Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 3. März 2009 |
Teil römisch zwei |
58. Verordnung: | Inverkehrbringen, Import und Verbringen von Räuchermischungen, die cannabinomimetisch wirksame Stoffe enthalten |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 3, wird verordnet:
Das Inverkehrbringen von Räuchermischungen, die einen oder mehrere der in der Anlage genannten Stoffe enthalten, ist verboten. Gleiches gilt für den Import oder das Verbringen nach Österreich.
Paragraph eins, gilt nicht für Produkte, Stoffe oder Zubereitungen, die gemäß den arzneimittel- oder apothekenrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht, nach Österreich importiert oder verbracht werden dürfen.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend betreffend das Inverkehrbringen, den Import und das Verbringen von Räuchermischungen, die Naphthalen-1-yl-(1-pentylindol-3-yl)-methanon/JWH-018 enthalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 6 aus 2009,, außer Kraft.
Stöger