Jahrgang 2009 |
Ausgegeben am 22. Dezember 2009 |
Teil römisch zwei |
478. Verordnung: | Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV |
Auf Grund des Paragraph 21 g, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2008,, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „64,76 €“ durch den Betrag „65,34 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag „1 304,97 €“ durch den Betrag „1 316,71 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag „1 149,49 €“ durch den Betrag „1 159,84 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „1 099,30 €“ durch den Betrag „1 109,19 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag „904,47 €“ durch den Betrag „912,61 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Betrag „789,51 €“ durch den Betrag „796,62 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Betrag „668,06 €“ durch den Betrag „674,07 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Betrag „620,52 €“ durch den Betrag „626,10 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Betrag „528,54 €“ durch den Betrag „533,30 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, wird der Betrag „451,65 €“ durch den Betrag „455,71 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Betrag „407,52 €“ durch den Betrag „411,19 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, wird der Betrag „193,87 €“ durch den Betrag „195,61 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, wird der Betrag „165,90 €“ durch den Betrag „167,39 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „Bagdad, “ der Ausdruck „Baku, “ eingefügt.
Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ankara, “ der Ausdruck „Baku, “ eingefügt.
Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, wird am Ende des Absatz 2, folgender Schlusssatz angefügt:
Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Ziffer eins, wird der Betrag „25,90 €“ durch den Betrag „26,13 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Ziffer 2, wird der Betrag „14,68 €“ durch den Betrag „14,81 €“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 19, In der Anlage zu Paragraph 4, wird im Abschnitt „3. Mietpreis“ im 2. und 3. Satz jeweils das Wort „Vergleichswohungen“ durch das Wort „Vergleichswohnungen“ richtig gestellt.
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