7,, 23 Absatz eins,, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
  3. Absatz 11Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurde. Paragraph 27, Absatz 3, ist auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, vierter Satz anzuwenden.
  4. Absatz 12Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, haben sich erstmalig bis spätestens 1. März 2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
  5. Absatz 13Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.
  6. Absatz 14Paragraph 10, AsylG 1997 ist auf Asylwerber,
    1. Ziffer eins
      die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3,),
    2. Ziffer 2
      deren Asylverfahren nach Maßgabe des Absatz eins, nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind und
    3. Ziffer 3
      deren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 gestellt wurde,
    nicht anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Verfahren der Familienangehörigen dennoch unter einem zu führen und zu entscheiden sind.“

Novellierungsanordnung 66, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach Paragraph 12, wird Paragraph 12 a, eingefügt:

„§ 12a.

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“

b) Die Überschrift des 2. Abschnitts des 3. Hauptstücks lautet:

„Mitwirkungs- und Meldepflichten“

c) Nach Paragraph 15, wird Paragraph 15 a, eingefügt:

„§ 15a.

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren“

d) Die Überschrift des Paragraph 35, lautet:

„§ 35.

Anträge auf Einreise bei Berufsvertretungsbehörden“

e) Nach Paragraph 41, wird Paragraph 41 a, eingefügt:

„§ 41a.

Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“

f) Die Bezeichnung des 8. Hauptstücks lautet:

„8. Hauptstück: Österreichische und Internationale Behörden, Rechtsberatung“

g) Die Überschrift des Paragraph 65, lautet:

„§ 65.

Anforderungsprofil für Rechtsberater im Zulassungsverfahren“

h) Die Überschrift des Paragraph 66, lautet:

„§ 66.

Rechtsberater“

Artikel 2
Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. römisch eins Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In den Paragraphen 2, Absatz eins und 7 Ziffer 3, werden jeweils das Wort „zwölf“ durch das Wort „achtzehn“ und die Wortfolge „oder einer Ausweisung“ durch die Wortfolge „oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, wird die Wortfolge „Recht auf Freizügigkeit“ durch die Wortfolge „gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten“ und das Wort „freizügigkeitsberechtigten“ durch die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 15, lautet:

  1. Ziffer 15
    gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 4, wird in Ziffer 17, der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 18 bis 21 angefügt:

  1. Ziffer 18
    Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 Sitzung 35;
  2. Ziffer 19
    Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6 und BGBl. römisch III Nr. 133/2002;
  3. Ziffer 20
    Visumpflichtverordnung: die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001 Sitzung 1 in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr. 2414/2001, ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001 Sitzung 1, Nr. 453/2003, ABl. Nr. L 69 vom 13.03.2003 Sitzung 10, Nr. 851/2005, ABl. Nr. L 141 vom 04.06.2005 Sitzung 3, Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 Sitzung 1 und Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 Sitzung 23 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 29 vom 03.02.2007 Sitzung 10, sowie geändert durch Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 Sitzung 718;
  4. Ziffer 21
    VIS-Verordnung: die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 Sitzung 60.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 lautet:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat zur Erleichterung des Reiseverkehrs oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch Verordnung die Fremdenpolizeibehörden erster Instanz zu ermächtigen, bei bestimmten Grenzübergangsstellen Visa zu erteilen und zu verlängern.
  2. Absatz 3Die Erteilung von Visa mit Ausnahme von Flugtransitvisa sowie die Verlängerung von Visa obliegt ausschließlich jenen Fremdenpolizeibehörden erster Instanz auf die sich eine Ermächtigung gemäß Absatz 2, bezieht. Zur Ungültigerklärung (Paragraph 26,) von Visa, soweit es sich um nationale Visa handelt nur jener, die von Österreich erteilt wurden, ist jede Fremdenpolizeibehörde erster Instanz ermächtigt. Die gemäß Artikel 13, der VIS-Verordnung erforderliche Eingabe von Daten ungültig erklärter Visa im VIS ist im Wege der gemäß Absatz 2, ermächtigten Behörden durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 5, Absatz 4, wird das Zitat „§ 21 Absatz 9 “, durch das Zitat „§ 21 Absatz 8 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 5, Absatz 4,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 28 Absatz 2,, 30 Absatz 3,, 95 sowie 127 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6a, In Paragraph 6, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „zur Erteilung“ die Wortfolge „oder Verlängerung“ eingefügt und Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und zum Widerruf einer besonderen Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 6, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Zuständigkeit zur weiteren Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,) verbleibt bei jener Behörde, welche die Abschiebung veranlasst hat. Diese Zuständigkeit endet
    1. Ziffer eins
      mit der Ausreise des Fremden;
    2. Ziffer 2
      zwei Monate nach der ursprünglichen Veranlassung der Abschiebung gemäß Paragraph 46, oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Ende der Schubhaft oder des gelinderen Mittels, sofern diese Maßnahme über den Zeitraum gemäß Ziffer 2, hinaus andauert.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 8, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8a, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Gegen die Versagung, die Bewilligung und den Widerruf eines Durchsetzungsaufschubes ist eine Berufung nicht zulässig. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist weder eine Vorstellung noch eine Berufung zulässig. Gegen die Versagung der Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde sowie gegen den Entzug einer Karte für Geduldete und einer Identitätskarte für Fremde ist eine Berufung nicht zulässig.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen. Behauptet ein Fremder, ein bestimmtes Lebensjahr noch nicht vollendet zu haben und daher minderjährig zu sein, so ist – außer im Fall offenkundiger Unrichtigkeit – unverzüglich mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger Kontakt aufzunehmen und dieser zu hören.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, samt Überschrift eingefügt:

„Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses

Paragraph 12 a,

Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.“

Novellierungsanordnung 10a, In Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „zwölf“ durch das Wort „achtzehn“ und die Wortfolge „oder Ausweisung“ durch die Wortfolge „oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10b, In Paragraph 21, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „und nicht verlängerbar“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 21, entfällt Absatz 8 und erhält der bisherige Absatz 9, die Absatzbezeichnung „(8)“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 24, Absatz 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 3Teilt die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland mit, dass einem Fremden, der der Sichtvermerkspflicht unterliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre (Paragraph 23, Absatz 2, NAG), ist dem Fremden unter Berücksichtigung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Die Versagung des Aufenthaltsvisums gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus den Gründen des Paragraph 21, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 und 6 ist nicht zulässig. Wird das Aufenthaltsvisum nicht erteilt, hat dies die zuständige Vertretungsbehörde der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  2. Absatz 4Teilt das Bundesasylamt gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne weiteres ein Aufenthaltsvisum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 26, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEin Visum ist für ungültig zu erklären, wenn nachträglich
    1. Ziffer eins
      Tatsachen bekannt werden (Annullierung) oder
    2. Ziffer 2
      Tatsachen eintreten (Aufhebung),
    die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (Paragraph 21, Absatz eins,).

