Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 18. Februar 2009 |
Teil römisch zwei |
48. Kundmachung: | Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten und Angehörige der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene |
Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wird kundgemacht:
Gemäß Paragraph 860, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten und Angehörigen der Heeresverwaltung, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des Paragraph 4, WHG anzuwenden, die seit 1. Juli 2008 eingetreten sind.
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 117 aus 2008, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft.
Darabos