BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 20. März 2009

Teil römisch zwei

79. Verordnung:

Änderung der Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV

79. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 3, 4, 8, 9, 10, 10 a, 14 und 25 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Papillarlinienabdrücke

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Absatz 2 bis 4 mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Soweit nicht Absatz 3, bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen.
  3. Absatz 3,Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen.
  4. Absatz 4,Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Absatz 3, genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses.
  5. Absatz 5,Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 ausgestellt werden.
  6. Absatz 6,Stehen der Erfassung von Papillarlinienabdrücken von Fingern beider Hände länger als drei Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, so ist ein Reisedokument ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
  7. Absatz 7,Ist ein länger als drei Monate dauernder Hinderungsgrund nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung, glaubhaft zu machen.
  8. Absatz 8,Wird für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Reisepass beantragt, ist von der Abnahme von Papillarlinien Abstand zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, lautet der letzte Satz:

„Die Eintragung von Künstlernamen in Reisepässen ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,(5) Der Zeitpunkt gemäß Paragraph 25, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 8, Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,, wird mit 30. März 2009 festgelegt.

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,(2) Die Paragraphen 4 a, samt Überschrift, 6 Absatz 2 und  14 Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2009, treten mit 30. März 2009 in Kraft.“

Fekter