BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 17. November 2009

Teil römisch eins

112. Bundesgesetz:

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 Regierungsvorlage 292 Ausschussbericht 345 Sitzung 40. Bundesrat:, Ausschussbericht 8184 Sitzung 777.)

112. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 11, Absatz 3 a, entfällt im Klammerausdruck die Wendung „Z 3“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 22, Absatz 8, wird die Wendung „gemäß Paragraph 39, Absatz eins, durch die Wendung „gemäß Paragraph 39, Absatz eins, oder Paragraph 42 g, Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 23, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins a,Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe der allgemein bildenden höheren Schule finden die Wiederholungsprüfungen auf Antrag des Schülers vor dem zweiten Prüfungstermin der Klausurprüfung (Paragraph 42 c, Absatz 3, Ziffer 2,) statt. Eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag des Schülers zum Prüfungstermin gemäß Absatz eins a und eins c zulässig.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet:

„8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen (ausgenommen an allgemein bildenden höheren Schulen); Externistenprüfungen“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 36, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz oder, im Falle einer bundesweit einheitlichen Durchführung der abschließenden Prüfung oder von Teilen derselben durch den zuständigen Bundesminister festzulegen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 37, Absatz 2, lautet der Einleitungssatz:

„Die Aufgabenstellungen sind, sofern sie nicht durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, wie folgt zu bestimmen:“

Novellierungsanordnung 7, Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:

„8a. Abschnitt
Abschließende Prüfung an allgemein bildenden höheren Schulen

Abschließende Prüfung

Paragraph 42 a,

  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal und
    2. Ziffer 2
      einer Hauptprüfung an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schule.
  2. Absatz 2,Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die eine selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit umfasst,
    2. Ziffer 2
      einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und, bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag des Prüfungskandidaten zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
    3. Ziffer 3
      einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
  4. Absatz 4,Der zuständige Bundesminister hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Prüfungskommission

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und
    2. Ziffer 2
      jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).
  2. Absatz 2,Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte des höheren Schulwesens als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer,
    3. Ziffer 3
      der Klassenvorstand,
    4. Ziffer 4
      jener Lehrer, der die vorwissenschaftliche Arbeit betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
    5. Ziffer 5
      bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).
    Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrer als Prüfer gemäß Ziffer 4, in Betracht kommen, hat der Schulleiter einen Lehrer als Prüfer zu bestellen. Wenn für ein Prüfungsgebiet kein fachkundiger Lehrer als Beisitzer gemäß Ziffer 5, zur Verfügung steht, hat die Schulbehörde erster Instanz einen fachkundigen Lehrer einer anderen Schule als Beisitzer zu bestellen.
  3. Absatz 3,Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Absatz eins und 2 ist die Anwesenheit aller in den Absatz eins und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Absatz 2, stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung kommt dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.

Prüfungstermine

Paragraph 42 c,

  1. Absatz eins,Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
  2. Absatz 2,Hauptprüfungen haben stattzufinden:
    1. Ziffer eins
      für die erstmalige Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
    2. Ziffer 2
      für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
    3. Ziffer 3
      im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, in der Zeit nach den Weihnachtsferien bis zum Beginn der Semesterferien und innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
  3. Absatz 3,Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
    1. Ziffer eins
      für die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz,
    2. Ziffer 2
      für die einzelnen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister derart, dass im Haupttermin zwei Prüfungstermine festzulegen sind und zwischen dem Ende des ersten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens fünf Wochen und zwischen dem Ende des zweiten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens zwei Wochen liegen, und
    3. Ziffer 3
      für die mündliche Prüfung, mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sowie die Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeit durch die Schulbehörde erster Instanz.
  4. Absatz 4,Wurden Teilprüfungen der Vorprüfung oder mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung oder Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung im Rahmen der Hauptprüfung im ersten Prüfungstermin im Haupttermin wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Klausurarbeiten auf Antrag im zweiten Prüfungstermin im Haupttermin abzulegen.

Zulassung zur Prüfung

Paragraph 42 d,

  1. Absatz eins,Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme der mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (Paragraph 42 h, Absatz eins,) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

Paragraph 42 e,

  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass
    1. Ziffer eins
      an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      am Werkschulheim und
    3. Ziffer 3
      an den sonstigen Formen (einschließlich der Sonderformen) der allgemein bildenden höheren Schule im Falle einer schulautonomen ergänzenden Schwerpunktsetzung
    im Rahmen der Hauptprüfung die vorwissenschaftliche Arbeit, eine Klausurarbeit oder eine mündliche Teilprüfung über den Schwerpunkt der Sonderform (Ziffer eins und 2) oder den gesamten schulautonomen Schwerpunkt (Ziffer 3,) abzufassen ist.
  2. Absatz 2,Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
    1. Ziffer eins
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      für die vorwissenschaftliche Arbeit durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung des Schulleiters,
    3. Ziffer 3
      für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz und
    4. Ziffer 4
      für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung: durch (Fach)lehrerkonferenzen sind Themenbereiche zu erstellen, aus denen der Prüfungskandidat zwei Bereiche auswählt, um sich sodann für einen der Bereiche zu entscheiden, aus dem ihm vom Prüfer eine ihm unbekannte Aufgabenstellung vorgelegt wird.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist darüber hinaus so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat seine Selbständigkeit in der Aufgabenbewältigung und im Anwenden (vor)wissenschaftlicher Methoden nachweisen kann und im Rahmen der Präsentation und Diskussion auch seine Präsentationskompetenz sowie seine Ausdrucks-, Dialog- und Diskursfähigkeit unter Beweis stellen kann.
  4. Absatz 4,Während der Erstellung bis zur Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
  5. Absatz 5,Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