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Wortfolge „Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit“ durch das Wort „Sichtvermerksfreiheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 31, Absatz eins, wird in der Ziffer 3, nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „, sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen“ eingefügt und es entfällt die Ziffer 5,

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 31, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aLiegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
    1. Ziffer eins
      auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (Paragraph 19, Absatz 4,) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
    2. Ziffer 2
      auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 48, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind oder
    3. Ziffer 3
      geduldet sind (Paragraph 46 a,).“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 31, Absatz 2, wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtliches Aufenthalts- und Niederlassungsrecht“ durch die Wortfolge „gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 39, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „ist Freiheitsentziehung nur“ die Wortfolge „gemäß Absatz 6,, Paragraph 77, Absatz 5, oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift des 6. Hauptstückes lautet:

„Abschiebung, Duldung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 46, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Behörde hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:

„Duldung

Paragraph 46 a,

  1. Absatz einsDer Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraphen 50 und 51 oder
    2. Ziffer 2
      Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist oder
    3. Ziffer 3
      aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich scheint,
    es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Fremden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist, eine Karte für Geduldete ausstellen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  3. Absatz 3Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      eine Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegt;
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. Ziffer 4
      andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
    Der Fremde hat die Karte unverzüglich der Behörde vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Behörde ermächtigt, die Karte abzunehmen. Abgenommene Karten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Organ eingeschritten ist. Diese hat die Karte an die zuständige Behörde weiterzuleiten.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 50, lautet:

Paragraph 50,

  1. Absatz einsDie Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
  2. Absatz 2Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
  3. Absatz 3Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
  4. Absatz 4Erweist sich die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 51, lautet:

Paragraph 51,

  1. Absatz einsWährend eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß Paragraph 50, unzulässig ist.
  2. Absatz 2Bezieht sich ein Antrag gemäß Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
  3. Absatz 3Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Absatz eins, nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
  4. Absatz 4Die Fremdenpolizeibehörde kann in Fällen, in denen die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes auf besondere Schwierigkeiten stößt, eine Äußerung des Bundesasylamtes zum Vorliegen einer Bedrohung einholen. Über Berufungen gegen Bescheide, mit denen die Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat festgestellt wurde, ist binnen Wochenfrist zu entscheiden, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
  5. Absatz 5Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Absatz eins, rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
  6. Absatz 6Fremde, die sich auf eine der in Paragraph 50, genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 53, Absatz 2, wird die Wortfolge „Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit (Paragraphen 21, Absatz 8 und 30 Absatz eins,) genießen“ durch die Wortfolge „Sichtvermerksfreiheit genießen und kein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24a, Paragraph 54, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Schließlich können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn ihnen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9 bis 11 lautet:

  1. Ziffer 9
    eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat;
  2. Ziffer 10
    an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat;
  3. Ziffer 11
    binnen der Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, ohne die besondere Bewilligung wieder eingereist ist;“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 62, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot als Aufenthaltsverbot. Paragraph 12, AsylG 2005 gilt.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 66, Absatz 3, wird die Wortfolge „gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht“ durch die Wortfolge „gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 67, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Die Behörde hat Fremde, gegen die eine durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde, über ihre Pflicht zur unverzüglichen Ausreise zu informieren. Dabei ist insbesondere auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und der Rückkehrhilfe (Paragraph 67, AsylG 2005) und auf fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46,) hinzuweisen.
  2. Absatz 4Darüber hinaus hat die Behörde Fremde, gegen die eine durchsetzbare Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 erlassen wurde, ehestmöglich ab Vorliegen der dafür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nachweislich über den bereits festgelegten Abschiebetermin zu informieren und davon auch das Bundesasylamt in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 5Die Informationen gemäß Absatz 3 und 4 können auf jede geeignete Art und Weise, insbesondere auch mit Formblättern erfolgen. Die nähere Form und Gestaltung dieser Formblätter kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festlegen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 73, lautet:

Paragraph 73,

  1. Absatz einsFremde, die berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich in diesem aufzuhalten, bedürfen mit Ausnahme der Fälle der Paragraphen 84 und 85 für den Zeitraum von achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4 und 6, nach einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem einer besonderen Bewilligung.
  2. Absatz 2Die besondere Bewilligung kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn die Gründe, die zur Zurückweisung, Zurückschiebung oder Ausweisung geführt haben, nicht mehr vorliegen und auch kein Visumsversagungsgrund gegeben ist. Die Bewilligung zu einem drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt wird in Form eines Visums erteilt. Paragraph 72, Absatz 3,, 5 und 6 gelten.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 74, Absatz 2, werden in Ziffer 2, das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt und in Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat.“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 76, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDie örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
    2. Ziffer 2
      eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat;
    3. Ziffer 3
      der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
    4. Ziffer 4
      der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder
    5. Ziffer 5
      der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde,
    und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 83, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.“

Novellierungsanordnung 33, Die Überschrift des 10. Hauptstücks lautet:

„Sonderbestimmungen für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige von nicht gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 84, lautet:

Paragraph 84,

EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Sichtvermerksfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 85, lautet:

Paragraph 85,

  1. Absatz einsBegünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Sichtvermerkspflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
  2. Absatz 2Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
  3. Absatz 3Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54a NAG) sind zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt.“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 86, Absatz eins, wird das Wort „freizügigkeitsberechtigte“ durch die Wortfolge „gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte“, das Wort „Hauptwohnsitz“ durch das Wort „Aufenthalt“ sowie die Wortfolge „dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich“ durch die Wortfolge „dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 86, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden (Paragraph 53, Absatz eins,) , wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie haben bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben; diesfalls ist eine Ausweisung unter den Voraussetzungen des Paragraph 56, zulässig.“

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift des Paragraph 87, lautet:

„Familienangehörige von nicht gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 88, erhalten die bisherigen Absatz 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und lauten die Absatz eins und 2 wie folgt:

  1. Absatz einsFremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
    1. Ziffer eins
      Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
    2. Ziffer 2
      ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
    3. Ziffer 3
      ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45, NAG) oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48, NAG) gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
    5. Ziffer 5
      ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
  2. Absatz 2Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für
    1. Ziffer eins
      Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder
    2. Ziffer 2
      Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, es sei denn, dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 94, Absatz 5, wird die Wortfolge „im Übrigen gelten die Paragraph 88, Absatz 3, sowie Paragraphen 89 bis 93.“ durch die Wortfolge „im Übrigen gelten die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Nach der Überschrift des 2. Abschnitts des 11. Hauptstücks wird folgender Paragraph 94 a, samt Überschrift eingefügt:

„Identitätskarte für Fremde

Paragraph 94 a,

  1. Absatz einsDie Behörde kann Fremden, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Konventionsreisepass (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht vorliegen.
  2. Absatz 2Die Behörde kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.
  3. Absatz 3Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  4. Absatz 4Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
  5. Absatz 5Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
  6. Absatz 6Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    2. Ziffer 2
      eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
    Entzogene Identitätskarten sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.“

Novellierungsanordnung 42, In Paragraph 98, Absatz 2, wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 105, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „für deren Verfolgung die Gerichtshöfe erster Instanz zuständig sind,“

Novellierungsanordnung 44, Dem Paragraph 105, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:

  1. Absatz 8Nach einer Mitteilung gemäß Paragraph 22, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde das Bundesasylamt unverzüglich über den aktuellen Stand der fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer Information gemäß Paragraph 67, Absatz 4,, zu informieren.
  2. Absatz 9Die Behörde hat das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 unverzüglich zu informieren, wenn eine Abschiebung des Fremden tatsächlich nicht möglich ist. Weiters hat die Behörde das Bundesasylamt unverzüglich über für ein Verfahren gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 relevante Änderungen des Abschiebetermins im Voraus zu informieren.“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 110, wird nach der Wortfolge „binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilen“ die Wortfolge „, es sei denn, die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist einmalig um weitere zwei Monate“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 111, Absatz eins, erster Halbsatz, Absatz 2 und 3 wird jeweils das Wort „Fremde“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 111, Absatz eins, zweiter Halbsatz wird das Wort „Fremde“ durch das Wort „Person“ und die Wortfolge „ein Visum“ durch die Wortfolge „eine Berechtigung zur Einreise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, In Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der von ihnen beförderten Fremden (vollständiger Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit)“ durch die Wortfolge „der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Klammerzitat „(Art, Nummer, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum von Reisedokument und allenfalls erforderlichem Visum)“ durch das Klammerzitat „(Art, Nummer, Gültigkeitsdauer und ausstellender Staat von Reisedokument und allenfalls erforderlicher Berechtigung zur Einreise)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 111, Absatz 3, wird nach dem Wort „Wasserfahrzeug“ die Wortfolge „über die Außengrenze“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 112, Absatz eins, wird die Wortfolge „jeden Fremden, den“ durch die Wortfolge „jede Person, die“ und die Wortfolge „das erforderliche Visum“ durch die Wortfolge „die erforderliche Berechtigung zur Einreise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 114, lautet:

