11. Bundesgesetz, mit dem die Europawahlordnung und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 91. In-Kraft-Treten“ durch die Zeile „§ 91. Inkrafttreten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6 Abs. 2 letzter Satz und in § 6 Abs. 3 letzter Satz wird die Wortfolge „von Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „der Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz und in Paragraph 6, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „von Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „der Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 13, Absatz eins und 2 lauten:
„Absatz eins,(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.(1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß Paragraph 14, angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.“Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die – ausgenommen an Sonntagen – nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Absatz 3 und der Paragraphen 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 27 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „gestellt“ durch das Wort „beantragt“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz wird das Wort „gestellt“ durch das Wort „beantragt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 30 Abs. 2 erster Satz lautet:Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz lautet:
„Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 10) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet.“
„Der Wahlvorschlag muss von wenigstens drei Abgeordneten zum Nationalrat oder von wenigstens einem auf Grund dieses Bundesgesetzes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied unterschrieben oder von 2 600 Personen, die am Stichtag in der Europa-Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (Paragraph 10,) waren, unterstützt sein; hat ein Abgeordneter oder ein Mitglied mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, so ist nur jene Unterschrift gültig, die sich auf dem ersteingebrachten Antrag befindet.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 34 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Abgeordneten“ durch die Wortfolge „Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied“ ersetzt.In Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Abgeordneten“ durch die Wortfolge „Wahl zum Europäischen Parlament gewählten Mitglied“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet:Paragraph 37, Absatz eins, letzter Satz lautet:
„Diese Erklärung muss jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (§ 30 Abs. 2), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.“
„Diese Erklärung muss jedoch spätestens am siebenundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr bei der Bundeswahlbehörde einlangen und von jenen Abgeordneten des Nationalrates oder jenen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die den Wahlvorschlag unterschrieben haben (Paragraph 30, Absatz 2,), oder von der Mehrheit der Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützt haben, unterschrieben sein.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 39 Abs. 4 und 5 lauten:Paragraph 39, Absatz 4 und 5 lauten:
„Absatz 4,(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 45 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.(4) Die getroffenen Verfügungen sind von der Gemeinde unverzüglich ortsüblich, jedenfalls aber auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokals kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im Paragraph 45, ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlungen und des Waffentragens zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Übertretungen dieser Verbote bestraft werden.
(5)Absatz 5,Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 59 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.“Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß Paragraph 59, eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 46 Abs. 1 bis 3 lautet:Paragraph 46, Absatz eins bis 3 lautet:
„Absatz eins,(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 26 und 27 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
(2)Absatz 2,Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet, unbeeinflusst und vor Schließen des letzten österreichischen Wahllokals ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Bei einer Stimmabgabe im Ausland kann die Übermittlung auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit erfolgen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.
Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,
die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,
die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,
die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 72 Abs. 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, oderdie Prüfung auf Unversehrtheit (Paragraph 72, Absatz 3 und 4) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann, oder
die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 66 Abs. 1 letzter Satz wird das Wort „Wahlorgane“ durch das Wort „Wahlbehörde“ ersetzt.In Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz wird das Wort „Wahlorgane“ durch das Wort „Wahlbehörde“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 67 Abs. 2 Z 8 wird das Wort „Stimmenabgabe“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.In Paragraph 67, Absatz 2, Ziffer 8, wird das Wort „Stimmenabgabe“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 69 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abgabe der Stimmen“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.In Paragraph 69, Absatz 3, wird die Wortfolge „Abgabe der Stimmen“ durch das Wort „Stimmabgabe“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 72 Abs. 3 lautet:Paragraph 72, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 46 im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 46 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:(3) Am zweiten Tag nach der Wahl, 12.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß Paragraph 46, im Weg der Briefwahl bislang eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (Paragraph 46, Absatz 2,) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Miteinbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die ermittelten Zwischenergebnisse unverzüglich der zuständigen Landeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Ermittlung der Zwischenergebnisse am zweiten Tag nach der Wahl hat zu entfallen, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass pro Ermittlungsvorgang wenigstens dreißig Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung einfließen können.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 72 Abs. 4 erster Satz lautet:Paragraph 72, Absatz 4, erster Satz lautet:
„Absatz 4,(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Abs. 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (§ 46 Abs. 3 Z 6), wiederholt.“(4) Am achten Tag nach der Wahl wird der Vorgang gemäß Absatz 3, für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Wahlkarten (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 6,), wiederholt.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 72 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.In Paragraph 72, Absatz 5, wird das Zitat „Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, § 74 Abs. 3 lautet:Paragraph 74, Absatz 3, lautet:
„Absatz 3,(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß § 72 Abs. 3 vorletzter Satz und Abs. 4 zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).“(3) Die Landeswahlbehörde hat nach Vorliegen der Berichte gemäß Paragraph 72, Absatz 3, vorletzter Satz und Absatz 4, zweiter Satz die darin enthaltenen, mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen jeweils mit dem gemäß Absatz 2, bekanntgegebenen Stimmenergebnis zusammenzufassen und auf die schnellste Art der Bundeswahlbehörde zu berichten (Sofortmeldung).“
17.Novellierungsanordnung 17, In § 76 Abs. 1 wird das Zitat „§ 72 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 72 Abs. 5“ ersetzt.In Paragraph 76, Absatz eins, wird das Zitat „§ 72 Absatz 3, durch das Zitat „§ 72 Absatz 5, ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, In § 77 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.In Paragraph 77, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „Abgeordneten zum Europäischen Parlament“ durch die Wortfolge „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ ersetzt.
