BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 27. März 2009

Teil römisch zwei

85. Verordnung:

2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

85. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 2. Änderung der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008

Aufgrund der Paragraphen 6, Absatz 2, 12, 22 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. römisch zwei Nr. 31 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008)

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

„Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. Ziffer eins
    der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt Nummer L 270 vom 21.10.2003, Seite 1,
  2. Ziffer 2
    der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt Nummer L 209 vom 11.8.2005, Seite 1,
  3. Ziffer 3
    der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 141 vom 30.4.2004, Seite 1,
  4. Ziffer 4
    der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt Nummer L 141 vom 30.4.2004, Seite 18, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 291 vom 14.9.2004, Seite 18,
  5. Ziffer 5
    der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004, mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel römisch vier und römisch vier a der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, Amtsblatt Nummer L 345 vom 20.11.2004, Seite 1,
  6. Ziffer 6
    der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, Amtsblatt Nummer L 171 vom 23.6.2006, Seite 90 und
  7. Ziffer 7
    sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, Anhang römisch drei Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, beauftragen kann.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Artikel 11, oder 98 der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, Amtsblatt Nummer L 148 vom 6.6.2008, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
    3. Ziffer 3
      Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
      1. Litera a
        Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß Litera c,) bis o) anzugeben ist,
      2. Litera b
        Dauergrünlandflächen,
      3. Litera c
        Faserflachsflächen,
      4. Litera d
        Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
      5. Litera e
        Hartweizenflächen, für die die spezifische Qualitätsprämie für Hartweizen gemäß Artikel 72, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
      6. Litera f
        Eiweißpflanzenflächen, für die die Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Artikel 76, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
      7. Litera g
        Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Artikel 83, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
      8. Litera h
        Energiepflanzenflächen, für die die Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Artikel 88, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
      9. Litera i
        Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
      10. Litera j
        Hopfenflächen, für die die Zahlung für Hopfen gemäß Artikel 68 a, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, beantragt wird,
      11. Litera k
        Tabakpflanzenflächen,
      12. Litera l
        bis einschließlich Antragsjahr 2008 Stilllegungsflächen, die gemäß Artikel 56, oder Artikel 55, Litera b,) der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, genutzt werden,
      13. Litera m
        Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Artikel 93, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, nicht beantragt wird,
      14. Litera n
        Flächen mit mehrjährigen Kulturen und anderen Dauerkulturen als Hopfen,
      15. Litera o
        Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1786 aus 2003, dienen,
      16. Litera p
        Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
      17. Litera q
        Flächen, die im Rahmen anderer mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind,
      18. Litera r
        Weinflächen.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,(2a) Die gemäß Ziffer 9, der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, geschützten Landschaftselemente sind gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 3, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Befindet sich auf einem Feldstück sowohl ein Stilllegungsschlag als auch ein Schlag mit einer Kultur, die jener der Stilllegungsbegrünung entspricht, ist bis einschließlich Antragsjahr 2008 dem Sammelantrag eine Skizze, aus der die jeweilige Lage der Schläge ersichtlich ist, anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 49, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) Almfutterflächen, die im Sammelantrag des Vorjahres enthalten waren, sind im jährlichen Sammelantrag als Almfutterflächen anzugeben. Eine Verringerung der Almfutterfläche darf nur dann erfolgen, wenn der Betriebsinhaber nachweist, dass
    1. Ziffer eins
      diese Flächen infolge Naturverjüngung oder Aufforstung als Wald gelten oder
    2. Ziffer 2
      auf diesen Flächenteilen aufgrund witterungs- oder naturbedingter Umstände oder aufgrund naturschutzrechtlicher Auflagen die landwirtschaftliche Nutzung nicht möglich ist.“
    3. Ziffer 9
      Paragraph 11, Absatz eins, lautet:
  2. Absatz eins,Die AMA kann unter Anwendung der Artikel 32, Absatz 6, Litera a,) und 33 Absatz 7, der Verordnung (EG) Nr. 1290 aus 2005, in Verbindung mit Artikel 5 a, der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.“
    1. Ziffer 10
      Die Ziffer 8 und 9 der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, lauten:
    2. Ziffer 8
      Die Flächen sind unter Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung durch entsprechende Pflegemaßnahmen in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von spezifischen naturschutzrechtlichen oder von im Rahmen spezifischer Maßnahmen getroffenen vertraglichen Auflagen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Die jährliche Mindestpflegemaßnahme durch Häckseln zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung darf max. auf 50% der Acker-, Spezialkulturen- (Hopfen, Obst- und Weinbau) und Dauergrünlandfläche (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) erfolgen. Auf allen übrigen Flächen muss eine jährliche Nutzung des Aufwuchses durch Ernten oder Beweiden erfolgen. Von der Ernteverpflichtung ausgenommen sind Flächen, auf denen eine Ernte aufgrund von Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Vermurungen oder dergleichen wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll ist.
    3. Ziffer 9
      Landschaftselemente, die als Bestandteil eines Feldstücks ein untergeordnetes Ausmaß nicht überschreiten und als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind, dürfen nicht beseitigt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Der Anlage zu Paragraph 5, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    Die Rebflächen sind durch entsprechende Pflegemaßnahmen, insbesondere Rebschnitt, in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten.“

Berlakovich