5. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 Z 5 sowie 11 Abs. 2 Z 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 11 Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,, wird verordnet:
Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, BGBl. II Nr. 449/2006, wird wie folgt geändert:Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 9 Abs. 4 lautet:Paragraph 9, Absatz 4, lautet:
„Absatz 4,(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Abs. 3 in die Liste eingetragen wurden, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und nicht Abs. 5 anzuwenden ist.“(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Absatz 3, in die Liste eingetragen wurden, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2009 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, erfolgt ist und nicht Absatz 5, anzuwenden ist.“
Stöger