BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Dezember 2009

Teil römisch zwei

487. Änderung der

Änderung der Weiterbildungsverordnung orale Substitution

487. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Weiterbildungsverordnung orale Substitution geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 5, sowie 11 Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

Die Weiterbildungsverordnung orale Substitution, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2009,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Weiterbildung der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten, freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätigen Ärzte und Ärztinnen mit dem Ziel der Erlangung jener Kenntnisse und Fertigkeiten eines/einer mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertrauten Arztes/Ärztin, die diesen/diese zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizieren (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, des Suchtmittelgesetzes). Die Weiterbildung vermittelt
    1. Ziffer eins
      die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung), oder
    2. Ziffer 2
      eine auf die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten eingeschränkte Qualifikation.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Amtsärzte und Amtsärztinnen dürfen mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung (Paragraphen 21, Absatz 2, 23 g, der Suchtgiftverordnung) nur betraut werden, wenn sie das Basismodul gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder sonst eine Weiterbildung absolviert haben, die dem Basismodul gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gleichwertig ist.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Soweit die Betrauung eines/einer gemäß Absatz 3, qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin nicht möglich ist, darf für die Kontrolle der Substitutionsbehandlung vorübergehend für die Dauer von längstens sechs Monaten ein/eine noch nicht gemäß Absatz 3, qualifizierter/qualifizierte Amtsarzt/Amtsärztin herangezogen werden, wenn sichergestellt ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Kontrolltätigkeit einschließlich Vidierung von Substitutions-Dauerverschreibungen während dieser Zeit unter der Supervision eines/einer gemäß Absatz 3, qualifizierten Amtsarztes/Amtsärztin erfolgt, und
    2. Ziffer 2
      der/die supervidierte Amtsarzt/Amtsärztin mit der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, (Basismodul) unverzüglich beginnt und zumindest die Hälfte des Basismoduls bis längstens zum Ablauf der sechs Monate nachweislich absolviert.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, samt Überschrift lautet:

„Qualifikation zur Durchführung der Substitutionsbehandlung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zur umfassenden Substitutionsbehandlung (Indikationstellung und Einstellung von Patienten auf ein Substitutionsmittel einschließlich Weiterbehandlung) sind nur jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die
    1. Ziffer eins
      nach den ärzterechtlichen Vorschriften zu einer allgemeinmedizinischen Tätigkeit oder einer Tätigkeit im Rahmen eines Sonderfaches der Heilkunde berechtigt sind, das die Substitutionsbehandlung umfasst,
    2. Ziffer 2
      sich der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) unterzogen haben,
    3. Ziffer 3
      in die Liste der zur Durchführung der Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen eingetragen worden sind, und
    4. Ziffer 4
      sich der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, (Weiterbildungsmodule) unterziehen.
  2. Absatz eins a,Lediglich zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten sind jene Ärzte und Ärztinnen qualifiziert, die, ohne sich der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, unterzogen zu haben, die Weiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins, (Basismodul „Weiterbehandlung“) absolviert haben und die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 erfüllen. Die Qualifikation zur Weiterbehandlung umfasst die Weiterverschreibung des Substitutionsmittels, auf das der Patient oder die Patientin eingestellt worden ist; Dosisänderungen und Änderungen des Mitgabemodus dürfen innerhalb eines begrenzten, vom indikationstellenden und einstellenden Arzt vorgegebenen Rahmens vorgenommen werden. Weitergehende Dosisänderungen oder Änderungen des Mitgabemodus, insbesondere die Festlegung eines Mitgabemodus gemäß Paragraph 23 e, Absatz 5, der Suchtgiftverordnung, sowie die Umstellung auf ein anderes Substitutionsmittel sind von der Qualifikation zur Weiterbehandlung nicht umfasst.
  3. Absatz 2,Ausgenommen von den Qualifikationserfordernissen gemäß Absatz eins und eins a sind Ärzte und Ärztinnen, soweit sie die Substitutionsbehandlung ausschließlich zur Überbrückung, insbesondere während des stationären Aufenthaltes einer opioidabhängigen Person in einer Krankenanstalt, durchführen und der stationäre Aufenthalt nicht hauptsächlich der Behandlung der Opioidabhängigkeit dient.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die zur umfassenden Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
    1. Ziffer eins
      eine Basisweiterbildung (Basismodul „Indikationstellung und Einstellung“) im Umfang von zumindest 40 Einheiten, sowie
    2. Ziffer 2
      die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) von zumindest 6 Einheiten pro Jahr oder 18 Einheiten innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gemäß Paragraph 5,

