BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. November 2009

Teil römisch eins

113. Bundesgesetz:

Änderung des BIFIE-Gesetzes 2008

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 339 Ausschussbericht 346 Sitzung 40. Bundesrat:, Ausschussbericht 8185 Sitzung 777.)

113. Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das BIFIE-Gesetz 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 25, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Artikel eins, wird dem Paragraph 2, Absatz 2, folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Kernaufgaben des BIFIE gemäß Ziffer 2 und 3 hat die Entwicklung, Implementierung, Auswertung und begleitende Evaluierung der standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfungen an höheren Schulen zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Artikel eins, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen, wobei das BIFIE hinsichtlich der Auswahl des Auftragnehmers, die nach Maßgabe des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, zu erfolgen hat, das Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungsmitglied herzustellen hat.“

Novellierungsanordnung 3, Artikel eins, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Überprüfungen der Bildungsstandards sowie an nationalen und internationalen Surveys oder Assessments ist für diese verpflichtend und befreit von der Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Die Mitwirkung an anderen Erhebungen ist für Schüler und Schülerinnen dann verpflichtend, wenn dies durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds angeordnet wird. Darüber hinaus sind Schüler und Schülerinnen sowie deren Erziehungsberechtigte am Schulstandort auf geeignete Weise über den Zweck, den Termin und die Mitwirkungspflicht an solchen Erhebungen zu informieren. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE bezüglich eines Ersatztermins herzustellen.“

Novellierungsanordnung 4, In Artikel eins, erhält der bisherige Text des Paragraph 7, die Absatzbezeichnung „(2)“ und wird vor dem neuen Absatz 2, folgender Absatz eins, eingefügt:

  1. Absatz eins,Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben die Grundsätze des Datenschutzes zu wahren.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel eins, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß Paragraph 2, entstehen, für die Jahre 2010 bis 2012 eine Basiszuwendung in der Höhe von jährlich 13 Millionen Euro.“

Novellierungsanordnung 6, Artikel eins, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Wahrung des Grundrechtes auf Datenschutz,“

Novellierungsanordnung 7, In Artikel eins, erhält der bisherige Text des Paragraph 28, die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2,Artikel eins, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz eins, sowie Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.“

Fischer

Faymann