BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 19. Oktober 2009

Teil römisch eins

105. Bundesgesetz:

Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 766/A Ausschussbericht 338 Sitzung 37. Bundesrat:, Ausschussbericht 8178 Sitzung 776.)

105. Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Rechnungshofgesetz 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1999,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Dem Rechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung sonstiger Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern jedenfalls mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit solchen Rechtsträgern betreibt. Dem Rechnungshof obliegt weiters die Überprüfung jener Unternehmungen, die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung dieser Unternehmungen zu erstrecken.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 15, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Paragraph 12, Absatz eins, sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 18, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Hinsichtlich der Prüfzuständigkeit bei einer tatsächlichen Beherrschung gilt Paragraph 12, Absatz eins, sinngemäß.“

Fischer

Faymann