BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 23. Dezember 2009

Teil römisch zwei

483. Verordnung:

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

483. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2009,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 5 170 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………

450

Kärnten: ………………………………..

190

Niederösterreich: ………………………

1 615

Oberösterreich: ……………...…………

950

Salzburg: ……………………………….

25

Steiermark: …………………………….

900

Tirol: …………………………………...

450

Vorarlberg: ……………………………

70

Wien: ………………………………….

520

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2010 enden.
  2. Absatz 2,Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 2010 in Kraft und mit 30. November 2010 außer Kraft.

Hundstorfer