Paragraph 114,

  1. Absatz einsWer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal wegen Schlepperei im Sinne des Absatz eins, verurteilt worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Als eine Verurteilung gilt auch eine solche durch ein ausländisches Gericht in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entsprechenden Verfahren.
  3. Absatz 3Wer die Tat nach Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB),
    2. Ziffer 2
      in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden, oder
    3. Ziffer 3
      auf eine Art und Weise, durch die der Fremde, insbesondere während der Beförderung, längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird,
    begeht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer die Tat nach Absatz eins, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder auf eine Art und Weise begeht, dass dabei das Leben des Fremden, auf den sich die strafbare Handlung bezieht, gefährdet wird, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
  5. Absatz 5Fremde, deren rechtswidrige Einreise oder Durchreise durch die Tat gefördert wird, sind nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen. Mit ihrer Zurück- oder Abschiebung darf zugewartet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um sie zum Sachverhalt zu vernehmen.
  6. Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Gegenstände, die der Täter mit sich führt, oder zur Tatbegehung verwendete Beförderungsmittel oder Behältnisse zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), des Verfalls (Paragraph 20 b, StGB) oder der Einziehung (Paragraph 26, StGB) vorläufig sicherzustellen. Die Ladung des Beförderungsmittels kann dem Zulassungsbesitzer oder seinem Beauftragten ausgefolgt werden. Von den getroffenen Maßnahmen ist das Gericht unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 53, Paragraph 115, samt Überschrift lautet:

„Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt

Paragraph 115,

  1. Absatz einsWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes, nicht bloß geringfügiges Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erleichtert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer die Tat gewerbsmäßig oder in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Der Fremde, dem die Beihilfe nach Absatz eins, zu Gute kam oder kommen sollte, ist nicht als Beteiligter zu bestrafen.
  4. Absatz 4Das Verfahren wegen der im Absatz eins, bezeichneten Tat obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.“

Novellierungsanordnung 54, In den Paragraphen 117, Absatz eins bis 3 und 118 Absatz eins bis 3 wird jeweils nach dem Wort „Aufenthaltstitels,“ die Wortfolge „für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Paragraph 117, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Fremde, der sich im Sinne dieser Bestimmung auf die Ehe berufen will, ist als Beteiligter zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 118, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Das volljährige Wahlkind ist als Beteiligter zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 57, Paragraph 119, samt Überschrift lautet:

„Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Paragraph 119,

Wer sich unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, erschlichenes Recht, soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgung nach Artikel 15 a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004, umsetzt, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 58, Die Paragraphen 120 und 121 samt Überschriften lauten:

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

Paragraph 120,

  1. Absatz einsWer als Fremder
    1. Ziffer eins
      nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder
    2. Ziffer 2
      sich nicht rechtsmäßig im Bundesgebiet aufhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  2. Absatz 2Wer als Fremder
    1. Ziffer eins
      in einem Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor der zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, oder
    2. Ziffer 2
      in einem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft macht, um die Duldung seiner Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder
    2. Ziffer 2
      mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer eine Tat nach Absatz eins,, 2 oder 3 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  5. Absatz 5Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, liegt nicht vor,
    1. Ziffer eins
      wenn die Ausreise nur in ein Land möglich wäre, in das eine Abschiebung unzulässig (Paragraph 50,) ist;
    2. Ziffer 2
      solange der Fremde geduldet ist (Paragraph 46 a,),
    3. Ziffer 3
      im Fall des Aufenthalts eines begünstigten Drittstaatsangehörigen ohne Visum oder
    4. Ziffer 4
      solange dem Fremden die persönliche Freiheit entzogen ist.
  6. Absatz 6Eine Bestrafung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, begangenen Verwaltungsübertretung aus.
  7. Absatz 7Eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, liegt nicht vor, wenn der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Während des Asylverfahrens ist das Verwaltungsstrafverfahren unterbrochen.
  8. Absatz 8Der Fremde, dem eine Tat nach Absatz 3, zu Gute kommt oder kommen sollte, ist wegen Anstiftung oder Beihilfe nicht strafbar.
  9. Absatz 9Nach Absatz 3, ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seine Kinder oder seine Eltern begeht.
  10. Absatz 10Der Versuch in den Fällen der Absatz 2 und 3 ist strafbar.

Sonstige Übertretungen

Paragraph 121,

  1. Absatz einsWer sich als Fremder außerhalb des Bereiches aufhält, auf den sein Aufenthalt gemäß Paragraph 47, Absatz eins, oder Paragraph 62, Absatz 5, beschränkt wurde, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Bereiches, insbesondere aus Gründen der medizinischen Behandlung oder Erfüllung sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Wer sich als Fremder außerhalb des Gebietes, in dem er gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 geduldet ist, aufhält, oder eine Meldeverpflichtung gemäß Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 4, vorletzter Satz oder 15a AsylG 2005 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer
    1. Ziffer eins
      Auflagen, die ihm die Behörde
      1. Litera a
        bei Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Paragraph 68,) oder
      2. Litera b
        bei Bewilligungen gemäß Paragraphen 72, oder 73
    erteilt hat, missachtet oder
    1. Ziffer 2
      sein Reisedokument nicht mit sich führt oder gemäß Paragraph 32, Absatz 2, verwahrt;
    2. Ziffer 3
      trotz Aufforderung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
      1. Litera a
        diesem ein für seine Aufenthaltsberechtigung maßgebliches Dokument nicht aushändigt oder
      2. Litera b
        sich nicht in dessen Begleitung an jene Stelle begibt, an der das Dokument verwahrt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Wer Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Verantwortlicher nicht gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Zutritt zu Grundstücken, Betriebsstellen, Arbeitsstellen, Räumen oder Fahrzeugen gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  5. Absatz 5Wer eine Tat nach Absatz eins,, 2 oder 4 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  6. Absatz 6Nach Absatz eins,, 2, 3, 4 oder 5 oder Paragraph 120, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 verhängte Strafen sind samt den erforderlichen personenbezogenen Daten in der Verwaltungsstrafevidenz der Sicherheitsdirektion (Paragraph 60, SPG) zu verarbeiten. Paragraph 60, Absatz 2 und 3 SPG gilt.“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 125, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen 114 bis 121 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, gelten für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  2. Absatz 13Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ausgesprochene Abschiebungsaufschübe bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, nicht vor. Paragraph 69, sowie Paragraphen 6, Absatz 4 und 9 Absatz 2, in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung sind auf diese Fälle weiter anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 60, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 2, Absatz eins und 4 Ziffer 11,, 15 und 17 bis 21, 5 Absatz 4,, 6 Absatz 4 und 4a, Paragraphen 7, Ziffer 3,, 8 Absatz eins,, 9 Absatz 2,, 12 Absatz 4,, 12a samt Überschrift, 15 Absatz 2,, 16 Absatz eins,, 17 Absatz 3,, 21 Absatz 8,, 24 Absatz 3 und 4, 26 Absatz eins,, 28 Absatz 2,, 30 Absatz eins und 3, 31 Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz eins a und 2, Paragraph 39, Absatz 5,, die Überschrift des 6. Hauptstücks, Paragraphen 46, Absatz 3,, 46a samt Überschrift, 50, 51, 53 Absatz 2,, 54 Absatz 5,, 60 Absatz 2, Ziffer 9 bis 11, 62 Absatz 4,, 66 Absatz 3,, 67 Absatz 3 bis 5, 73, 74 Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, 76 Absatz 2 a,, 83 Absatz eins,, die Überschrift des 10. Hauptstücks, Paragraphen 84,, 85, 86 Absatz eins und 2, die Überschrift des Paragraph 87,, Paragraphen 88,, 94 Absatz 5,, 94a samt Überschrift, 95, 98 Absatz 2,, 105 Absatz 2,, 8 und 9, 110, 111 Absatz eins bis 3, 112 Absatz eins,, 114, 115 samt Überschrift, 117 Absatz eins bis 4, 118 Absatz eins bis 4, 119 samt Überschrift, 120 samt Überschrift, 121 samt Überschrift, 125 Absatz 12 und 13, 127 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 5, Absatz 2 und 3, 6 Absatz 3 und 21 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 5. April 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 61, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach Paragraph 12, wird Paragraph 12 a, eingefügt:

„§ 12a.

Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses“

b) Die Bezeichnung des 6. Hauptstücks lautet:

„6. Hauptstück: Abschiebung, Duldung, Gebietsbeschränkung und Durchbeförderung“

c) Nach Paragraph 46, wird Paragraph 46 a, eingefügt:

„§ 46a.

Duldung“

d) Die Bezeichnung des 10. Hauptstücks lautet:

„10. Hauptstück: Sonderbestimmungen für gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger sowie für begünstigte Drittstaatsangehörige und Familienangehörige von nicht gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern“

e) Die Überschrift des Paragraph 87, lautet:

„§ 87.

Familienangehörige von nicht gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizern und Österreichern“

f) Nach der Überschrift des 2. Abschnitts des 11. Hauptstücks wird die Überschrift des Paragraph 94 a, eingefügt:

„§ 94a.

Identitätskarte für Fremde“

g) Die Überschrift des Paragraph 115, lautet:

„§ 115.

Entgeltliche Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt“

h) Die Überschriften der Paragraphen 119 und 120 lauten:

„§ 119.

Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Paragraph 120,

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt“

Artikel 3
Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b, lautet:

  1. Litera b
    von 110 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 60 Euro.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Tarifpost 7 Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 14, Tarifpost 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
    1. Ziffer eins
      auf Antrag
      1. Litera a
        befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG)
        20 Euro,
         
      2. bei
        Minderjährigen
        50 Euro
         
      3. Litera b
        unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG)
        70 Euro,
         
      4. bei
        Minderjährigen
        100 Euro
         
    2. Ziffer 2
      von Amts wegen
      100 Euro.“
       

b) Absatz 5 a, lautet:

  1. Absatz 5 aAusstellung
    1. Ziffer eins
      einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer
      Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
      15 Euro
    2. Ziffer 2
      einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder
      einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)
      56 Euro“

c) Absatz 5 b, erster Satz lautet:

„Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen (Paragraph 19, Absatz 4 und 10 NAG)…………………………………………10 Euro“

d) Es wird folgender Absatz 5 c, eingefügt:

  1. Absatz 5 cAusstellung einer
    1. Ziffer eins
      Karte für Geduldete (§ 46a FPG)
      26,30 Euro
       
    2. Ziffer 2
      Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)
      56 Euro
       
    3. Ziffer 3
      eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)
      56 Euro.“
       

e) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5,, die Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 5 a und Schriften gemäß Absatz 5 c, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.“

f) Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Absatz 5,, bei Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Absatz 5 a, sowie bei Schriften gemäß Absatz 5 c, gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a, 20 Euro, im Falle des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Absatz 5 a, Ziffer eins, 3 Euro und im Falle des Absatz 5 a, Ziffer 2, 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Absatz 5 c, Ziffer eins, steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Absatz 5 c, Ziffer 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Absatz 5 b, sind für das Entstehen der Gebührenschuld Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 und für die Person des Gebührenschuldners Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Absatz 5,), Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Absatz 5 a,) sowie Schriften gemäß Absatz 5 c, nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28, lautet:

  1. Ziffer 28
    Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 37, Absatz 22 bis 24 lautet:

  1. Absatz 22Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz 3 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. September 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. August 2009 entsteht.

    Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 14, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera a, sowie Absatz 5, Ziffer 24,, Tarifpost 8 Absatz 5 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, treten mit 1. Juli 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 30. Juni 2009 gestellt wird.

    Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer 24, sowie Tarifpost 8 Absatz 5 und 7, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels vor dem 1. Juli 2009 gestellt wird.

    Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 2, Ziffer 3, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem 1. September 2009 entsteht.

    Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, tritt mit 1. August 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2008 verwirklicht werden.

  2. Absatz 23Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 2,, 2a, 3, 4, 4a, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 5, sowie Paragraph 35, Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009,, treten mit 19. August 2009 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 18. August 2009 entsteht oder entstanden ist. Paragraph 35, Absatz 6, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 19. August 2009 verwirklicht werden. Paragraph 14, Tarifpost 9 Absatz eins, Ziffer 6, tritt mit 15. Juli 2009 außer Kraft.
  3. Absatz 24Paragraph 33, Tarifpost 11 Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009, ist letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld vor dem 1. Jänner 2010 entsteht.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 25, angefügt:

  1. Absatz 25Paragraph 14, Tarifpost 8 Absatz 5,, Absatz 5 a,, Absatz 5 b, erster Satz, Absatz 5 c,, Absatz 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht. Paragraph 14, Tarifpost 4 Absatz 4,, Tarifpost 5 Absatz 3, Ziffer 3, bezüglich Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beigelegt werden, Tarifpost 6 Absatz 3, Litera b,, Tarifpost 7 Absatz 3 und Tarifpost 14 Absatz 2, Ziffer 28,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2009 entsteht.“

Artikel 4
Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 5, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „eine Hausordnung“ die Wortfolge „, die insbesondere auch die Verpflichtung zur Einhaltung einer Nachtruhe vorsehen kann“ eingefügt und die Wortfolge „Diese ist in der betroffenen Erstaufnahmestelle“ durch die Wortfolge „Die Hausordnung ist in der betroffenen Betreuungseinrichtung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden und die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den in Absatz eins, genannten Behörden und Stellen diese Daten zu übermitteln, sofern diese für die Gewährung der Versorgung benötigt werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, samt Überschrift eingefügt:

„Kontrollmaßnahmen

Paragraph 9 a,

Zur Vorbereitung periodischer Analysen gemäß Artikel 5, Absatz 3, Ziffer 2, Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Fremdenpolizeibehörden und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der Grundversorgungsvereinbarung (Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 6,) entspricht. Soweit die Behörden der Länder solche Überprüfungen in ihrem Zuständigkeitsbereich vornehmen und ein entsprechendes Ersuchen stellen, können der Bundesminister für Inneres, die Fremdenpolizeibehörden und die Abgabenbehörden daran teilnehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14Die Paragraphen 5, Absatz 3,, 8 Absatz 7, sowie 9a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten“ durch die Wortfolge „Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „faktischen Abschiebeschutz genießen“ die Wortfolge „oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (Paragraph 28, AsylG 2005) befinden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, wird nach dem Wort „EWR-Bürger“ die Wortfolge „oder Schweizer Bürger“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, wird die Wortfolge „ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, lautet:

  1. Ziffer 14
    gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten;“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, wird nach der Wortfolge „zum Tragen der Kosten“ die Wortfolge „zum Zeitpunkt der Erklärung“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, wird nach der Wortfolge „durch geeignete Nachweise“ die Wortfolge „zum Zeitpunkt der Erklärung“ eingefügt sowie der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Ziffer 19 und 20 angefügt:

