BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 27. März 2009

Teil römisch zwei

84. Verordnung:

SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2009

84. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2009)

Aufgrund des Paragraph 85, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Paragraph eins,

Den Mitgliedern der Schienen-Control Kommission bzw. den bei Verhinderung an ihre Stelle tretenden Ersatzmitgliedern gebührt für die Teilnahme an Sitzungen dieser Kommission und die Vorbereitung darauf ein Sitzungsgeld in Höhe von 68 Euro für den Vorsitzenden, 64 Euro für den Stellvertreter des Vorsitzenden und 60 Euro für die übrigen Mitglieder je vollendeter Stunde. Für eine weitere angefangene Stunde gebührt der halbe Stundensatz.

Paragraph 2,

Die Schienen-Control GmbH hat die Sitzungsgelder den Mitgliedern vierteljährlich anzuweisen.

Paragraph 3,

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Sitzungsgelder der Schienen-Control Kommission (SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2000,, außer Kraft.

Bures