BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 12. März 2009

Teil römisch zwei

66. Kundmachung:

Wappen und Embleme der italienischen Staatspolizei

66. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2007,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Wappen und die Embleme der italienischen Staatspolizei Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Faymann