BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 26. Februar 2009

Teil römisch zwei

55. Verordnung:

Verordnung Wiederaufstellen - VWaSeilb 2009

55. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über das Wiederaufstellen einer Seilbahn (Verordnung Wiederaufstellen - VWaSeilb 2009)

Auf Grund des Paragraph 52 a, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2007,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeines

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf das Wiederaufstellen von
    1. Ziffer eins
      Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in Österreich bereits in Betrieb gestanden sind oder mit deren Errichtung vor dem 3. Mai 2004 auf Grundlage einer entsprechenden Genehmigung begonnen worden ist,
    2. Ziffer 2
      Seilbahnen gemäß Paragraph 2, Seilbahngesetz 2003, die vor dem 3. Mai 2004 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Betrieb gestanden sind

    und die auf einem in Österreich befindlichen neuen Standort wieder aufgestellt werden.

  2. Absatz 2,Diese Verordnung ist nicht auf das mehrmalige Wiederaufstellen von Seilbahnen anzuwenden, ausgenommen Schlepplifte.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist.
  2. Absatz 2,Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),
    1. Ziffer eins
      das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,
    2. Ziffer 2
      das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,
    3. Ziffer 3
      dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben und
    4. Ziffer 4
      dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation).

Allgemeine Voraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für eine wieder aufzustellende Seilbahn müssen für die bisherige Bestandszeit eine Dokumentation über Instandhaltung (Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen, Erneuerungen) und über Betriebskontrollen sowie Aufzeichnungen über alle außergewöhnlichen Vorkommnisse vorliegen.
  2. Absatz 2,Das Wiederaufstellen einer Seilbahn ist von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.
  3. Absatz 3,Der Zustand aller weiter verwendeten Bauteile ist hinsichtlich ihrer technischen Weiterverwendbarkeit und Funktionstüchtigkeit bei der zu demontierenden Seilbahn, bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser, zu bewerten. Die Bewertung umfasst nicht vorausschauend die Ergebnisse von zerstörungsfreien Untersuchungen an den Bauteilen, sondern dient ausschließlich einer grundsätzlichen Feststellung des Zustandes der weiter zu verwendenden Bauteile. Die Bewertung der Bauteile ist von akkreditierten Überwachungsstellen oder von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller, der die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, oder von einem anderen Unternehmen, das die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehat, durchzuführen. Über das Ergebnis der Bewertung ist ein Bericht zu verfassen.
  4. Absatz 4,Bauteile, bei denen es unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 Stand der Technik war, dass sie vor ihrer Erstverwendung einer zerstörungsfreien Prüfung im fertig bearbeiteten Zustand unterzogen werden, sind vor ihrer Weiterverwendung im Zuge der Wiederaufstellung einer gleichwertigen zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung ist bei einer eventuellen Zwischenlagerung am Ende dieser vorzunehmen. Ausgenommen davon sind Zylinder bei hydraulischen Abspannungen, wenn die bei der Erstprüfung erstellten Prüfzeugnisse vorgelegt werden und der Umfang der zerstörungsfreien Prüfung dem Stand der Technik unmittelbar vor Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 entspricht.

    Die Prüfung ist von akkreditierten Stellen oder von dazu befugten Prüfern der Hersteller, denen die Verantwortung für die Montage der Seilbahn zukommt und die auch neue Bauteile gleichwertig prüfen, vorzunehmen.

  5. Absatz 5,Bei Wiederverwendung von Seilen sind die im Abschnitt 8 der ÖNORM EN 12927-7:2004 angegebenen Anforderungen einzuhalten. Die Seilarbeiten sind von einem im Seilbahnbau tätigen Hersteller oder einem anderen im Seilbahnbau tätigen Unternehmen durchzuführen oder zu beaufsichtigen.

2. Abschnitt
Verfahren

Konzession, Genehmigung

Paragraph 5,

Die Konzession gemäß Paragraph 21, Seilbahngesetz 2003 wird für eine wieder aufzustellende Seilbahn in der Regel für 20 Jahre verliehen. Genehmigungen gemäß Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 werden für wieder aufzustellende nicht öffentliche Seilbahnen unbefristet erteilt.

