88. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Gewinnbeteiligungs-Verordnung (GBVVU) geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 4 sowie des § 85 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2009, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 4, sowie des Paragraph 85, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), BGBl. II Nr. 398/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung (Gewinnbeteiligungs-Verordnung – GBVVU), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 (klassische Lebensversicherung), Z 2 (betriebliche Kollektivversicherung) oder Z 4a (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2009, eingerichtet ist.“ Diese Verordnung gilt für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, für die eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, (klassische Lebensversicherung), Ziffer 2, (betriebliche Kollektivversicherung) oder Ziffer 4 a, (kapitalanlageorientierte Lebensversicherung) VAG, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2009,, eingerichtet ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lauten:Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, lauten:
die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (§ 81e Abs. 5 Z IV.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (§ 81e Abs. 5 Z IV.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung, der betrieblichen Kollektivversicherung oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge, der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (§ 81c Abs. 2 lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (§ 81c Abs. 2 lit. F.II. VAG) des Unternehmens;die Posten Erträge aus Kapitalanlagen und Zinsenerträge (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.2. VAG) und Aufwendungen für Kapitalanlagen und Zinsenaufwendungen (Paragraph 81 e, Absatz 5, Z römisch vier.3. VAG) soweit sie den Lebensversicherungsverträgen der klassischen Lebensversicherung, der betrieblichen Kollektivversicherung oder der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung zuzurechnen sind und nur im Verhältnis des mittleren Deckungserfordernisses der gewinnberechtigten klassischen Lebensversicherungsverträge, der betrieblichen Kollektivversicherungsverträge und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherungsverträge jeweils für das direkte Geschäft zu den mittleren gesamten Kapitalanlagen (Paragraph 81 c, Absatz 2, lit. B. VAG) und laufenden Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand (Paragraph 81 c, Absatz 2, lit. F.II. VAG) des Unternehmens;
alle anderen Erträge und Aufwendungen nur insoweit, als sie auf gewinnberechtigte klassische Lebensversicherungsverträge, betriebliche Kollektivversicherungsverträge und kapitalanlageorientierte Lebensversicherungsverträge des direkten Geschäfts entfallen; Erträge und Aufwendungen, die nicht direkt zuordenbar sind, sind möglichst verursachungsgerecht, allenfalls mit Hilfe eines geeigneten Schlüssels auf diese aufzuteilen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 5 erhält die Bezeichnung § 5 Abs. 1; folgender § 5 Abs. 2 wird angefügt:Paragraph 5, erhält die Bezeichnung Paragraph 5, Absatz eins,; folgender Paragraph 5, Absatz 2, wird angefügt:
„Absatz 2,(2) In der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sind die Gewinne aus der Kapitalveranlagung auf die Gruppen von Versicherungsverträgen, für die eine gemeinsame Veranlagungsstrategie vereinbart wurde, verursachungsgerecht zu verteilen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„Absatz 4,(4) § 1, § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2009 treten mit 1. April 2009 in Kraft.“(4) Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.“
Pribil Ettl