BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2009

Ausgegeben am 22. Dezember 2009

Teil römisch zwei

478. Verordnung:

Änderung der Auslandsverwendungsverordnung - AVV

478. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird

Auf Grund des Paragraph 21 g, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2009,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2008,, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins, wird der Betrag „64,76 €“ durch den Betrag „65,34 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Betrag „1 304,97 €“ durch den Betrag „1 316,71 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Betrag „1 149,49 €“ durch den Betrag „1 159,84 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, wird der Betrag „1 099,30 €“ durch den Betrag „1 109,19 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Betrag „904,47 €“ durch den Betrag „912,61 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, wird der Betrag „789,51 €“ durch den Betrag „796,62 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6, wird der Betrag „668,06 €“ durch den Betrag „674,07 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, wird der Betrag „620,52 €“ durch den Betrag „626,10 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, wird der Betrag „528,54 €“ durch den Betrag „533,30 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, wird der Betrag „451,65 €“ durch den Betrag „455,71 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, wird der Betrag „407,52 €“ durch den Betrag „411,19 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 11, wird der Betrag „193,87 €“ durch den Betrag „195,61 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 12, wird der Betrag „165,90 €“ durch den Betrag „167,39 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, wird nach dem Ausdruck „Bagdad, “ der Ausdruck „Baku, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, wird nach dem Ausdruck „Ankara, “ der Ausdruck „Baku, “ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 5, wird am Ende des Absatz 2, folgender Schlusssatz angefügt:

„Die Ziffer eins, 2 und 6 bis 8 sind auf Kosten für die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 8, Ziffer eins, wird der Betrag „25,90 €“ durch den Betrag „26,13 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 8, Ziffer 2, wird der Betrag „14,68 €“ durch den Betrag „14,81 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In der Anlage zu Paragraph 4, wird im Abschnitt „3. Mietpreis“ im 2. und 3. Satz jeweils das Wort „Vergleichswohungen“ durch das Wort „Vergleichswohnungen“ richtig gestellt.

Faymann   Pröll   Spindelegger   Hundstorfer   Heinisch-Hosek   Stöger   Fekter   Bandion-Ortner   Berlakovich   Darabos   Schmied   Bures   Mitterlehner   Hahn