109. Bundesgesetz, mit dem das IPR-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2004, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 34 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 44)“.In Paragraph 34, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 44,)“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 35 lautet samt Überschrift:Paragraph 35, lautet samt Überschrift:
„Vertragliche Schuldverhältnisse
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch eins), Amtsblatt Nummer L 177 vom 4. Juli 2008, Seite 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).
(2)Absatz 2,Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
(3)Absatz 3,Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Abs. 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 2, bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, samt Überschrift eingefügt:
„Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz eins,Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Artikel 7, Absatz 3, Litera a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
(2)Absatz 2,Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Abs. 1 nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.“Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Absatz eins, nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die §§ 46 und 47 werden samt Überschriften aufgehoben.Die Paragraphen 46, und 47 werden samt Überschriften aufgehoben.
5.Novellierungsanordnung 5, § 48 lautet:Paragraph 48, lautet:
„§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).Außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864 aus 2007, über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom römisch zwei), Amtsblatt Nummer L 199 vom 31. Juli 2007, Seite 40, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (Paragraph 11,).
(2)Absatz 2,Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht für die Beteiligten jedoch eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 50 Abs. 2 lautet:Paragraph 50, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,§ 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.“Paragraph 35 und Paragraph 53, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1998, sowie die Aufhebung der Paragraphen 36, bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 50 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 50, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.“Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist Paragraph 48, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 48, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1978, ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die Paragraphen 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, anzuwenden; Paragraph 53, Absatz 2, ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, In § 53 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.In Paragraph 53, entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Absatz 2,
Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, BGBl. Nr. 596/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2009, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß § 14 Abs. 2 im Inland belegen ist.“„Dies gilt nicht für Rückversicherungsverträge oder wenn das Risiko nicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, im Inland belegen ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1a Abs. 2 wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.In Paragraph eins a, Absatz 2, wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.In Paragraph 7, Absatz 5, wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz lautet:
„Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach § 14 Abs. 2.“„Die Belegenheit des Risikos richtet sich nach Paragraph 14, Absatz 2,
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 14 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, eingefügt:
„(2)Absatz 2,Als Vertragsstaat, in dem das Risiko belegen ist, gilt
in der Nicht-Lebensversicherung
bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen und Überbauten sowie die dort befindlichen, durch denselben Vertrag versicherten beweglichen Sachen der Vertragsstaat, in dem diese Sachen belegen sind;
bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf zugelassene Fahrzeuge aller Art der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; unabhängig davon gilt jedoch im Fall von Fahrzeugen, die von einem Vertragsstaat in einen anderen eingeführt werden, während eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Lieferung, Bereitstellung oder Versendung des Fahrzeuges an den Käufer das Risiko als im Bestimmungsstaat belegen;
bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von höchstens vier Monaten der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat;
in allen anderen Fällen der Nicht-Lebensversicherung und in der Lebensversicherung,
wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, der Vertragsstaat, in dem sich das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die sonstige Einrichtung befindet, auf die sich der Vertrag bezieht.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.In Paragraph 14, Absatz 6, wird die Wortfolge „Anlage B zum Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wortfolge „Anlage C zu diesem Bundesgesetz“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Anlage C lautet:
„Anlage C
Zu § 1a Abs. 2, § 7 Abs. 5 und § 14 Abs. 6:Zu Paragraph eins a, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 14, Absatz 6 :
Großrisiken
Transport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Z 4 bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem BundesgesetzTransport- und Transporthaftpflichtrisiken nach Ziffer 4, bis 7, 11 und 12 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
Kredit- und Kautionsrisiken nach Z 14 und 15 der Anlage A zu diesem BundesgesetzKredit- und Kautionsrisiken nach Ziffer 14, und 15 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz
Großrisiken nach Z 3, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:Großrisiken nach Ziffer 3,, 8, 9, 10, 13 und 16 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz, wenn beim Versicherungsnehmer mindestens zwei der folgenden drei Grenzen überschritten werden:
6,2 Millionen Euro Bilanzsumme
12,8 Millionen Euro Nettoumsatz
durchschnittlich 250 Arbeitnehmer während eines Geschäftsjahres.
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach § 244 UGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluss aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.“Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Konzern, für den nach Paragraph 244, UGB oder einer den Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG entsprechenden Vorschrift eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums ein Konzernabschluss aufzustellen ist, so sind für die Überschreitung der genannten Grenzen die Zahlen des Konzernabschlusses maßgebend.“
8.Novellierungsanordnung 8, Anlage E Z 2 zweiter Satz lautet:Anlage E Ziffer 2, zweiter Satz lautet:
„Die Belegenheit ist nach § 14 Abs. 2 zu beurteilen.“„Die Belegenheit ist nach Paragraph 14, Absatz 2, zu beurteilen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 119j wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 119 j, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 2, § 1a Abs. 2, § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und 6, die Anlage C und die Anlage E Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 treten mit 17. Dezember 2009 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins a, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 2, und 6, die Anlage C und die Anlage E Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, treten mit 17. Dezember 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes
Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG, BGBl. I Nr. 37/2007, wird wie folgt geändert:Das Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 2 Z 2 lit. a sublit. bb zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993)“ durch den Klammerausdruck „(§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978)“ ersetzt.In Paragraph 4, Absatz 3, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, Sub-Litera, b, b, zweiter Halbsatz des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,)“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.“Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2009, tritt mit 17. Dezember 2009 in Kraft.“
Artikel 4
Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum
Das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 89/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2007, wird mit Ablauf des 16. Dezember 2009 aufgehoben; es ist auf Versicherungsverträge weiter anzuwenden, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind.Das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,, wird mit Ablauf des 16. Dezember 2009 aufgehoben; es ist auf Versicherungsverträge weiter anzuwenden, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen worden sind.
Fischer
Faymann