  1. Ziffer 19
    Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 Sitzung 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 Sitzung 35;
  2. Ziffer 20
    Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz: das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 Sitzung 6 und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Absatz 2, Ziffer 15,) oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 18,) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
  2. Absatz 7Kurzfristige Inlands- und Auslandsaufenthalte, insbesondere zu Besuchszwecken, unterbrechen nicht die anspruchsbegründende oder anspruchsbeendende Dauer eines Aufenthalts oder einer Niederlassung. Gleiches gilt für den Fall, dass der Fremde das Bundesgebiet in Folge einer nachträglich behobenen fremdenpolizeilichen Entscheidung verlassen hat.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 3, wird die Wortfolge „Über Anträge, die schon aus formalen Gründen (Paragraph 22, Absatz eins und 2) zurückzuweisen sind, entscheidet dann diese“ durch die Wortfolge „Diese entscheidet über Anträge, wenn das Verfahren schon aus formalen Gründen (Paragraph 22, Absatz 2,) einzustellen ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge „Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In den Paragraphen 5, Absatz 2,, 7 und 83 Ziffer 2, wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt die Wortfolge „mit der Möglichkeit, anschließend eine Niederlassungsbewilligung zu erlangen, sofern dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist“.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 8, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „während der Frist nach Paragraph 27, Absatz eins “,

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 8, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Unbeschadet der Paragraphen 32 und 33 ergibt sich der Berechtigungsumfang eines Aufenthaltstitels aus dem 2. Teil.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 9, samt Überschrift lautet:

„Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 9,

  1. Absatz einsZur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine „Anmeldebescheinigung“ (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
    2. Ziffer 2
      eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
  2. Absatz 2Zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts werden auf Antrag ausgestellt:
    1. Ziffer eins
      eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
    2. Ziffer 2
      eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
  3. Absatz 3Inhabern von Anmeldebescheinigungen (Absatz eins, Ziffer eins,) oder Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Absatz 2, Ziffer eins,) kann auf Antrag ein „Lichtbildausweis für EWR-Bürger“ mit fünfjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. Der Lichtbildausweis für EWR-Bürger, die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte gelten als Identitätsdokumente. Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung, der Bescheinigung des Daueraufenthalts, des Lichtbildausweises für EWR-Bürger, der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Ein Aufenthaltstitel oder eine Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot anders als nach Paragraph 65, FPG oder die Ausweisung behoben wird.
  2. Absatz 2Aufenthaltstitel werden auch ungültig, wenn die Behörde mit Bescheid festgestellt hat, dass ein Drittstaatsangehöriger, ausgenommen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ (Paragraph 45,) und „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,), nicht mehr in Österreich aufhältig oder niedergelassen ist.
  3. Absatz 3Aufenthaltstitel und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts werden gegenstandslos, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Fremden eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
    2. Ziffer 2
      der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
    3. Ziffer 3
      dem Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates erteilt wird;
    4. Ziffer 4
      der Fremde im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ ist und seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen ist;
    5. Ziffer 5
      die Abwesenheitsdauer des Fremden, dem eine Bescheinigung des Daueraufenthalts oder eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt wurde, vom Bundesgebiet mehr als zwei aufeinander folgende Jahre beträgt;
    6. Ziffer 6
      der Fremde bislang EWR-Bürger oder Schweizer Bürger war und Drittstaatsangehöriger wird oder dem Fremden das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt;
    7. Ziffer 7
      ein Fall des Paragraph 8, Absatz 4, oder Paragraph 55, Absatz 5, vorliegt.
  4. Absatz 4Die Ungültigkeit, Gegenstandslosigkeit oder das Erlöschen von im Reisedokument Fremder ersichtlich gemachter Aufenthaltstitel ist in diesen Reisedokumenten kenntlich zu machen. Hiezu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach einem Bundesgesetz vorliegt; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet.
  5. Absatz 5Ungültige, gegenstandslose oder erloschene Dokumente sind der Behörde abzuliefern. Jede Behörde, die eine Amtshandlung nach einem Bundesgesetz führt, ist ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; Staatsbürgerschaftsbehörden sind hiezu verpflichtet. Ebenso sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, abzuliefernde Dokumente einzuziehen; diese sind der Behörde unverzüglich vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;“

Novellierungsanordnung 19, In den Paragraphen 11, Absatz eins, Ziffer 5 und 21 Absatz 6, wird jeweils nach dem Wort „sichtvermerksfreien“ die Wortfolge „oder sichtvermerkspflichtigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 11, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, wird das Klammerzitat „(Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG und Paragraph 41,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 2, Absatz 5 und 12 Absatz 8, AuslBG sowie Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 14, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „auf Dauer oder längerfristig“ die Wortfolge „im Bundesgebiet aufhältiger oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses gemäß Absatz 5, Ziffer 2,, 4 oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.“

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    zwei Vertreter des Bundesministeriums für Inneres sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Inneres bestimmten, mit Asyl-, Migrations- und Integrationsfragen vertrauten Bundesministerien;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 19, Absatz eins, wird nach dem Wort „Aufenthaltstitels“ die Wortfolge „oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 19, Absatz 4, wird die Wortfolge „die erkennungsdienstlichen Daten, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind,“ durch die Wortfolge „die erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 19, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Sofern bei der Erstantragsstellung die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte, hat dies durch die zuständige Inlandsbehörde zu erfolgen. Bei Verlängerungsanträgen erfolgt die Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei jeder Antragstellung jedenfalls durch die zuständige Inlandsbehörde. Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit gelegen ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung einzelne oder mehrere Bezirksverwaltungsbehörden in seinem Wirkungsbereich beauftragen, die Erfassung dieser Daten auch von örtlich nicht zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden vornehmen zu lassen; deren Handlungen sind der sachlich und örtlich zuständigen Behörde zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 19, Absatz 7, wird jeweils nach dem Wort „Aufenthaltstitel“ die Wortfolge „und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts zugrunde gelegten Identitätsdaten, hat der Fremde der Behörde unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 20, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „durchsetzbar sind,“ die Wortfolge „abweichend von Paragraph 24, auch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 20, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 3, erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
  2. Absatz 5Absatz 4, gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraph 48,), wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    2. Ziffer 2
      sein Ehegatte oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
    er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (Paragraph 2, Absatz 2,) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 47, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt“ durch die Wortfolge „nicht ihr gemeinschaftsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 lautet:

  1. Ziffer 2
    Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
  2. Ziffer 3
    Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;“

Novellierungsanordnung 33a, Dem Paragraph 21, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und kann daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.“

Novellierungsanordnung 34, Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Entspricht der Antrag nicht dem Erfordernis des Paragraph 19, Absatz eins, oder einer mit Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, festgelegten Form und Art der Antragstellung, einschließlich der Verwendung bestimmter Formulare, oder wurde die Eingabengebühr gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 3, Litera a, GebG nicht entrichtet, so hat die Berufsvertretungsbehörde dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Verfahren nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist ohne weiteres eingestellt wird.“

Novellierungsanordnung 35, Die Überschrift des Paragraph 23, lautet:

„Verfahren bei Inlandsbehörden“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 23, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz einsErgibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  2. Absatz 2Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (Paragraph 21, FPG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (Paragraph 19, Absatz 5, erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 24, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 25, Absatz eins, wird die Wortfolge „Aufenthalts- oder Niederlassungsrechts“ durch das Wort „Aufenthaltstitels“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 27, samt Überschrift lautet:

„Niederlassungsrecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 27,

  1. Absatz einsFamilienangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung haben ein eigenständiges Niederlassungsrecht. Liegen die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht mehr vor, ist dem Familienangehörigen eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, vorliegt und er die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, erfüllt.
  2. Absatz 2Dem Familienangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, deren Aufenthaltszweck jedenfalls dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht,
    1. Ziffer eins
      bei Tod des Ehegatten oder des Elternteils;
    2. Ziffer 2
      bei Scheidung wegen überwiegenden Verschuldens des anderen Ehegatten oder
    3. Ziffer 3
      aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen.
  3. Absatz 3Besonders berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      der Familienangehörige Opfer einer Zwangsehe (Paragraph 30 a,) ist;
    2. Ziffer 2
      der Familienangehörige Opfer von Gewalt wurde und gegen den Zusammenführenden eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder
    3. Ziffer 3
      der Verlust der Niederlassungsbewilligung des Zusammenführenden die Folge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme war, die auf Grund der rechtskräftigen Verurteilung des Zusammenführenden wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gesetzt wurde.
  4. Absatz 4Zur Wahrung dieser Rechte hat der Familienangehörige die Umstände nach Absatz eins bis 3 der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Paragraph 24, Absatz 2, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 40, Die Überschrift des Paragraph 28, lautet:

„Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels“

Novellierungsanordnung 41, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Aufenthaltstitel sind zu entziehen, wenn die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles nicht mehr vorliegen. Von einer Entziehung kann abgesehen werden, wenn ein Fall des Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 vorliegt oder dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, gilt.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.“

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 30, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“

Novellierungsanordnung 44, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„Zwangsehe

Paragraph 30 a,

Wurde eine Person gezwungen, gegen ihren Willen eine Ehe zu schließen, kann sich keiner der Ehegatten für die Erteilung und Beibehaltung eines Aufenthaltstitels oder den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen. Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 3, gilt.“

Novellierungsanordnung 45, Dem Paragraph 35, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 37, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die zuständige Fremdenpolizeibehörde von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde gemäß Paragraph 110, FPG bei der Behörde. Teilt die Fremdenpolizeibehörde mit, dass keine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Fremdenpolizeibehörde nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe oder Adoption auszugehen, es sei denn die Fremdenpolizeibehörde gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß Paragraph 110, FPG einmalig um weitere zwei Monate.“

Novellierungsanordnung 47, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, den Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Sozialversicherung, Daten zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Erfüllung der ihnen durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötigen.“

Novellierungsanordnung 48, Dem Paragraph 38, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, im Einzelfall auf begründete Anfrage eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, diesem gemäß Paragraph 102, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 FPG verarbeitete Daten unter der Voraussetzung, dass Gegenseitigkeit gewährt wird, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß Paragraphen 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist;“

Novellierungsanordnung 50, Dem Paragraph 43, werden folgende Absatz 4 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 4Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      mindestens zwei Jahre über eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 67, verfügt haben.
  2. Absatz 5Drittstaatsangehörigen kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 45, verfügt haben und dieser gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erloschen ist.
  3. Absatz 6Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann auf Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 3, erfüllen und
    3. Ziffer 3
      seit mindestens fünf Jahren über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) verfügen.
  4. Absatz 7Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (Paragraphen 45, Absatz 7, oder 48 Absatz 4,) nicht zu erteilen ist.“

Novellierungsanordnung 51, Paragraph 44, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen mit einer „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ kann eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    2. Ziffer 2
      in den letzten 18 Monaten eine Tätigkeit als selbständige Schlüsselkraft (Paragraph 24, AuslBG) ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.“

Novellierungsanordnung 51a, In Paragraph 44, Absatz 4, lautet der Schlussabsatz:

„Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“

Novellierungsanordnung 51b, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Anträge gemäß Absatz 4, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Absatz 4, eingeleitet wurde und
    2. Ziffer 2
      die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ gemäß Absatz 4, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.
    Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Ziffer 2, hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen. Verfahren gemäß Absatz 4, gelten als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“

Novellierungsanordnung 51c, Paragraph 44 b, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Verfahren gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, gelten über die Fälle des Paragraph 25, Absatz 2, hinaus als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“

Novellierungsanordnung 52, Nach Paragraph 45, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005), zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 52a, In Paragraph 45, Absatz 5, wird das Zitat „§ 7 Absatz 2, AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 7 Absatz 3, AsylG 2005“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 53, Dem Paragraph 45, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Liegt ein Fall des Paragraph 43, Absatz 5, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  2. Absatz 7Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  3. Absatz 8Absatz eins, gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.“

Novellierungsanordnung 54, In Paragraph 46, Absatz 3, wird das Klammerzitat „(Paragraph 41,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraphen 41 und 43 Absatz eins, Ziffer eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Nach Paragraph 46, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aWurde dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, erteilt und liegt kein Fall des Absatz 5, Ziffer 3, vor, kann dem Familienangehörigen eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 46, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles weiterhin erfüllen, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen
    1. Ziffer eins
      im Fall des Absatz 3, nach Ablauf von 18 Monaten ab Niederlassung, wenn dem Zusammenführenden nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, die „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ erteilt worden ist;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,, b und d nach Ablauf von zwölf Monaten ab Niederlassung;
    3. Ziffer 3
      wenn dem Zusammenführenden eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, erteilt wurde und der Familienangehörige bereits seit zwölf Monaten mit einem Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist.“

Novellierungsanordnung 57, In Paragraph 47, Absatz 5, wird das Zitat „§ 27 Absatz 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 27“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 48, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5,) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005), zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.“

Novellierungsanordnung 59, Dem Paragraph 48, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Liegt ein Fall des Paragraph 43, Absatz 5, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  2. Absatz 4Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  3. Absatz 5Absatz eins, gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.“

Novellierungsanordnung 60, Das 4. Hauptstück des 2. Teils samt Überschrift lautet:

„4. Hauptstück
Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht

Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

Paragraph 51,

  1. Absatz einsAuf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
    2. Ziffer 2
      für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
    3. Ziffer 3
      als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
  2. Absatz 2Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
    1. Ziffer eins
      wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
    2. Ziffer 2
      sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
    3. Ziffer 3
      sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
    4. Ziffer 4
      eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
  3. Absatz 3Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 52,

  1. Absatz einsAuf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Ehegatte sind;
    2. Ziffer 2
      Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    3. Ziffer 3
      Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
      1. Litera a
        die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
      2. Litera b
        die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
      3. Litera c
        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
  2. Absatz 2Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Anmeldebescheinigung

Paragraph 53,

  1. Absatz einsEWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2Zum Nachweis des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
    3. Ziffer 3
      nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
    5. Ziffer 5
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
    6. Ziffer 6
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
    7. Ziffer 7
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Paragraph 53 a,

  1. Absatz einsEWR-Bürger, denen das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
  2. Absatz 2Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
    1. Ziffer eins
      Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
    2. Ziffer 2
      Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
    3. Ziffer 3
      durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
    2. Ziffer 2
      sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
    3. Ziffer 3
      drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
    Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2.
  4. Absatz 4EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
  5. Absatz 5Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
    1. Ziffer eins
      sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
    2. Ziffer 2
      der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
    3. Ziffer 3
      der überlebende Ehegatte die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung mit dem EWR-Bürger verloren hat.

