Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 17. November 2009 |
Teil römisch eins |
114. Bundesgesetz: | Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes und des Prüfungstaxengesetzes - Schulen/Pädagogische Hochschulen |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 342 Ausschussbericht 347 Sitzung 40. Bundesrat:, Ausschussbericht 8186 Sitzung 777.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Ziffer 4, die Ziffern 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen „4.“ und „5.“.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 16, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Haushaltszulage“ durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz eins, wird die Zahl „2“ durch den Ausdruck „2a“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 30, erhält der Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2007, die Bezeichnung „11“ und wird folgender Absatz 12, angefügt:
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 31, wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 11, angefügt:
Novellierungsanordnung 2, Anlage römisch eins Abschnitt römisch sechs lautet:
„VI. Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die im Studienjahr 2009 aus 2010, besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß Paragraph 38, des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß Paragraph 7, stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien für das Studienjahr 2009 aus 2010, für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des Paragraph 5, nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“
Fischer
Faymann