117. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:
„Bundesgesetz über die Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichem Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen und aus dem sonstigen Bundeseigentum (Kunstrückgabegesetz – KRG)“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Rückgabefähige Gegenstände
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche
Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren, und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,, waren, und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1946,, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
(2)Absatz 2Hat der Bund für den Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 Z 1 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Rückgabe dem Bund von den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Rückgabe zurückzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß § 2b des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.“Hat der Bund für den Eigentumsübergang gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Rückgabe dem Bund von den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Rückgabe zurückzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß Paragraph 2 b, des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1995, in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 erhält die Überschrift „Übereignung der Gegenstände“, § 3 erhält die Überschrift „Beirat“ und § 5 erhält die Überschrift „Abgabenbefreiung“.Paragraph 2, erhält die Überschrift „Übereignung der Gegenstände“, Paragraph 3, erhält die Überschrift „Beirat“ und Paragraph 5, erhält die Überschrift „Abgabenbefreiung“.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 2 Abs. 1 Z 1 werden der Ausdruck „Kunstwerke“ und in Z 2 die Wortfolge „Kunstgegenstände gemäß § 1“ sowie in § 3 Abs. 1 der Ausdruck „Kunstgegenstände“ jeweils durch die Wortfolge „Gegenstände gemäß § 1“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, werden der Ausdruck „Kunstwerke“ und in Ziffer 2, die Wortfolge „Kunstgegenstände gemäß Paragraph eins “, sowie in Paragraph 3, Absatz eins, der Ausdruck „Kunstgegenstände“ jeweils durch die Wortfolge „Gegenstände gemäß Paragraph eins “, ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „genannten Bundesminister“ durch die Wortfolge „genannten Bundesministerinnen / Bundesminister“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „genannten Bundesminister“ durch die Wortfolge „genannten Bundesministerinnen / Bundesminister“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „Kunstgegenständen“ durch die Wortfolge „Gegenständen gemäß § 1“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz 3, wird der Ausdruck „Kunstgegenständen“ durch die Wortfolge „Gegenständen gemäß Paragraph eins “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 3 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „Beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 3 Abs. 2 lautet:Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Mitglieder des Beirates sind:
je eine Vertreterin / ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
eine Vertreterin / ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme;
je eine / ein von der Universitätenkonferenz zu nominierende Expertin / zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte;
sofern der Beirat über die Rückgabe eines Gegenstandes berät, welcher nicht in die Zuständigkeit eines der in Z 1 genannten Bundesministerien fällt, eine Vertreterin / ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums.“sofern der Beirat über die Rückgabe eines Gegenstandes berät, welcher nicht in die Zuständigkeit eines der in Ziffer eins, genannten Bundesministerien fällt, eine Vertreterin / ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 3 Abs. 4 lautet:Paragraph 3, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.“Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Absatz 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 3 Abs. 6 lautet:Paragraph 3, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder der / die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.“
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 3 Abs. 8 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 8, wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin / vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, § 4 samt Überschrift lautet:Paragraph 4, samt Überschrift lautet:
„Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Übereignung keine Anwendung.Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Übereignung keine Anwendung.
(2)Absatz 2Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskörperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen übereignet wird, fällt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Abs. 1, wenn das zur Übereignung zuständige Organ der Gebietskörperschaft die Übereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen Veräußerung gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.“Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskörperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen übereignet wird, fällt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Absatz eins,, wenn das zur Übereignung zuständige Organ der Gebietskörperschaft die Übereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen Veräußerung gemäß Paragraph 6, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemäß Paragraph 17, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
„Kommission für Provenienzforschung
§ 4a.Paragraph 4 a,
Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 bilden können.Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß Paragraph eins,, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, bilden können.
Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 sein können.Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß Paragraph 3, sein können.
Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 6 samt Überschrift lautet:Paragraph 6, samt Überschrift lautet:
„Vollziehungsklausel
§ 6.Paragraph 6,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen eins und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 2 die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;hinsichtlich des Paragraph 2, die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin / der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;hinsichtlich des Paragraph 3, die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin / der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
hinsichtlich der §§ 4 und 4a die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.“hinsichtlich der Paragraphen 4 und 4a die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.“
Fischer
Faymann