Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. März 2009 |
Teil römisch zwei |
92. Verordnung: | Änderung der Verordnung betreffend eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees |
Auf Grund des Paragraph 54, Absatz eins und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Juni 1964 betreffend die wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung für die Wasserkraftnutzung der Traun unterhalb des Traunsees, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1964,, wird wie folgt geändert:
Paragraph eins, lautet:
Das Wasserdarbieten der Traun von ihrem Ausfluss aus dem Traunsee bis Flusskilometer 8,5 (oberhalb des Kleinmünchner Wehres) – ausgenommen die Abschnitte der Traun von Flusskilometer 38,5 bis 44,0 (Saag) und Flusskilometer 51,0 bis 53,5 (Stadl-Paura) – wird, unbeschadet bestehender Rechte und unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse der Abwasserbeseitigung und der Reinhaltung des Grundwassers in der Welser Heide, der Wasserkraftnutzung mit dem Ziel der Einrichtung einer möglichst geschlossenen, nach einem wasser- und energiewirtschaftlich einheitlichen Betriebsplan arbeitenden Kraftwerkskette gewidmet.
Berlakovich