Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 17. November 2009 |
Teil I |
110. Bundesgesetz: | Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz |
| (NR: GP XXIV AB 359 S. 40. BR: 8182 AB 8188 S. 777.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Strafgerichtliche Entscheidungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegen mehrerer Taten gelten auch dann in ihrem verurteilenden Teil rückwirkend als nicht erfolgt, wenn die Verurteilung auch wegen Taten erfolgt ist, deren Strafbarkeit nicht als typisch nationalsozialistisches Unrecht zu begreifen ist, diese Taten jedoch von bloß untergeordneter Bedeutung sind.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 2009 in Kraft.
Mit Ablauf des 30. November 2009 tritt das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Anerkennung der Leistungen im österreichischen Widerstand sowie zur abschließenden Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsakte erlassen wird (Artikel römisch eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2005,) außer Kraft.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Fischer
Faymann