BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. März 2009

Teil römisch zwei

95. Verordnung:

Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

95. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 170 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

Burgenland: ...............................................              1 500

Kärnten: ...................................................               50

Niederösterreich: ..........................................              2 180

Oberösterreich: ...........................................               350

Salzburg:...................................................               10

Steiermark: ...............................................              2 750

Tirol: ......................................................               160

Vorarlberg: ................................................               50

Wien: ......................................................               120

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2009 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2009 außer Kraft.

Hundstorfer