Baugenehmigung und Bauentwurf

Paragraph 6,

Dem Antrag um Erteilung der Baugenehmigung für den Bau der wieder aufzustellenden Seilbahn an einem neuen Standort ist ein Bauentwurf gemäß Seilbahngesetz 2003 anzuschließen.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bauentwurf hat die Unterlagen für die Montage der Seilbahn und die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 5 verlangten Unterlagen, die zur Beurteilung der Weiterverwendbarkeit der Bauteile notwendig sind, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Im Bauentwurf sind zusätzlich zum Nutzungsplan die Nutzungsgrenzen und/oder Leistungsdaten aller weiter verwendeten Bauteile bzw. Baugruppen anzugeben. Die Auslastung der weiter verwendeten Bauteile ist anzugeben (Gegenüberstellung Nutzungsgrenze und/oder Leistungsdaten der Bauteile bzw. Baugruppen zur vorhandenen Nutzung oder Leistung gemäß Paragraph 7, Absatz 6,).
  3. Absatz 3,Im Bauentwurf sind alle Bauteile oder Baugruppen, die erneuert oder zugebaut werden, anzugeben. Hierbei ist zu unterscheiden:
    1. Ziffer eins
      Werden für die Erneuerung identische oder ähnliche Ersatzteile verwendet, ist ausschließlich deren Umfang anzugeben.
    2. Ziffer 2
      Werden bei der Erneuerung Bauteile oder Baugruppen durch nicht identische oder nicht ähnliche Ersatzteile ersetzt, so können als Grundlage für deren Beurteilung jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 angewandt worden sind, herangezogen werden, sofern die geltenden Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen.
  4. Absatz 4,Ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Seilbahngesetz 2003 ist für die erneuerten Bauteile oder Baugruppen nicht notwendig.
  5. Absatz 5,Für die Beurteilung des zu erwartenden sicheren Betriebes der Seilbahn können für die weiter verwendeten Bauteile und Baugruppen (mit Ausnahme der Linienführung, der Systemdaten, der Hochbauten der Stationen einschließlich aller Fundamente) jene Regelwerke und Nachweisverfahren, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich angewandt worden sind, herangezogen werden, es sei denn, dass die geltenden Rechtsvorschriften etwas anderes vorsehen. Zu berücksichtigen ist weiters der Stand der Technik anhand der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seilbahngesetzes 2003 in Österreich realisierten Ausführungsmerkmale.
  6. Absatz 6,Die projektgemäß vorgesehenen Belastungen auf die weiter verwendeten Bauteile dürfen eines der beiden nachfolgenden Kriterien nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      80% der im ursprünglichen rechnerischen Nachweis ausgewiesenen zulässigen Belastung oder
    2. Ziffer 2
      100% der ursprünglich an der Seilbahn vorhandenen Betriebslasten.

    Wird projektgemäß für die weiter verwendeten Bauteile am neuen Aufstellungsort keines der beiden Kriterien eingehalten, so ist die Zulässigkeit der Weiterverwendung unter Vorlage geeigneter Dokumentationen (z.B. Materialzertifikate, neue Berechnungen, Versuchsergebnisse, neue Nutzungsdauer, neue Inspektions- und Instandhaltungsanweisungen) nachzuweisen.

  7. Absatz 7,In einem gesonderten Anhang sind dem Bauentwurf über die weiter verwendeten Bauteile Detailunterlagen wie Konstruktionspläne, Festigkeitsberechnungen, Werkstoffnachweise sowie die darauf Bezug nehmenden Prüfberichte, zweifach, gekennzeichnet und durchgehend nummeriert, anzuschließen.