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
  2. Absatz 2Zum Nachweis des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  3. Absatz 3Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
  4. Absatz 4Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
  5. Absatz 5Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
    1. Ziffer eins
      die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
    2. Ziffer 2
      ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
    3. Ziffer 3
      es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann, oder
    4. Ziffer 4
      ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
  6. Absatz 6Zur Wahrung seines Aufenthaltsrechts hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, oder die Scheidung von diesem, der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben.
  7. Absatz 7Liegt eine Aufenthaltsehe oder eine Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 54 a,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
  3. Absatz 3Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

Paragraph 55,

  1. Absatz einsEWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
  3. Absatz 3Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
  4. Absatz 4Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 86, Absatz 2, FPG), hat die Fremdenpolizeibehörde dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
  5. Absatz 5Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ zu erteilen.
  6. Absatz 6Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen, die Angehörige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 von EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, sind, kann auf Antrag eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel, hat der zusammenführende EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
  2. Absatz 2Zum Nachweis dieses Rechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, der Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates über die Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
  3. Absatz 3Angehörigen nach Absatz eins, kann eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt haben,
    2. Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern

Paragraph 57,

Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige Anwendung. Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein gemeinschaftsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.“

Novellierungsanordnung 61, In Paragraph 58, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Ausländerbeschäftigungsgesetz“ die Wortfolge „oder ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, AuslBG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 62, Paragraph 63, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
    1. Ziffer eins
      ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
    2. Ziffer 2
      ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
    3. Ziffer 3
      Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
    4. Ziffer 4
      Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
    5. Ziffer 5
      außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.“

Novellierungsanordnung 63, In Paragraph 63, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Nachweis über den Schulerfolg“ die Wortfolge „und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 66, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet für höchstens ein Jahr auszustellen und nicht verlängerbar. Die Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (Paragraph 26,) oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 4, ist, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 2,, nicht zulässig. Ebenso wenig darf Inhabern einer Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder eines anderen Aufenthaltstitels eine Aufenthaltsbewilligung für Sozialdienstleistende im Rahmen dieser Verfahren (Paragraphen 24, Absatz 4 und 26) erteilt werden.“

Novellierungsanordnung 65, In Paragraph 67, Absatz eins, wird die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ ausgestellt werden,“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Die Überschrift des Paragraph 69, lautet:

„Familiengemeinschaft“

Novellierungsanordnung 67, Paragraph 69, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Familienangehörigen von Zusammenführenden (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10,), die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen, kann eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.“

Novellierungsanordnung 68, Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht;“

Novellierungsanordnung 69, In Paragraph 69 a, Absatz eins, werden in Ziffer 2, das Wort „oder“ am Schluss der Ziffer durch einen Strichpunkt und in Ziffer 3, der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt sowie folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    wenn es sich
    1. Litera a
      um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) handelt oder
    2. Litera b
      für einen Minderjährigen ein Aufenthaltsrecht nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 4, abgeleitet werden kann
    und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetz oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des Paragraph 19 Punkt “,

Novellierungsanordnung 69a, In Paragraph 69 a, Absatz 2, wird die Wortfolge „§ 25 Absatz 2, gilt sinngemäß.“ durch die Wortfolge „Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten. Paragraph 25, Absatz 2, gilt sinngemäß. Darüber hinaus gelten Verfahren gemäß Absatz eins, als eingestellt, wenn der Fremde das Bundesgebiet verlassen hat.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 70, Dem Paragraph 69 a, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist gebührenfrei zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 71, Paragraph 77, lautet:

Paragraph 77,

  1. Absatz einsWer
    1. Ziffer eins
      eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 25, Absatz eins,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 5,);
    2. Ziffer 2
      ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
    3. Ziffer 3
      zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis fünf Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde ein Aufschub gemäß Paragraph 14, Absatz 8, gewährt;
    4. Ziffer 4
      eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53,, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
    5. Ziffer 5
      seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, 51 Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer
    1. Ziffer eins
      der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder 18) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
    3. Ziffer 3
      während einer aufrechten Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder 18) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
    4. Ziffer 4
      Zeugnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, oder 5 in Verbindung mit mit Absatz 6, ausstellt, obwohl ihm die Zertifizierung entzogen wurde (Paragraph 16, Absatz 5,);
    5. Ziffer 5
      Zeugnisse im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, oder 5 in Verbindung mit mit Absatz 6, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
    6. Ziffer 6
      eine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer eine Tat nach Absatz 2, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 81, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Dokumentationen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt wurden, gelten unbeschadet der Bezeichnung insoweit weiter, als wären sie nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ausgestellt worden. Paragraph 54 a, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass der Antrag an keine Frist gebunden ist. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, findet auf diese Fälle keine Anwendung.“

Novellierungsanordnung 73, Dem Paragraph 81, werden folgende Absatz 13 bis 15 angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 77, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2009, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  2. Absatz 14Wurde ein Aufenthaltstitel vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erteilt, ist Paragraph 11, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf ein unmittelbar darauffolgendes Verfahren gemäß Paragraphen 24, oder 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mietbelastungen die festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte nicht schmälern. Anlässlich der Ausfolgung des Aufenthaltstitels in einem solchen Verfahren ist der Fremde über die geltende Rechtslage betreffend die Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 5, zu belehren.
  3. Absatz 15Alle nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anhängigen Verfahren gemäß Paragraphen 44, Absatz 4 und 69a sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 74, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Die Paragraphen eins, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins,, 2 Absatz eins, Ziffer 6,, 9, 14, 15, 18 bis 20, Absatz 6 und 7, Paragraphen 3, Absatz 3,, 5 Absatz eins und 2, 7, 8 Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 4 und 5, 9 samt Überschrift, 10 samt Überschrift, 11 Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und Absatz 5,, 13 Absatz 2, Ziffer eins,, 14 Absatz eins und 9, 18 Absatz 2, Ziffer eins,, 19 Absatz eins,, 4, 5, 7 und 11, 20 Absatz 3 bis 5, 21 Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Absatz 6,, 22 Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 23,, Paragraphen 23, Absatz eins und 2, 24 Absatz 4,, 25 Absatz eins,, 27 samt Überschrift, die Überschrift des Paragraph 28,, Paragraphen 28, Absatz 5,, 29 Absatz 4,, 30 Absatz 3,, 30a samt Überschrift, 35 Absatz eins,, 37 Absatz 4 und 6, 38 Absatz 4,, 41 Absatz 2, Ziffer eins,, 43 Absatz 4 bis 7, 44 Absatz eins,, 4 und 5, Paragraphen 44 b, Absatz 3,, 45 Absatz eins a und Absatz 6 bis 8, 46 Absatz 3,, 4a und 5, 47 Absatz eins und 5, 48 Absatz eins a und Absatz 3 bis 5, die Überschrift des 4. Hauptstücks, Paragraphen 51 bis 57 samt Überschriften, 58 Ziffer 2,, 63 Absatz eins und 3, 66 Absatz 2,, 67 Absatz eins,, die Überschrift des Paragraph 69,, Paragraphen 69, Absatz eins,, 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz 2 und 6, 77, 81 Absatz 7 und 13 bis 15, 83 Ziffer 2, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 75, Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Überschriften der Paragraphen 9 und 10 lauten:

„§ 9.

Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts

Paragraph 10,

Ungültigkeit und Gegenstandslosigkeit von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts“

b) Die Überschrift des Paragraph 23, lautet:

„§ 23.

Verfahren bei Inlandsbehörden“

c) Die Überschriften der Paragraphen 27 und 28 lauten:

„§ 27.

Niederlassungsrecht von Familienangehörigen mit Niederlassungsbewilligungen

Paragraph 28,

Rückstufung und Entziehung eines Aufenthaltstitels“

d) nach Paragraph 30, wird Paragraph 30 a, eingefügt:

„§ 30a.

Zwangsehe“

e) Die Bezeichnung des 4. Hauptstücks des 2. Teils und die Paragraphen 51 bis 57 lauten:

„4. Hauptstück: Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 51,

Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei

Monate

Paragraph 52,

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 53,

Anmeldebescheinigung

Paragraph 53 a,

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

Paragraph 54,

Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54 a,

Daueraufenthaltskarten

Paragraph 55,

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als

drei Monate

Paragraph 56,

Sonderfälle der Niederlassung von Angehörigen von EWR-Bürgern

Paragraph 57,

Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern“

f) Die Überschrift des Paragraph 69, lautet:

„§ 69.

