94. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 355 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ................................................ 365
Kärnten: .................................................... 295
Niederösterreich: .......................................... 1 750
Oberösterreich: ............................................ 955
Salzburg: .................................................... 130
Steiermark: .................................................. 1 295
Tirol: ........................................................ 270
Vorarlberg: ................................................ 65
Wien: ........................................................ 230
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der genannten und der mit Verordnung BGBl. II Nr. 492/2008 bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2009 enden.Im Rahmen der genannten und der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2008, bereits zugeteilten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2009 enden.
(2)Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3.Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt mit 30. November 2009 außer Kraft.
Hundstorfer