BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 19. Oktober 2009

Teil römisch eins

104. Bundesgesetz:

Änderung des Ökostromgesetzes

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 24 IA 686/A Ausschussbericht 272 Sitzung 37. Bundesrat:, 8176 Ausschussbericht 8180 Sitzung 776.)

104. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die neue Überschrift zu Paragraph 30 e, nach der Überschrift zu Paragraph 30 d, eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

„Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „2009“ durch das Wort „2012“ und in Paragraph 22 a, Absatz 2, wird das Wort „2010“ durch das Wort „2013“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 22 b, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7,In Streitigkeiten zwischen der Ökostromabwicklungsstelle und den Stromhändlern, insbesondere auf Zahlung des Verrechnungspreises, entscheiden die ordentlichen Gerichte.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 23, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Ökostromabwicklungsstelle hat die Mittel für die Förderungen von Kraft-Wärme Kopplungsanlagen gemäß Paragraph 8, KWK-Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft-Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die Energie-Control GmbH zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß Paragraph 7, KWK-Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie gemäß Paragraphen 12, 12 a und 13 a (Investitionszuschüsse für Ablauge, Kleinwasserkraft und mittlere Wasserkraft) sind vierteljährlich an die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse zu überweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 30 d, wird folgender Paragraph 30 e, samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung zur ÖSG-Novelle 2009

Paragraph 30 e,

  1. Absatz eins,Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn
    1. Ziffer eins
      im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2004,, besteht, sowie
    2. Ziffer 2
      die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (Paragraph eins, Absatz eins, des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Absatz eins, (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. Der Antragsteller hat alle seit 1. Jänner 2008 gewährten „De-minimis“ Beihilfen im Sinne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte „De-minimis“ Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird.
  3. Absatz 3,Die Rückvergütung für den Endverbraucher ist pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf das Ausmaß seiner von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den Endverbrauchern bezahlten Ökostromaufwendungen, die 0,5% des Nettoproduktionswertes überschreiten, begrenzt. Bei der Gewährung der Rückvergütung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. März 2009 im Verfahren N 47a/2009 ua., Zl. K(2009)2155, gelten sinngemäß. Die Höhe der Rückvergütung ist von der Energie-Control GmbH auf der Grundlage der bei der Antragstellung erbrachten Nachweise gemäß Absatz 2, mit Bescheid zu bestimmen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH die Auszahlung des Rückvergütungsbetrages zurückzufordern. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verfahren auf Rückvergütung teilweise oder vollständig elektronisch abgewickelt werden.
  4. Absatz 4,Unbeschadet Paragraph 45, ElWOG haben Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Absatz 2, schriftlich zu bestätigen, in welchem Umfang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendungen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß Paragraph 19, Absatz eins, verrechnet und bezahlt erhalten haben.
  5. Absatz 5,Die Auszahlung der Rückvergütung hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die ausbezahlten Beträge und der Verwaltungsaufwand für die Auszahlungen sind Mehraufwendungen gemäß Paragraph 21, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 32 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der 2. Ökostromgesetz-Novelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, mit Ausnahme von Paragraph 15, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 22 c,, Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3, sowie der Absatz 2 bis 4 und Absatz 6 bis 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2008,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2009, in Kraft. Das Inkrafttreten von Paragraphen 15, Absatz eins a, 19, Absatz eins a, 22 c und 23 Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Das Inkrafttreten der Paragraphen 15, Absatz eins a, 19, Absatz eins a, 22 c und 23 Absatz 2, Ziffer 3, erfolgt mit Ablauf des Tages dieser Kundmachung.“

Fischer

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