Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 23. Februar 2009 |
Teil römisch zwei |
53. Verordnung: | Ökostromverordnung 2009 |
Auf Grund des Paragraph 10 a, Absatz 9 und des Paragraph 11, des Ökostromgesetzes (ÖSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2008, und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2008,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen wird ein Preis von 7,53 Cent/kWh bestimmt.
Für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Preis von 7,28 Cent/kWh bestimmt.
Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden bestimmt:
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Mitterlehner