Familiengemeinschaft“

Artikel 6
Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

  1. Absatz einsGelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann die Behörde im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen.
  2. Absatz 2Gelingt es einem Fremden nicht, ein behauptetes Verwandtschaftsverhältnis, auf das er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so hat ihm die Behörde auf sein Verlangen und auf seine Kosten die Vornahme einer DNA-Analyse zu ermöglichen. Der Fremde ist über diese Möglichkeit zu belehren. Das mangelnde Verlangen des Fremden auf Vornahme einer DNA-Analyse ist keine Weigerung des Fremden, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Im weiteren Verfahren darf nur die Information über das Verwandtschaftsverhältnis verarbeitet werden; allenfalls darüber hinaus gehende Daten sind zu löschen.
  3. Absatz 3Gelingt es dem Fremden nicht, seine Identität, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, so kann die Behörde die Abnahme der Papillarlinienabdrücke der Finger anordnen. Die Weigerung des Fremden, an der Abnahme mitzuwirken, ist von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, entfallen die Ziffer 3 und 4 und wird in Ziffer 5, der Klammerausdruck „(Paragraph 58 c,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 58 c und 59 Absatz eins,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

Der Aufenthalt von Fremden als Träger von Privilegien und Immunitäten (Paragraph 95, FPG), gilt nicht als Niederlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt der letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 10 a, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Fälle der Paragraphen 10, Absatz 4 und 6, 11a Absatz 2,, 13, 58c sowie 59;“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 10 a, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDer Nachweis nach Absatz eins, Ziffer 2, gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2000,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2008,, nachweist.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 10 a, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „soweit dieser nicht nach Absatz 3 “, die Wortfolge „oder 4a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 11, wird die Wortfolge „an den Grundwerten“ durch die Wortfolge „das Bekenntnis zu den Grundwerten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist und“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 11 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
    1. Ziffer eins
      sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt,
    2. Ziffer 2
      sein Ehegatte Staatsbürger ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt, oder
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 2, oder durch Erklärung gemäß Paragraph 58 c, erworben hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. Paragraph 10, Absatz 3, gilt diesfalls nicht.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 12, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 17, durch Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, vorliegen. Vom Erfordernis der Niederlassung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist abzusehen, wenn der maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) nachweislich den Mittelpunkt der Lebensinteressen und seinen ständigen und rechtmäßigen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten im Ausland hat.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 17, Absatz 4, wird nach dem Zitat „§ 10 Absatz 3 “, die Wortfolge „und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, lautet:

Paragraph 19,

  1. Absatz einsAnträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
  2. Absatz 2Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken und der Behörde alle notwendigen Unterlagen und Beweismittel sowie ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Beweismittel jedenfalls vorzulegen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art der Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 21, wird nach der Wortfolge „abträglich sein könnte“ die Wortfolge „und bekenne mich zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft“ angefügt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 25, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 39 a, lautet:

Paragraph 39 a,

  1. Absatz einsDie Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen personenbezogene Daten nur verwenden und speichern, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Berufsvertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft beantragen, gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erkennungsdienstlich zu behandeln.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 64, Absatz eins bis 5, 65 Absatz 4 und 5 erster Satz sowie Paragraph 73, Absatz 7, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, gelten.
  4. Absatz 4Die Behörde hat einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern. Kommt der Betroffene der Aufforderung nicht nach, ist er schriftlich, unter Hinweis auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung, ein weiteres Mal zur Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzufordern.
  5. Absatz 5Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.
  6. Absatz 6Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind verpflichtet, personenbezogene Daten dem Bundesminister für Inneres im Einzelfall auf begründete Anfrage zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
  7. Absatz 7Erkennungsdienstliche Daten (Paragraph 5, Absatz 3,) sind von Amts wegen zu löschen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Tod des Betroffenen bekannt wird, oder
    2. Ziffer 2
      seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft sechs Jahre vergangen sind.“

Novellierungsanordnung 16a, In Paragraph 42, Absatz eins, wird das Zitat „§§ 25 Absatz 3,, 38 und 58c“ durch das Zitat „§§ 38 und 58c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16b, In Paragraph 46, Absatz eins, wird das Zitat „§ 23 Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 28, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3,, Paragraph 44 und Paragraph 58 c, Absatz 2 “, durch das Zitat „§§ 23 Absatz eins,, 28 Absatz 5,, 30 Absatz eins,, 38 Absatz 3,, 44 und 58c Absatz 2 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 59, lautet:

Paragraph 59,

  1. Absatz einsEin Fremder, der der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, Staatsbürger kraft Abstammung gemäß Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nur vermeintlich gewesen zu sein, weil eine Feststellung der Vaterschaft gemäß Paragraph 163, ABGB nachträglich ergeben hat, dass ein Fall des Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, nicht vorlag, erwirbt die Staatsbürgerschaft rückwirkend mit dem Tag der Geburt (Paragraph 7,) oder dem Tag der Legitimation (Paragraph 7 a,). Dies hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 2Ein Fall des Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Erschleichung der Staatsbürgerschaft beabsichtigt war. Darüber ist bescheidmäßig abzusprechen.
  3. Absatz 3Bis zur Rechtskraft einer Entscheidung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt der Aufenthalt des Fremden als rechtmäßige Niederlassung (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Liegt ein Fall des Absatz 2, vor, gelten die Paragraphen 43, Absatz 7,, 45 Absatz 7 und 48 Absatz 4, NAG.
  4. Absatz 4Eine Anzeige gemäß Absatz eins, kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (Paragraph 41, Absatz 2,) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
  5. Absatz 5Anzeigen gemäß Absatz eins,, Bescheide gemäß Absatz 2 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 63 b, wird folgender Paragraph 63 c, samt Überschrift eingefügt:

„Verwaltungsübertretungen

Paragraph 63 c,

  1. Absatz einsWer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2Wer einer Aufforderung nach Paragraph 45, oder einer Verfügung nach Paragraph 63, Absatz 2, keine Folge leistet oder der ihm nach Paragraph 56, obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen. Dies gilt nicht für Organe der inländischen Gebietskörperschaften.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 64, samt Überschrift lautet:

„Unrechtmäßige Inanspruchnahme von sozialen Leistungen

Paragraph 64,

Wer sich unter Berufung auf eine gemäß Paragraph 63 c, Absatz eins, erschlichene Staatsbürgerschaft, Bestätigung oder Urkunde soziale Leistungen, insbesondere Leistungen einer Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung oder Leistungen aus dem Titel der Sozialhilfe, in Anspruch genommen hat, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer soziale Leistungen in Anspruch genommen hat, deren Wert 3 000 Euro übersteigt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 20, Dem Paragraph 64 a, werden folgende Absatz 7 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 7Die Paragraphen 5,, 6 Ziffer 5,, 9, 10 Absatz 5,, 10a Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 a und 5, Paragraphen 11,, 11a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, 12 Ziffer 3,, 17 Absatz 4,, 19, 21, 39a, 46 Absatz eins,, 59, 63c samt Überschrift, 64 samt Überschrift, 64a Absatz 8 und 9 sowie 66 Ziffer eins, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Paragraphen 6, Ziffer 3 und 4 sowie 25 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
  2. Absatz 8Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, gilt für strafbare Handlungen, die vor dem 1. Jänner 2010 begangen wurden, weiter.
  3. Absatz 9Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, erlassenen Zusicherungsbescheides nach Paragraph 20, Absatz eins, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung zu Ende zu führen.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 66, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    der Paragraphen 39 a, Absatz 2,, 41 Absatz 2,, 53 Ziffer 4, sowie Paragraph 58 c, Absatz 3, der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;“

Artikel 7
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesasylamt, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz eins i, eingefügt:

  1. Absatz eins iDer Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“´

Fischer

Faymann