52. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr – AVO Verkehr) geändert wird
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2008, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 15, Absatz eins und 17 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2008,, wird verordnet:
Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr, BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Vor § 1 wird als Inhaltsverzeichnis eingefügt:Vor Paragraph eins, wird als Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„INHALTSVERZEICHNIS
1. Teil
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Geltungsbereich
2. Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
§ 2.Paragraph 2,
Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 3.Paragraph 3,
Sicherheitsbescheinigung
§ 4.Paragraph 4,
Sicherheitsgenehmigung
§ 5.Paragraph 5,
Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 6.Paragraph 6,
Betriebsbewilligung
3. Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
§ 7.Paragraph 7,
Sicherheitsbericht
§ 8.Paragraph 8,
Betriebsbewilligung
4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
§ 9.Paragraph 9,
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 10.Paragraph 10,
Abnahmeprüfung“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 samt Überschrift lautet:Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„1. Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.Die Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 6 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.Die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003,.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.“Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, berührt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, §§ 2 bis 5 werden zu §§ 5 bis 8.Paragraphen 2 bis 5 werden zu Paragraphen 5 bis 8,
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 1 werden folgende §§ 2 bis 4 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen 2 bis 4 samt Überschrift eingefügt:
„2. Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß Paragraphen 15 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 e sowie Paragraphen 16 b, Absatz eins, Ziffer 3 und 15 e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.
(2)Absatz 2,Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung, BGBl. Nr. 172/1996,Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß Paragraph 10, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1996,,
Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß Paragraph 73, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß Paragraph 79, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß Paragraph 83, Absatz 7, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß Paragraphen 88 und 88 a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. 478/1996,Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß Paragraphen 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Bundesgesetzblatt 478 aus 1996,,
Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß Paragraph 8, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
Sicherheitsbescheinigung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß Paragraph 37 a, des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8,
Sicherheitsgenehmigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß Paragraph 38 a, des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:Nachweise gemäß Absatz eins, haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß Paragraphen 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß Paragraph 17, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß Paragraphen 33, Absatz 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,,
Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.“Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 8,
5.Novellierungsanordnung 5, Vor § 7 wird als Überschrift eingefügt:Vor Paragraph 7, wird als Überschrift eingefügt:
„3. Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 8, werden folgende Paragraphen 9 und 10 samt Überschrift eingefügt:
„4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß Paragraphen 31 a, Absatz eins, 32 a, Absatz 3 und 33 a Absatz eins, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Absatz eins, seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß Paragraphen 59, zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
Abnahmeprüfung und Nachkontrolle
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 20, Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 24 h, Absatz 16, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß Paragraph 34 b, des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 nachzuweisen.Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß Paragraph 24 h, Absatz 16, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6, nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 anzuwenden.“Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 7, anzuwenden.“
Bures