BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 30. März 2009

Teil römisch zwei

89. Verordnung:

Änderung der Aktuarsberichtsverordnung

89. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Aktuarsberichtsverordnung geändert wird

Auf Grund des Paragraph 24 a, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Bericht des verantwortlichen Aktuars (Aktuarsberichtsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2005,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 4, erhalten die Litera h bis k die Bezeichnung „i.“, „j.“, „k.“ und „l.“; nach Litera g, wird folgende Litera h, eingefügt:

  1. Litera h
    Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Position römisch zwei.4. letzter Satz lautet:

„Weiters ist eine detaillierte Analyse der möglichen Risiken der unter diesem Punkt angeführten Tarife durchzuführen und zu erläutern.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Position römisch drei.1. lautet:

„III.1. Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 24 b, VAG: Der angeführte Bestätigungsvermerk ist zu erteilen, teilweise oder zur Gänze nicht zu erteilen. Die Erteilung, die teilweise oder ganze Nichterteilung des Bestätigungsvermerks ist ausführlich zu begründen. Bei Nichterteilung sind entsprechende Gegenmaßnahmen anzuführen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Position römisch vier.2. wird das Wort „Invalidierungswahrscheinlichkeiten“ durch das Wort „Invalidisierungswahrscheinlichkeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, erhält die Bezeichnung Paragraph 4, Absatz eins,; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Paragraph eins, Ziffer 4 und Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft und sind erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2009 anzuwenden.“

Pribil              Ettl