BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. März 2009

Teil römisch zwei

91. Verordnung:

Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (VVMGL)

91. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (VVMGL) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Gliederung der versicherungsmathematischen Grundlagen (VVMGL), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Die für die Erstellung der Tarife und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen für die Lebensversicherung gemäß Ziffer 19 bis 23 der Anlage A zum VAG gliedern sich in die Grundsätze der Tarifgestaltung gemäß Paragraph 2, Absatz 5,, in die dafür notwendigen statistischen Datensätze sowie in die Grundlagen der Veranlagung inklusive einer Darstellung des verwendeten Veranlagungsmodells bei fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten Versicherungsprodukten und bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008,.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „fonds- und indexgebundenen“ durch die Wortfolge „fondsgebundenen, indexgebundenen und kapitalanlageorientierten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 9, wird nach dem Wort „indexgebundenen“ die Wortfolge „oder einer kapitalanlageorientierten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Geschäftszweig: Hier ist beispielsweise anzugeben, ob es sich um ein klassisches, fondsgebundenes, indexgebundenes oder kapitalanlageorientiertes Versicherungsprodukt bzw. um ein Mischprodukt aus diesen handelt. Sollte Mischprodukt angegeben werden, so ist genau anzuführen, aus welchen Komponenten dieses wie gemischt ist. Außerdem ist zu erwähnen, ob es sich um einen Haupttarif oder einen Zusatztarif handelt. Weiters ist hier auch anzugeben, ob das Versicherungsprodukt andere Besonderheiten aufweist, die das Versicherungsprodukt von einem klassischen Versicherungsprodukt im herkömmlichen Sinn, insbesondere bezüglich der Risikostruktur, unterscheiden. Weiters ist anzuführen, in welchem Deckungsstock gemäß Paragraph 20, Absatz 2, VAG der Tarif geführt wird. Die Angabe des Produktnamens ist nicht verpflichtend, eine Änderung muss der FMA nicht vorgelegt werden.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „indexgebundene Lebensversicherung,“ die Wortfolge „kapitalanlageorientierte Lebensversicherung,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, fünfter Satz lautet:

„Außerdem sind für die fondsgebundene, indexgebundene und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung die gewählte Veranlagungsstrategie sowie das Veranlagungsmodell bei Produkten mit Kapitalgarantie, sofern es dafür keine externe Garantie gibt, kurz zu beschreiben (unter Angabe aller verwendeten Parameter und Formeln).“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 18 a, zweiter Satz wird das Wort „Auszahlungsberag“ durch das Wort „Auszahlungsbetrag“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,(3) Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz 9 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 18 a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

Pribil              Ettl