Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 30. März 2009 |
Teil römisch zwei |
89. Verordnung: | Änderung der Aktuarsberichtsverordnung |
Auf Grund des Paragraph 24 a, Absatz 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Bericht des verantwortlichen Aktuars (Aktuarsberichtsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, Ziffer 4, erhalten die Litera h bis k die Bezeichnung „i.“, „j.“, „k.“ und „l.“; nach Litera g, wird folgende Litera h, eingefügt:
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Position römisch zwei.4. letzter Satz lautet:
„Weiters ist eine detaillierte Analyse der möglichen Risiken der unter diesem Punkt angeführten Tarife durchzuführen und zu erläutern.“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Position römisch drei.1. lautet:
„III.1. Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 24 b, VAG: Der angeführte Bestätigungsvermerk ist zu erteilen, teilweise oder zur Gänze nicht zu erteilen. Die Erteilung, die teilweise oder ganze Nichterteilung des Bestätigungsvermerks ist ausführlich zu begründen. Bei Nichterteilung sind entsprechende Gegenmaßnahmen anzuführen.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 3, Position römisch vier.2. wird das Wort „Invalidierungswahrscheinlichkeiten“ durch das Wort „Invalidisierungswahrscheinlichkeiten“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 4, erhält die Bezeichnung Paragraph 4, Absatz eins,; folgender Absatz 2, wird angefügt:
Pribil Ettl