19.Novellierungsanordnung 19, Die Überschrift zu § 91 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 91, lautet:
„Inkrafttreten“
19a.Novellierungsanordnung 19a, Dem § 91 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 91, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„Absatz 6,(6) Die §§ 6 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 2, 30 Abs. 2, 34 Abs. 1, 37 Abs. 1, 39 Abs. 4 und 5, 46 Abs. 1, 2 und 3, 66 Abs. 1, 67 Abs. 2 Z 8, 69 Abs. 3, 72 Abs. 3, 4 und 5, 74 Abs. 3, 76 Abs. 1, 77 Abs. 5, die Überschrift zu § 91, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“(6) Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 3, 13 Absatz eins und 2, 27 Absatz 2, 30, Absatz 2, 34, Absatz eins, 37, Absatz eins, 39, Absatz 4 und 5, 46 Absatz eins, 2 und 3, 66 Absatz eins, 67, Absatz 2, Ziffer 8, 69, Absatz 3, 72, Absatz 3, 4 und 5, 74 Absatz 3, 76, Absatz eins, 77, Absatz 5,, die Überschrift zu Paragraph 91,, die Anlagen 2, 3 und 5 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
20.Novellierungsanordnung 20, Die Anlage 2 lautet:
Vorderseite:
Rückseite:
21.Novellierungsanordnung 21, Die Anlage 3 lautet:
22.Novellierungsanordnung 22, Die Anlage 5 lautet:
Artikel II
Artikel römisch zwei
Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 147/2008, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG), Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 20. In-Kraft-Treten“ durch die Zeile „§ 20. Inkrafttreten“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996)“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 2, der Europawahlordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 2, der Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,)“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 Abs. 4 und in § 4 Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „die Abgeordneten im Sinne des Art. 23a B-VG“ durch die Wortfolge „die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4 und in Paragraph 4, Absatz 7, wird jeweils die Wortfolge „die Abgeordneten im Sinne des Artikel 23 a, B-VG“ durch die Wortfolge „die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.“(1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß Paragraph 3, ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 4 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2 der Europawahlordnung)“ durch den Klammerausdruck „(§ 27 Abs. 2 EuWO)“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 2, der Europawahlordnung)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 27, Absatz 2, EuWO)“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5 Abs. 1 und 5 wird jeweils die Wortfolge „die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Art. 23a B-VG“ durch die Wortfolge „die Mitglieder im Sinne des Art. 23a B-VG“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz eins und 5 wird jeweils die Wortfolge „die Abgeordneten des Europäischen Parlaments in Österreich im Sinne des Artikel 23 a, B-VG“ durch die Wortfolge „die Mitglieder im Sinne des Artikel 23 a, B-VG“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 13 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 22 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996)“ durch den Klammerausdruck „(§ 22 EuWO)“ ersetzt.In Paragraph 13, Absatz 2, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 22, der Europawahlordnung – EuWO, Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 22, EuWO)“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift zu § 20 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 20, lautet:
„Inkrafttreten“
8a.Novellierungsanordnung 8a, Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 20, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) Die §§ 2 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1, 5 und 7, 5 Abs. 1 und 5, 13 Abs. 2, die Überschrift zu § 20, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.“(4) Die Paragraphen 2, Absatz 3 und 4, 4 Absatz eins, 5 und 7, 5 Absatz eins und 5, 13 Absatz 2,, die Überschrift zu Paragraph 20,, die Anlage sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die bisherige Anlage 2 außer Kraft.“
9.Novellierungsanordnung 9, In der Anlagebezeichnung entfällt in der Anlage 1 die Zahl „1“; die Anlage 2 entfällt.
10.Novellierungsanordnung 10, In der Anlage wird die Wortfolge „von Österreich zu entsendenden Abgeordneten“ durch die Wortfolge „österreichischen Mitglieder“ und die Betragsangabe „3 000 S“ durch die Betragsangabe „218 Euro“ ersetzt.
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