BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 25. März 2009

Teil römisch zwei

81. Verordnung:

Änderung der Zeugnisformularverordnung

81. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Zeugnisformularverordnung geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2008,, wird verordnet:

Die Zeugnisformularverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 3, wird nach Absatz 9, folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10,(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß Paragraph 3 a, der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1976, in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,(5) An den allgemein bildenden höheren Schulen, den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in die Zeugnisse (Absatz eins bis 4) die Angabe des Regellehrplanes aufzunehmen, nach dem unterrichtet worden ist. Hiebei ist die diesbezügliche Nummer des Bundesgesetzblattes zu zitieren, die für den jeweiligen Schüler geltende Stundentafel (an allgemein bildenden höheren Schulen die Stundentafel der Oberstufe) wiederzugeben und sind schulautonome Schwerpunktsetzungen sowie Hinweise auf allfällige Änderungen durch schulautonome Lehrplanbestimmungen aufzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,(1) An Berufsschulen ist in den in Betracht kommenden Zeugnisformularen statt der Fachrichtung die Fachklasse und – bei modularen Lehrberufen – das Modul anzugeben.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird nach Absatz 10, folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11,(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2009, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 8, Absatz eins, sowie Paragraph 10, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz 5, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2009/10 anzuwenden.“

Schmied