BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 18. März 2009

Teil römisch zwei

74. Verordnung:

Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

74. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Verlängerung der Nacheichfrist für Balgengaszähler

Auf Grund des Paragraph 18, des Maß- und Eichgesetzes - MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für die in Paragraph 15, Ziffer 8, Litera a, des Maß- und Eichgesetzes - MEG, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1950,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,, angeführten Balgengaszähler wird die dort festgelegte Nacheichfrist um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Richtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.

Paragraph 2,

Die Stichprobenprüfung wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach der im Anhang beschriebenen Methode vorgenommen.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Balgengaszähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Balgengaszählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verlängerung der Nacheichfrist erstreckt sich auf alle zu einem Los zusammengefassten Balgengaszähler.
  2. Absatz 2,Die Verlängerung der Nacheichfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung der Nacheichfrist nach Paragraph eins, ist im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

Paragraph 5,

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 204 vom 21.07.1998 Seite 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20.12.2006 Seite 81 mit der Notifikationsnummer 2008/377/A notifiziert.

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mitterlehner