9. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) sowie die Verordnung über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V) geändert werden
Artikel IArtikel römisch eins
Änderung der ERV 2006
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2007, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 316/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden. In Firmenbuch- und Grundbuchverfahren kann die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 eingebracht werden.“(2) Ist ein Verbesserungsauftrag erteilt worden, so ist ein verfahrenseinleitender Schriftsatz unter Anführung des mitgeteilten Aktenzeichens als Ersteingabe im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, in elektronischer und verbesserter Form neuerlich einzubringen. Sonstige Schriftsätze können verbessert als Folgeeingabe elektronisch eingebracht werden. In Firmenbuch- und Grundbuchverfahren kann die Verbesserung mit einem Folgeantrag im Sinn der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, eingebracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„Absatz eins,(1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 übermittelt werden. Schriftsätze nach §§ 1 und 2 AFV 2002, BGBl. II Nr. 510/2002, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig. Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.“(1) Elektronisch eingebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende Erledigungen sowie Beilagen müssen der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen. Eingaben und Erledigungen können grundsätzlich auch als PDF-Anhang entsprechend der Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, übermittelt werden. Schriftsätze nach Paragraphen eins und 2 AFV 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung sowie Grundbuchgesuche sind in strukturierter Form, die die automationsunterstützte Weiterverarbeitung ermöglicht, zu übermitteln; die Einbringung als PDF-Anhang ist nicht zulässig. Werden mit einer Eingabe mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln; Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind in einem Anhang zusammenzufassen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8a lautet samt Überschrift:Paragraph 8 a, lautet samt Überschrift:
„Besondere Bestimmungen für das Firmenbuchverfahren
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Eingaben und Beilagen können im Firmenbuchverfahren elektronisch eingebracht werden.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Urkunden, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.Die elektronische Übermittlung von Urkunden, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, können nicht elektronisch vorgelegt werden.
(3)Absatz 3,Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (§ 11 UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln (Abs. 2). Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 zulässig.“Bedarf eine Anmeldung der beglaubigten Form (Paragraph 11, UGB), so ist sie nach Beglaubigung der Eingabe in ein Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) einzustellen und dem Gericht elektronisch zu übermitteln (Absatz 2,). Bedarf eine Anmeldung oder Einreichung nicht der beglaubigten Form, so ist auch die Übermittlung als PDF-Anhang nach Paragraph 5, Absatz eins, zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„Absatz 2,(2) Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB sind in strukturierter Form entweder im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz „FinanzOnline“ im Direktverkehr oder im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen; im elektronischen Rechtsverkehr können sie auch als PDF-Anhang nach § 5 Abs. 1 erster Satz oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts nach § 8a Abs. 2 eingebracht werden. Sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss bezieht. Werden Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.“(2) Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB sind in strukturierter Form entweder im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz „FinanzOnline“ im Direktverkehr oder im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen; im elektronischen Rechtsverkehr können sie auch als PDF-Anhang nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts nach Paragraph 8 a, Absatz 2, eingebracht werden. Sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss bezieht. Werden Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 lautet samt Überschrift:Paragraph 10, lautet samt Überschrift:
„Besondere Bestimmungen für das Grundbuchverfahren
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (§ 448 Abs. 4 Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.
Eingaben und Beilagen können im Grundbuchverfahren elektronisch eingebracht werden. In Grundbuchsachen, die zu anderen Akten gehören (Paragraph 448, Absatz 4, Geo.), ist die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sowie Pläne zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken können nicht elektronisch vorgelegt werden. Ein in Papierform ausgestellter Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchgesuch längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des § 55 GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen.“Die elektronische Übermittlung von Beilagen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Original vorzulegen sind, hat so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 91 c, GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung sowie allfällige Anmerkungen zur Beilage) anzugeben. Urkunden, durch die ein mit dem Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll, sowie Pläne zur grundbücherlichen Teilung von Grundstücken können nicht elektronisch vorgelegt werden. Ein in Papierform ausgestellter Rangordnungsbeschluss ist dem elektronisch eingebrachten Grundbuchgesuch längstens binnen einer Woche, jedenfalls aber innerhalb der Frist des Paragraph 55, GBG (einlangend bei Gericht) nachzureichen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 11 Abs. 1e wird folgender Abs. 1f eingefügt:Nach Paragraph 11, Absatz eins e, wird folgender Absatz eins f, eingefügt:
„Absatz eins f,(1f) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten in Kraft:(1f) In der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2009, treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8a und § 10 mit 1. Februar 2009,1. Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 8 a und Paragraph 10, mit 1. Februar 2009,
2. § 9 Abs. 2 mit 1. März 2009.2. Paragraph 9, Absatz 2, mit 1. März 2009.
Für Eingaben in Grundbuchverfahren liegen die technischen Möglichkeiten ab 1. April 2009 vor.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Änderung der UGB-Formblatt-V
Auf Grund des § 278 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 278, Absatz 2, des Unternehmensgesetzbuchs, dRGBl. 219 aus 1897,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2008,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), BGBl. II Nr. 316/2008, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Verwendung von Formblättern für die offenzulegende Bilanz und den offenzulegenden Anhang von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (UGB-Formblatt-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 3 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:Im Paragraph 3, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter „UGBForm 2“ und „UGBForm 4“ dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.“(2) Die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 2009, treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Die nach der Stammfassung der UGB-Formblatt-V ausgegebenen Formblätter „UGBForm 2“ und „UGBForm 4“ dürfen aufbrauchend weiter verwendet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Die Anlagen 1 und 3 lauten wie aus den Anlagen dieser Verordnung ersichtlich.
Hahn