Betriebsbewilligung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die zur Genehmigung vorzulegende Betriebsvorschrift ist entsprechend dem jeweils gültigen Rahmenentwurf auszuführen.
  2. Absatz 2,Die Bedienungs- und Instandhaltungsanleitung der Seilbahn ist von den Herstellern oder anderen Unternehmen, die die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, zu erstellen.
  3. Absatz 3,Die Abnahmebereitschaft der Seilbahn ist herzustellen und der zuständigen Behörde zu melden. Die Ergebnisse der Erprobung sind von den Herstellern, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, bzw. den anderen Unternehmen, welche die Verantwortung für die Montage der Seilbahn innehaben, in einem Bericht zusammenzufassen.
  4. Absatz 4,Im Betriebsbewilligungsverfahren sind zusätzlich zu den sonst geforderten Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      der Bericht über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Absatz 3,,
    2. Ziffer 2
      ein Bericht des gemäß Paragraph 4, Absatz 2, verantwortlichen Herstellers oder anderen Unternehmens über allgemeine und besondere Ereignisse bei der Demontage, beim Transport und bei einer eventuellen Zwischenlagerung der Seilbahn,
    3. Ziffer 3
      ein Bericht des gemäß Paragraph 45, Seilbahngesetz 2003 bestellten Bauleiters über besondere Ereignisse bei der Montage,
    4. Ziffer 4
      die Prüfzeugnisse über die Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfungen von weiter verwendeten Bauteilen und von Bauteilen, die keinem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden sind,
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 7, Absatz 6, geforderte geeignete Dokumentation und
    6. Ziffer 6
      eine Bestätigung der sach- und fachgerechten Ausführung über die Montage durch den gem. Paragraph 4, Absatz 2, für das Wiederaufstellen oder durch den gem. Paragraph 14, für die Montage Verantwortlichen.

3. Abschnitt
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht

Paragraph 9,

Zur Umsetzung des Abschnittes 6 Seilbahngesetz 2003 sind die Sicherheitsanalysen und der Sicherheitsbericht unter Beachtung jenes Standes der Technik zu erstellen, der gemäß Paragraphen 58, Absatz eins a und  60 Absatz 3, Seilbahngesetz 2003 bei Umbauten anzuwenden ist.

Paragraph 10,

Bei Umlaufseilbahnen, deren Fahrzeuge von einem Förderseil getragen und bewegt werden, ist die Einhaltung der grundlegenden Anforderung Punkt 4.1 der Richtlinie 2000/9/EG nach Gewährleistung der Auflagesicherheit des Förderseils durch ein Gutachten eines dazu befugten Ziviltechnikers, eines facheinschlägigen Institutes einer Technischen Universität oder eines Universitätsprofessors mit aufrechter facheinschlägiger Lehrbefugnis über die Lagesicherheit des Förderseiles unter Berücksichtigung der dynamischen Einflüsse nachzuweisen.

Paragraph 11,

Im Sicherheitsbericht ist anzugeben, ob die als Anhang zum Bauentwurf angeschlossenen Detailunterlagen der weiter verwendeten Bauteile vollständig sind und ob diese Bauteile bei widmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, den vorgesehenen Belastungen zu entsprechen.

4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Schlepplifte

Paragraph 12,

Die Bewertung und die Berichtverfassung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, über den Zustand aller weiter verwendeten Bauteile kann auch von einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 in seinem seilbahnspezifischen Fachgebiet (Maschinenbautechnik, Bautechnik, Elektrotechnik) erfolgen.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, von einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
  2. Absatz 2,Der Bericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Absatz eins, innehabenden Person erstellt werden.

Paragraph 14,

Die Montage kann, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2,, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,

Der Bericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.

Paragraph 15,

Bei Wellen von Seilscheiben, die durch Seilzug auf Umlaufbiegung beansprucht werden, hat deren Prüfung wie bei der Erstinbetriebnahme zu erfolgen. Weiter verwendete Wellen von Seilscheiben, die in weniger als zehn Saisonen in Betrieb gestanden sind, müssen zu deren Prüfung nicht ausgebaut werden.

5. Abschnitt
Personenbezogene Bezeichnung

Paragraph 16,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Bures