498. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird verordnet:Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 97/2009, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird nach dem Zitat In Paragraph eins, wird nach dem Zitat „ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1“ die Wortfolge „in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Der 2. Abschnitt samt Überschrift lautet:
„2. Abschnitt
Zu § 9 Abs. 3 NAGZu Paragraph 9, Absatz 3, NAG
Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsAnmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anmeldebescheinigungen (Paragraph 53, NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.
(2)Absatz 2Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Bescheinigungen des Daueraufenthalts (Paragraph 53 a, NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.
(3)Absatz 3Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Für die Ausfertigung der in den Absatz eins und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.
Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger
§ 4.Paragraph 4,
Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Lichtbildausweise für EWR-Bürger (Paragraph 9, Absatz 3, NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen.
Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Aufenthaltskarten (Paragraph 54, NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage E auszustellen.
(2)Absatz 2Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster der Daueraufenthaltskarten (Paragraph 54 a, NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage F auszustellen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift des § 6 lautet:Die Überschrift des Paragraph 6, lautet:
„Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „nach den §§ 7 bis 9“„nach den Paragraphen 7 bis 9“ die Wortfolge „sowie nach § 56 NAG“„sowie nach Paragraph 56, NAG“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 7 Abs. 1 wird in Z 1 die Wortfolge In Paragraph 7, Absatz eins, wird in Ziffer eins, die Wortfolge „Kopie des gültigen Reisedokuments“ durch die Wortfolge „gültiges Reisedokument“ ersetzt und in Z 4 nach der Wortfolge ersetzt und in Ziffer 4, nach der Wortfolge „Urkunde über die Ehescheidung,“ die Wortfolge „Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft,“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 7 Abs. 2 lautet:Paragraph 7, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5,, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 8 Z 1 wird nach der Wortfolge In Paragraph 8, Ziffer eins, wird nach der Wortfolge „als Rotationsarbeitskraft“ die Wortfolge „oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 135/2009 vorliegt“„oder Nachweis, dass ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, vorliegt“ angefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 8 Z 6 lit. c wird nach dem Wort In Paragraph 8, Ziffer 6, Litera c, wird nach dem Wort „Schuljahr“ die Wortfolge „und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler“„und in den Fällen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5, NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler“ angefügt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 8 Z 7 lit. b wird das Zitat In Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, wird das Zitat „gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120“„gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120“ durch die Wortfolge „gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG“„gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, § 8 Z 10 lautet:Paragraph 8, Ziffer 10, lautet:
für eine „Aufenthaltsbewilligung – § 69a NAG“:für eine „Aufenthaltsbewilligung – Paragraph 69 a, NAG“:
in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 1 ein Nachweis über die Duldung;in den Fällen des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins, ein Nachweis über die Duldung;
in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.“in den Fällen des Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 10 wird die Wendung In Paragraph 10, wird die Wendung „Anlage E“ durch die Wendung „Anlage G“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, Nach § 10 wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Abschnitt 4a samt Überschrift eingefügt:
„4a. Abschnitt
Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAGZu Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG
Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz einsDie nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.Die nach den Paragraphen 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(2)Absatz 2Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.“
13.Novellierungsanordnung 13, Dem § 13 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:Dem Paragraph 13, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:
„(4)Absatz 4Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Der Paragraph eins,, die Überschrift des 2. Abschnitts, die Paragraphen 3 bis 5, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraphen 6, Absatz eins,, 7 Absatz eins, Ziffer eins und 4 und Absatz 2,, 8 Ziffer eins,, 6, 7 und 10, Paragraph 10,, die Überschrift des 4a. Abschnitts, Paragraphen 10 a, samt Überschrift, 13 Absatz 5,, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5)Absatz 5Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.“Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß Paragraph 3, Absatz 3, (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.“
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 13, wird folgender Paragraph 14, samt Überschrift angefügt:
„Sprachliche Gleichbehandlung
§ 14.Paragraph 14,
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
15.Novellierungsanordnung 15, Die Anlagen C, D und E erhalten die Anlagenbezeichnungen „D“, „F“ und „G“.
16.Novellierungsanordnung 16, Die Anlagen B, C (neu), E (neu) und H lauten:
(siehe Anlagen)
Fekter