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 3, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, qualifizierende Weiterbildung umfasst in Ergänzung zur jeweiligen ärztlichen Ausbildung
    1. Ziffer eins
      eine Basisweiterbildung (Basismodul „Weiterbehandlung“) im Umfang von zumindest 6 Einheiten, sowie
    2. Ziffer 2
      die regelmäßige vertiefende Weiterbildung (vertiefende Weiterbildungsmodule) gemäß Absatz eins, Ziffer 2,

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 3, Absatz 2, werden die Worte „Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen“ durch die Worte „Der Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Österreichische Ärztekammer hat im Zusammenwirken mit den Ärztekammern in den Bundesländern, den Medizinischen Universitäten, den medizinischen Fachgesellschaften sowie den Ämtern der Landesregierungen die Organisation und Durchführung eines unter Bedachtnahme auf die zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Zahl qualifizierter Ärzte und Ärztinnen ausreichenden Weiterbildungsangebotes sicherzustellen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Absatz 2 a und 2 b eingefügt und Paragraph 4, Absatz 2 bis 2 b lautet:

  1. Absatz 2,Das Weiterbildungsangebot hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, die Multidisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen zu berücksichtigen und den bewährten Methoden der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2 a,Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (Paragraph 3, Absatz eins,) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls können im Wege des E-Learnings absolviert werden. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.
  3. Absatz 2 b,Basismodul und vertiefende Weiterbildungsmodule für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung (Paragraph 3, Absatz eins a,) haben bundesweit einheitlich jene Kenntnisse aus den im Absatz 2 a, genannten Gebieten zu vermitteln, die für die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten erforderlich sind. Absatz 2 a, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich bis längstens 31. Jänner schriftlich über die Entwicklungen bei der Organisation und Durchführung der Weiterbildung in den Bundesländern im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat jeweils auch die Zahl jener Ärzte/Ärztinnen und Amtsärzte/Amtsärztinnen mit einzuschließen, die im Berichtsjahr die Weiterbildung im Rahmen der Basismodule begonnen, fortgesetzt oder abgeschlossen haben.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 5, samt Überschrift lautet:

„Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.
  2. Absatz 2,Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches, sowie
    2. Ziffer 2
      für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, oder
    3. Ziffer 3
      für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Liegen die Qualifikationsnachweise gemäß Absatz 2, vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer dem Arzt oder der Ärztin zu bestätigen und ihn oder sie unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen. Als Beginn der Qualifikation gilt das Datum der Eintragung in die Liste. Die Liste enthält den Vor- und Zunamen, den akademischen Grad oder die akademischen Grade, die Berufsbezeichnung(en), den Berufssitz oder Dienstort des Arztes oder der Ärztin, an dem dieser oder diese die Substitutionsbehandlung durchführt, sowie im Falle einer auf die Weiterbehandlung eingeschränkten Qualifikation einen darauf hinweisenden Zusatz. Die Liste ist nicht öffentlich. Das Recht auf Auskunft über die in der Liste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen haben:
    1. Ziffer eins
      die mit der Kontrolle der Substitutionsbehandlung betrauten Amtsärzte und Amtsärztinnen,
    2. Ziffer 2
      die Ämter der Landesregierungen (Landessanitätsdirektionen),
    3. Ziffer 3
      die Drogen- und Suchtkoordinationen der Bundesländer,
    4. Ziffer 4
      die in die Ärzteliste eingetragenen Ärzte und Ärztinnen,
    5. Ziffer 5
      die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß Paragraph 15, des Suchtmittelgesetzes im Bundesgesetzblatt kundgemachten Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      die Österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern,
    7. Ziffer 7
      die Österreichische Apothekerkammer und ihre Landesgeschäftsstellen,
    8. Ziffer 8
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie die Krankenversicherungsträger.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Basisweiterbildung vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die umfassende Qualifikation für Indikationstellung und Einstellung (Paragraph 3, Absatz eins,) oder die für die Weiterbehandlung (Paragraph 3, Absatz eins a,) erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Arzt oder die Ärztin die Absolvierung der vertiefenden Weiterbildung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, eins a, Ziffer 2,) mittels Bestätigung der betreffenden Ärztekammer nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer die Eintragung aufrecht zu erhalten, wenn die entsprechende Qualifikation durch den Besuch der vorgeschriebenen vertiefenden Weiterbildung gewährleistet ist und kein sonstiger Grund gegen die Aufrechterhaltung spricht.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer mit Bescheid unverzüglich die Streichung von der Liste vorzunehmen, wenn ihr zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung für die Eintragung weggefallen ist oder nicht vorgelegen hat, der Arzt oder die Ärztin ärztlichen Berufspflichten nicht nachkommt oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen hat. Darüber hinaus ist der Arzt oder die Ärztin wegen Ablaufs der Frist von der Liste unverzüglich zu streichen, sofern sich aus Paragraph 6, nicht anderes ergibt. Die Österreichische Ärztekammer hat der Bezirksverwaltungsbehörde alle ihr zur Kenntnis gelangenden Umstände, die einer weiteren Eintragung in der Liste entgegenstehen, unverzüglich mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 7, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer anstelle der Streichung die Eintragung unter der Bedingung des Nachweises der erforderlichen Qualifikationsmaßnahmen aufrecht erhalten, wenn sich erweist, dass bei einem Arzt oder einer Ärztin in einzelnen Bereichen die für die Durchführung der Substitutionsbehandlung nach Maßgabe des Standes der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung erforderlichen Kenntnisse nicht vorliegen.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 9, Absatz 4 und 5 lautet:

  1. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ärzte und Ärztinnen, die auf Grund einer Berufsausübung gemäß Absatz 3, in die Liste eingetragen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a Ziffer eins, erfolgt ist und nicht Absatz 5, anzuwenden ist.
  2. Absatz 5,Ärzte und Ärztinnen, die eine Berufsausübung (Absatz 3,) in der Dauer von mehr als 24 Monaten glaubhaft gemacht haben, sind längstens bis zum Ablauf des 31.12.2010 aus der Liste zu streichen, sofern nicht bis dahin die Eintragung auf Grund des Qualifikationsnachweises über die Absolvierung des Basismoduls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a Ziffer eins, erfolgt ist. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gilt mit der Maßgabe, dass das Basismodul (Indikationstellung und Einstellung) verkürzt ist und insgesamt zumindest 18 Einheiten umfasst.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 9, werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt und Paragraph 9, Absatz 7 bis 9 lautet:

  1. Absatz 7,Für die Dauer der vorläufigen Eintragung in die Liste gemäß Absatz 4, oder 5 ist der Arzt oder die Ärztin zur Absolvierung der regelmäßigen vertiefenden Weiterbildung nicht verpflichtet. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz eins a, Ziffer 2, gilt erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Liste auf Grund des Nachweises der erfolgreichen Absolvierung des Basismoduls „Indikationstellung und Einstellung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) oder des verkürzten Basismoduls (Absatz 5, zweiter Satz) oder des Basismoduls „Weiterbehandlung“ (Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer eins,).“
  2. Absatz 8,Die Österreichische Ärztekammer hat die Organisation der Weiterbildung für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten österreichweit unverzüglich zu veranlassen; das Basismodul für die Weiterbehandlung ist so rechtzeitig zu veranlassen, dass die Möglichkeit der Absolvierung durch die in Betracht kommenden Ärzte und Ärztinnen längstens bis zum Ablauf des 31.3.2010 sichergestellt ist.
  3. Absatz 9,Bis zum Ablauf des 31.12.2010 ist der amtsärztlichen Weiterbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, eine ununterbrochene amtsärztliche Tätigkeit im Bereich der Kontrolle der Substitutionsbehandlung in der Dauer von zumindest sechs Monaten gleichzuhalten, sofern deren Ende nicht länger als zwölf Monate zurückliegt.“

Novellierungsanordnung 17, Die Anhänge entfallen.

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