Paragraph 42 f,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (Paragraph 42 b, Absatz eins und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
  2. Absatz 2,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines Antrages des Prüfers der vorwissenschaftlichen Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 42 b, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit).
  3. Absatz 3,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 42 b, Absatz 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Hinsichtlich jener in Paragraph 42 e, Absatz 2, Ziffer 3, genannten Prüfungsgebiete, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von einvernehmlichen Anträgen der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 42 b, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).
  5. Absatz 5,Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Absatz eins, festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Genügend“ oder mit „Nicht genügend“ festzusetzen.
  6. Absatz 6,Die Beurteilungen gemäß Absatz eins bis 5 haben unter Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Absatz eins bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
    1. Ziffer eins
      „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
    2. Ziffer 2
      „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
    3. Ziffer 3
      „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Ziffer eins und 2 nicht gegeben sind;
    4. Ziffer 4
      „nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

Prüfungszeugnisse

Paragraph 42 g,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Das Zeugnis gemäß Absatz eins, hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Schule sowie der Schulform;
    2. Ziffer 2
      die Personalien des Prüfungskandidaten;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
    4. Ziffer 4
      die Themenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit;
    5. Ziffer 5
      die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Genügend“ auch die Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Kompensationsprüfung);
    6. Ziffer 6
      allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (Paragraph 42 h,);
    7. Ziffer 7
      allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
    8. Ziffer 8
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  3. Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

Paragraph 42 h,

  1. Absatz eins,Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (Paragraph 41 f, Absatz 6, Ziffer 4,), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
  2. Absatz 2,Die Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
  4. Absatz 4,Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 42 c, Absatz 3, festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

Paragraph 42 i,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer und Beisitzer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (Paragraph 42 b,) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß Paragraph 42 f, Absatz 6,; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (Paragraph 42 g,) zu beurkunden.
  2. Absatz 2,Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 42 b bis 42 h finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“

„Bundes-Reifeprüfungskommission

Paragraph 42 j,

  1. Absatz eins,Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8a auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
  2. Absatz 2,Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
    • Strichaufzählung
      der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
    • Strichaufzählung
      alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
    • Strichaufzählung
      drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsenden sind,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 284 aus 1971,), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
    • Strichaufzählung
      ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsenden ist.
  3. Absatz 3,Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
  4. Absatz 4,Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m, wird das Zitat „§ 5 Absatz 4, durch das Zitat „§ 5 Absatz eins, ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 71, Absatz 2, Litera f, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 38, 41, 42,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraphen 37, Absatz 5, 38, 41, 42,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 78 a, wird folgender Paragraph 78 b, samt Überschrift eingefügt:

„Schulversuche zur teilzentralen Reifeprüfung, gesetzliche Verankerung standardisierter Prüfungsformen

Paragraph 78 b,

  1. Absatz eins,An allgemein bildenden höheren Schulen sind in den Schuljahren 2009/10 bis 2012/13 neue Formen der Reifeprüfung gemäß dem Abschnitt 8a zu erproben. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
  2. Absatz 2,An berufsbildenden höheren Schulen sowie an höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind in den Schuljahren 2010/11 bis 2013/14 neue Formen der Reifeprüfung im Sinne des Abschnitt 8a zu erproben. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht. Bis spätestens zum Beginn des Schuljahres 2014/15 ist die gesetzliche Grundlage für die Durchführung teilzentraler Formen der Reife- und Diplomprüfung ab dem Haupttermin 2015 zu schaffen, wobei auf Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen), Deutsch (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt weiters: Slowenisch) und Erste lebende Fremdsprache abzustellen ist und diese Bestimmungen auch der Anerkennung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung zu Grunde zu legen sind.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 82, wird nach Absatz 5 n, folgender Absatz 5 o, eingefügt:

  1. Absatz 5 o,Paragraph 22, Absatz 8,, Paragraph 23, Absatz eins a,, die Überschrift des 8. Abschnitts und Abschnitt 8a (Paragraphen 42 a bis 42 j) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2009, treten mit 1. September 2013 in Kraft und finden (mit Ausnahme des Paragraph 23, Absatz eins a,) auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung. Paragraph 11, Absatz 3 a,, Paragraph 36, Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m,, Paragraph 71, Absatz 2, Litera f und Paragraph 78 b, samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann