BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 2. Jänner 2009

Teil römisch zwei

5. Verordnung:

Änderung der Weiterbildungsverordnung orale Substitution

5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 11 Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Absatz 3, in die Liste eingetragen wurden, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist und nicht Absatz 5, anzuwenden ist.“

Stöger